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Privatlager - Privatno

Bild 63.450: Privatlager - Privatnotenbanken [unkorrigiert]
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Privatlager - Privatnotenbanken [unkorrigiert]


Fortsetzung: Prévôtalgerichte, Prévôtalhöfe (Cours prévôtales), in Frankreich früher Specialgerichte, Verleihung eines
forlaufend

448 Pnvatlager - Privatnotenbanken Auch der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge; dasselbe kann jedoch, falls die Privatnotenbanken auf wissentliche Verleumdung (s. d.) ge- stützt war, binnen zwei Monaten nach dem Tode des Privatklägers von den Eltern, den Kindern oder dem Ehegatten desselben fortgesetzt werden. Auf Einstellung des Verfahrens ist auch dann zu erkennen, wenn die für festgestellt erachteten That- sachen eine strafbare Handlung darstellen, welche nicht im Wege der Privatnotenbanken verfolgt werden darf.

Dem Privatkläger stehen dieselben Rechtsmittel wie sonst der Staatsanwaltschaft zu; doch kann er Revisions- anträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Ver- fahrens (s. Revision und Wiederaufnahme) nur mit- tels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen. Wegen Beleidigungen ist die Privatnotenbanken, wenn Parteien in demselben Gemeindebezirk wohnen, erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichs- behörde (s. Schiedsmann) die Sühne erfolglos ver- sucht worden ist.

Deutsche Altertümer -

Bild 54.996: Deutsche Altertümer - Deutsche Buchdrucker-Berufsgenossenschaft
* 2 Deutsche.

Die Kosten des Privatklagever- fahrens und zwar einschließlich der dem Gegner er- wachsenen notwendigen Auslagen fallen, wenn der Angeklagte verurteilt wird, diesem, andernfalls dem Privatkläger zur Last; letzterer hat für die Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten wie der Kläger in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, also namentlich wenn er ein Ausländer ist und nach den Gesetzen seines Heimatsstaatcs Deutsche [* 2] eben- falls zur Sicherheitsleistung verpflichtet sind (vgl. §§. 414 fg. der Deutschen Strafprozeßordnung).

Die Vernehmung des Privatklägers als Zeuge ist in der Deutschen Strafprozeßordnung nicht zugelassen. Eine subsidiäre Privatnotenbanken war in dem Entwurf der Straf- prozeßordnung auch für andere Antragsvergehen als Beleidigung und Körperverletzung vorgesehen, ist indes in dem Gesetz selbst durch die Vorschriften der §§. 170 fg. ersetzt. Danach steht dem Verletzten, wenn seinem Antrage auf Erhebung der öffentlichen Klage seitens der Staatsanwaltschaft keine Folge gegeben ist, binnen zwei Wochen nach Bekannt- machung des Bescheides die Beschwerde an den vor- gesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen einem Monat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. Letz- terer ist von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen und in den vor das Reichsgericht gehörenden Sachen an dieses, in andern Sachen an das Ober- landesgericht einzureichen.

Das Gericht kann nach Einsicht der Akten, geeignetenfalls nach Erklärung des Beschuldigten und sonstigen Ermittelungen entweder den Antrag verwerfen oder die Erhebung der öffentlichen Klage beschließen, deren Durch- führung sodann der Staatsanwaltschaft obliegt. Wird der Angeklagte demnächst außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder wird das Ver- fahren eingestellt, so treffen die Kosten den Antrag- steller ebenso, als wenn er als Privatkläger auf- getreten wäre.

Auch kann das Gericht vor der Entscheidung über den Antrag Sicherheitsleistung für die voraussichtlich erwachsenden Kosten erfordern.

Vgl.   §§. 170 fg., 504 der Strafprozeßordnung. (S. auch Ncbenklage.) Privatlager, s. Niederlagen.



Privatmann, s. Privatier. Privatnotenbanken, im Deutschen Reich die seit der Vaukresorm von 1875 neben der Deut- schen Reichsbank (s. Reichsbank, Deutsche) zur Notenausgabe berechtigten Banken. Sie wurden gebildet aus dem Kreise [* 3] jener Banken, die sich beim Erlaß des Vankgesetzcs vom 14. März 1875 im Besitz der Befugnis zur Notenausgabe befun- den hatten. Schon in Preußen [* 4] waren nämlich neben der Preußischen Bank Provinzialbanken entstanden, von denen aber jede nur höchstens für 1 Mill. Noten ausgeben durfte. Außerhalb Preußens [* 5] gab es dann noch eine weitere Reihe von Zettelbanken. Von größerer Bedeutung war namentlich die Frank- furter Bank (1854 gegründet) sowie die erst 1865 errichtete Sächsische Bank. Bis 1875 gab auch die Bayrische Hypotheken- und Wecksclbank (s. d.) Noten aus. In den kleinern deutschen Staaten wurde in der Gründerzeit von 1853 bis 1856 eine größere Anzahl von Zettelbanken ins Leben ge- rufen, die für die Bedeutung ihrer Plätze viel zu groß angelegt waren. Für den Vertrieb ihrer Noten rechneten sie daher hauptsächlich auf das «deutsche Ausland», was von seiten Preußens und mehrerer anderer Staaten Verbote gegen «wilde» Noten zur Folge hatte. Diese Mahregeln hatten freilich wenig praktischen Erfolg; dem Publikum wurden die miß- liebigen Noten durch allerlei Kunstgriffe immer noch in mehr als wünschenswerter Zahl aufgedrängt. Um so unabweislicher war für das neugegründete Deutsche Reich die einheitliche gesetzliche Regelung des Zettelbankwesens. Freilich konnte man den kleinstaatlichen Banken, die noch auf 80 oder 90 Jahre eine landesherrliche Genehmigung zur un- begrenzten Notenausgabe besaßen, diese nicht einfach entziehen; aber man durfte mit Recht darauf rech- nen, daß bei einer einheitlichen Reichsgesetzgebung sich eine wirksame Absperrung der etwa unfügsamen Landesbanken auf ihr engstes Vaterland durchfüh- ren lassen werde. Demnach bestimmt das Vank- gesetz vom 14. März 1875, daß fortan die Befug- nis zur Ausgabe von Banknoten (Mindestbetrag 100 M.) nur durch Reichsgesetz erworben oder aus- gedehnt werden könne. Den bereits vorhandenen Privatnotenbanken verbietet es zunächst grundsätzlich, außerhalb ihres Einzelstaates Bankgeschäfte durch Zweig- anstalten oder Agenten zu betreiben oder sich an andern Bankhäusern als Gesellschafter zu beteiligen, und untersagt auch den Umlauf ihrer Noten außer- halb ihres Konzessionsgebietes. Doch wird diese letztere Bestimmung wieder aufgehoben für diejeni- gen Banken, welche die im §. 44 aufgeführten Be- dingungen erfüllen. Dieselben enthalten namentlich eine ziemlich enge Begrenzung der den Banken ge- statteten Geschäfte, Vorschriften über die Bildung eines Reservefonds, ferner die Forderungen, daß die ausgegebenen Noten stets zu einem Drittel in Me- tall und zu zwei Dritteln in guten Wechseln gedeckt sein müssen, daß jede Bank auch außerhalb ihres Hauptsitzes entweder in Berlin [* 6] oder in Frankfurt [* 7] a. M. eine Einlösungsstelle halte, daß sie die Noten aller übrigen annehme und (abgesehen von den Reichsbanknoten) dieselben entweder zur Einlösung vorlege oder nur zu Zahlungen an dem Hauptsitze der Emissionsbank verwende. Diejenigen Banken, welche nachweisen, daß ihre Notenausgabe satzungs- mäßig höchstens nur bis zu dem Betrage ihres Ka- pitals gehen könne, werden für den ganzen Um- fang des Reichs auch von der ersterwähnten Be- schränkung in betreff der Zweiganstalten befreit. Das Recht der Notenausgabe geht verloren durch Ablauf [* 8] der Zeit, für welche es verliehen worden, durch Verzicht, durch Konkurseröffnung gegen die Banken, durch richterliches Urteil und durch ¶

Ende Privatnotenbanken
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Quelle: Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910; Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896; 13. Band, Seite 448 unkorrigiert [Suche = 63.450] im Internet seit 2005; Text geprüft am 28.5.2009; publiziert von Peter Hug; Abruf am 24.8.2026 mit URL:

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