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fügung der Landesregierung nach Maßgabe der Satzungen und Vorrechte. Sämtliche hierher gehörigen Institute, mit ein- ziger Ausnahme der Braunschweiger Bank, deren Noten nur im Herzogtum Braunschweig [* 2] cirkulieren dürfen, unterwarfen sich den oben angeführten Be- dingungen oder verzichteten auf das Recht der Noten- ausgabe. Im ganzen dürfen nach dem Reichsbank- gesetz 385 Mill.M. metallisch unbedeckte Noten aus- gegeben werden, welcher Betrag ans die Reichsbank und 32 andere Banken aufgeteilt wnrde; bei Über- schreitung des ihr zugewiesenen Betrages bat die be- treffende Bank eine Notensteuer von 5 Proz. vom Überschuft auf das Jahr berechnet an die Reichskasse zu entrichten (sog. System der mittelbaren Kontingen- tierung, s. Banknoten).
Erlischt die Befugnis einer Vank zur Notenausgabe, so wächst der derselben zu- stehende Anteil an dem Gesamtbetrage des
steuer- freien ungedeckten Notenumlaufs der Reichsbank zu. Durch Verzicht oder
Ablauf
[* 3] des Privilegiums ist die Zahl der deutschen
Privilegium auf 7 zusammengeschmol- zen; die Verhältnisse derselben im
Vergleich mit der Reichsbank stellen sich
Ende 1894 wie folgt: Gestattete an Ü '^ "
Banken
Stammkapital Grenze des
Noten- umlaufs M. M. M. Reichsbank
120
000
000 unbeschränkt 293
400
000 Sächsische
Bank . . . 30
000
000 16
771
000
Bayrische Notenbank.
10
500
000 70
000
000 32
000
000
Bank für
Süddeutsch- land 15
672
300 36
981
000 10
000
000
Frankfurter
Vank . . 18
000
000
34
285
700 10
000
000 Padische
Vank 9
000
000 27
000
000 10
000
000 Württembergische
No- tenbank 9
000
000
25
714
200 10
000
000
Braunschweigische
Bank 10
500
000 10
500
000 2
829
000
Summe ^222 6?2 300 385
000
000 Im Königreich
Sachsen
[* 4] darf außerdem die Land- ständische Vank in
Bautzen,
[* 5] welche übrigens keine
Aktiengesellschaft ist,
Noten bis zum Betrage
von 3
MM.
M. in Umlauf setzen.
Vgl. die Litteratur zum Artikel Reichsbank, ferner: Härtung, Die Notenbanken unter dem Bankgesetz von 1875 (in den «Jahrbüchern für Nationalöko- nomie und Statistik», Jena [* 6] 1891).
Belgien und Luxemburg
* 7 Belgien.Privatrecht, soviel wie Bürgerliches Recht (s. d.). Privatfchulen, Schulen, die von einzelnen Per- sonen oder freien Vereinigungen errichtet und unter- halten werden. Die Errichtung ist in einigen Staa- ten, z.B. in Belgien [* 7] und England, vollständig frei; jede Präventivmahregel ist ausdrücklich untersagt (Art. 12 der belg. Verfassung); der Staat hat nicht das Recht, den Nachweis der Befähigung von den Lehrern zu fordern und den Unterricht sowie die Einrichtung der Schulen zu überwachen. Nach preuß. Gesetz (Landrecht, Tl. 2, Tit. 12, §§. 1 u. 2) dagegen sind die Schulen und Universitäten Veranstaltungen des Staates, und es sollen der- gleichen Anstalten nur mit Genehmigung des Staates errichtet werden. Die preuß. Verfassungs- urkunde (§§. 12 u. 23) sagt: Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine sittliche, technische und wissenschaft- liche Befähigung den betreffenden Vebörden nach- gewiesen hat. Alle öffentlichen und Privatunter- richtsanstalten stehen unter Aufsicht vom Staate Vrockhaus' Konversations-Lexilon. 14. Aufl. XIII. ernannter Behörden. Nach der Instruktion von 18"9 soll bei Erteilung der Genehmigung mit dar- auf Rücksicht genommen werden, ob eine Privat- schule einem wirtlichen Bedürfnis entspricht. Nach dem sücks. Schulgesetz (Z. 15) hat derjenige, der eine Prioatschule errichten und leiten will, dem bci der Bebörde einzureichenden Gesuche a. einen Nachweis darüber, daß er die gesetzlichen Prüfungen bestan- den hat, I). ein Zeugnis über die sittliche Führung, c. einen vollständigen Plan über die der Anstalt zu gebende Einrichtung, und ci. einen Nachweis über die zur Erhaltung derselben erforderlichen Mittel beizufügen, über'das Gesuch beschließt die oberste Scbulbehörde; die Genehmigung darf jedoch nicht versagt werden, wenn gegen die sittliche Würdigkeit und die Fähigkeit des Erricbters und gegen die Ein- ricbtung der Anstalt kein gegründetes Bedenken er- hoben werden tann.
Orden
* 8 Orden.Die Erlaubnis wird nur für die Person und widerruflich erteilt. In jedem Falle muh die Anstalt den für das öffentliche Schulwesen geltenden allgemeinen Vorschriften entsprechend ein- gerichtet und geleitet werden; insbesondere hat sie auch durch alljäbrlick zu veranstaltende Prüfungen, deren bevorstehende Abhaltung der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen ist, ein Zeugnis von ihren Leistungen abzulegen. Kirchlichen Orden, [* 8] Kon- gregationen und denselben verwandten kirchlichen Gemeinschäften ist die Errichtung einer Lehr- und Erziehungsanstalt nur auf Grund eines besondern Gesetzes gestattet. Ähnlich lauten die Bestimmun- gen in den übrigen deutschen Staaten und ebenso in Osterreich. - 1882 wurde in Leipzig [* 9] der Allge- meine Privatschullebrerverein gegründet.
Privattestament, s. Letztwillige Verfügung (Bd. 11, S. 119 d). ^meinwirtschast. Privatwirtschaft, s. Einzelwirtschaft und Ge- Privet (frz. pi-ivs), s. Abort. Privilegiert", ein Privilegium (s. d.) erteilen. Privilegierte Österreichische National- bank, f. Österreichisch-Ungarische Vank. Privilegium (lat.), ein Vorrecht, das einer Klasse von Personen (Privilegium psrLonak) oder einer Klasse von Rechtsverhältnissen (privile^ium causae) im Vergleich zu andern Personen derselben Lage oder zu ärmlichen Rechtsverhältnissen zusteht, z. B. die Konkursprivilegien, welche ein Vorzugsrecht vor an- dern Forderungen gewähren, Alimentenforderungen, Privilegium wegen der Zwangsvollstreckung in Dienstlohn und umgekehrt wegen Unzulässigkcit der Zwangsvoll- streckung in jene; der Anspruch der Minderjährigen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die frühere Steuerfreiheit der Rittergüter. Privilegium dieser Art beruhen auf einem Gesetz oder einem Gewohnheits- recht.
Ein Vorrecht kann aber auch einer einzelnen Person für sie allein oder für sie und ihre Erben (Personalprivilegien), oder für sie und ihre Rechtsnachfolger in einem Grundstück oder als ver- äußerliche und vererbliche Gerechtigkeit (Realpri- vilegien, wie die Apothekerprivilegien) verliehen werden durch einen besondern Akt der Gesetzgebung scoiiätitutio 8p6ci3,1i8) oder, wenn die Gesetzgebung das zuläßt, durch landesherrliche Verleihung oder einen Akt der höchsten Verwaltungsbehörde (Ver- leibung von Korporationsrechten, Genehmigung der Ausgabe von Inhaberpapieren, Konzession zur Än- derung einer Eisenbahn, früher Anlage von Brücken [* 10] unter Erhebung eines Brückenzolls, von Mühlen [* 11] u. dgl.). Hier wird Privilegium auch die Urkunde genannt, durch wclche das Recht verliehen ist. Den Beweis der 29 ¶