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Bild 63.449: Privatdocent - Privatklage [unkorrigiert]
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Privatdocent - Privatklage [unkorrigiert]


Fortsetzung: Prévôtalgerichte, Prévôtalhöfe (Cours prévôtales), in Frankreich früher Specialgerichte, Verleihung eines
forlaufend

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Privatdocönt, ein Gelehrter, der das Recht er- worben hat, Vorlesungen an einer Universität zn halten, aber noch zu keiner Professur berufeil ist. Privatfürstenrecht, das besondere Familien- und Erbrecht der landesherrlichen und ehemals reichsständischen Geschlechter in Teutschland, meist auf Hausgesetzen (s. d.) bernhend. Privatgeheimnisfe, solche persönliche Verhält- nisse eines Menschen, an deren Geheimhaltung er ein Interesse hat, oder welche er mit der ausdrück- lichen Auflage der Geheimhaltung mitgeteilt hat.

Unter gewissen Umständen ist die Offenbarung von Privatklage unter Strafe gestellt. Der §. 300 des Deutschen Strafgesetzbuches verordnet: Rechtsanwälte, Advo- katen, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Ge- hilfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privatklage (z.V.auch Geschlechtskrankheiten) offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.

Das Österr. Strafgesetzb. §. 489 straft als Ehrenbeleidi- gung die unbefugte öffentliche Bekanntmachung von ehrenrührigen, wenn anch wahren Thatsachen des Privat- oder Familienlebens. (S. auch Betriebs- geheimnis, Geheimhaltung, Geschäftsgeheimnis.) Privatier (spr. -tleh, nicht franz.; lat. I^iv^ws; weiblich Privatiöre und ?rivat3.), Privatmann, ohne Amt oder Vernf lebende Person. ^lich. ?rivätini (lat.), für sich, insgeheim, nicht öffent- Privation (lat.), Beraubung; privaNv, be- ranbend, ausschließend. (S. ^Ipdk pi-ivativuui.) Privatisieren, als Privatmann leben. ?riva.ti88iinuni (colikßium), s. Kolleginm.

Privatklage, Privatanklage. Die Verfol- gung strafbarer Handlungen gegen den Thäter war sowohl nach älterm röm. Recht als auch nacb dem deutschen Recht des Mittelalters im wesentlichen Privatsache, sei es, daß der Verletzte sein Recht ver- folgte (Privatklage im engern Sinne), sei es, daß ein belie- biger Bürger die Verletzung öffentlicher Interessen rügte (Popnlarklage, s. d.). Mit der kräftigern Entwicklung der Staatshoheit dehnte sich jedoch die Verfolgung von Verbrechen durch die Staatsorgane immer mehr aus.

Dieselbe wurde teils von richter- lichen Amts wegen, so im Inquisitionsprozeß (s. d.), teils durch öffentlich bestellte Ankläger (s. Staats- anwaltschaft) betrieben. Je wirksamer der Staat sich der Aufgabe unterzog, die strafrechtliche Sühne derVerbrechen herbeizuführen, desto mebrverschwand auch da, wo dieselbe gesetzlich noch zulässig war, das Interesse an der Privatklage, da die öffentliche Verfolgung sich für den Verletzten weit beqnemer und billiger gestaltete.

Nur in England hat sich Jahrhunderte hindurch ununterbrochen die Privatklage und zwar als Po- pularklage erhalten und erst in neuerer Zeit ist neben Wahrung derselben als eines verfassungs- mäßigen Rechts die Einrichtung von Anklagebehör- den erfolgt. Wenn diese nicht einschreiten, steht dem Verletzten und jedem Dritten der Regel nach die Privatklage zu, aber auf seine eigene Kosten und auf die Ge- fahr hin, wenn die Anklage sich als unbegründet er- weist, selbst wegen böswilliger Anschuldigung an- geklagt zu werden.

Die Österr. Strafprozeßordnung von 1873 stellt die Privatklage durchaus gleichberechtigt neben die öffentliche Klage. Sie bestimmt im §. 2, daß wegen Hand- lungen, die nach den Strafgesetzen nur auf Begehren ein^s V^^v^n ^ersolgl werden können, diesem die Anstellung der Privatklage zukommt, alle andern strafbaren Handlungen aber Gegenstand der öffentlichen An- klage sind, deren Erhebung zunächst der Staats- anwaltschaft zukommt. Neben dieser Prinzipalen Privatklage giebt sie aber den Privatbeteiligten (s. d.) die Be- fugnis, an Stelle des Staatsanwalts, falls diefer die Verfolgung ablehnt oder von derselben zurück- tritt, die öffentliche Klage zu erheben und durchzu- fübren: subsidiäreP. Im übrigen hat der Privat- ankläger im wesentlichen gleiche Rechte wie der ! Staatsanwalt;

er kann dieselben selbst oder durch ! einen Bevollmächtigten wahrnehmen und sich eines Recktsbeistandes aus der Zahl der Verteidiger frei- willig oder auf Anweisung des Gerichts bedienen;

er kann als Zeuge vernommen werden, hat aber keinen ^ Ansprnch auf Zeugengebühren, ist vielmehr, falls z keine Verurteilung erfolgt, zum Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten verpflich- tet.

Vgl.   §§^ 2,48,50,172,241, 383, 390 der Österr. Strafprozeßordnung. (S. anch Privatbeteiligter.) Die Deutsche [* 2] Strafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877 legt in §. 152 als Regel der Staatsanwaltschaft die Pflicht auf, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen, sofern zureichende l tbatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, einzuschreiten ! (Legalitätsprincip, s. d.), gestattet nur als ! Ausnahme, nämlich wegen Beleidigung und Körper- ! Verletzung, soweit deren Verfolgung nnr auf An- ! trag eintritt, die P. Die Staatsanwaltschaft kann ! jedoch die öffentliche Klage anch wegen dieser Hand- lungen erheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, anck nach erhobener Privatklage jederzeit bis zur Rechts- kraft des Urteils die Verfolgung übernehmen. Die Erhebung der Privatklage geschieht zu Protokoll des Gerichts- schreibers oder durch Einreichung einer Anklage- schrift, welche dem Beschuldigten zur Erklärung mit- i geteilt wird. Nach Eingang der Erklärung des Ve- ! schuldigten oder Ablauf [* 3] der demselben gestellten Frist beschließt das Gericht über die Eröffnung des Haupt- verfahrcns (s. d.) vor dem Schöffengericht, welches ! sich sodann nach denselben Bestimmungen, wie das ! Verfahren anf öffentliche Klage, mit der Maßgabe ^ richtet, daß an Stelle des Staatsanwalts der Privat- kläger tritt. Letzterer kann im Beistand eines Rechts- , anwalts erscheinen oder sich durch einen solchen ver- ! treten lassen, das Recht der Akteneinsicht nur durch ! diesen ausüben. Welche Zeugen und Sachverstän- ! des Gerichts, unbeschadet des dem Privatkläger wie ! dem Angeklagten zustehenden Rechts der unmittel- ^ baren Ladung (s. d.).



Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des An- geklagten anzuordnen. Letzterer kann bei wechsel- i seitigen Beleidigungen und Körperverletzungen bis ^ zur Beendigung der Schlußvorträge in erster Instanz ! zeitig zu entscheiden ist, die Bestrafung des Klägers beantragen. Die Privatklage kann bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz und, foweit zulässige Berufung ! eingelegt ist, bis zur Verkündung des Urteils zweiter ! Instanz zurückgenommen, die zurückgenommene Privatklage nicht von neuem erhoben werden. Als Znrücknahme gilt es im Verfahren erster und, falls Angeklagter Berufung eingelegt hat, Zweiter Instanz, wenn der ! Privatkläger in der Hauptverhandlung weder sr- ^ scbeint noch durch einen Nechtsanwalt vertreten wird, oder bei Anordnung persönlichen Erscheinens aus- bleibt, oder endlich eine ihm unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzte Frist versäumt" ¶

Ende Privatklage
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Quelle: Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910; Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896; 13. Band, Seite 447 unkorrigiert [Suche = 63.449] im Internet seit 2005; Text geprüft am 7.8.2007; publiziert von Peter Hug; Abruf am 24.8.2026 mit URL:

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