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Tribuna - Tribus

Bild 65.982: Tribuna - Tribus
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8 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Tribuna(ital.), Chornische in der altchristl. Basilika. / 7
Tribunal(lat.), der erhöhte Platz auf dem röm. Forum. Auf dem T. stand der kurulische Stuhl des Prätors; / 77
Tribuna federal(frz., spr. tribü-), s. Bundesgericht. / 7
Tribunat(lat.), Amt des Tribunen. / 5
Tribune(frz.), Rednerbühne; erhöhtes Gerüst für Zuschauer. / 7
Tribunus celerums. Celeres. / 4
Triburs. Trebur. / 3
Tribus(lat., d. i. Dritteil, dann Teil überhaupt), im alten Rom die Teile des Volks in polit. und / 514

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Tribuna - Tribus


Fortsetzung: Tribun, (d. i. Vorsteher einer Tribus), ursprünglich die vom röm. König ernannten Stabsoffiziere
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Eine dritte Anwendung des Tribunentitels fand statt bei den Konsulartribunen oder den tribuni militum consulari potestate, deren Zahl zwischen drei, vier und sechs (der eigentlichen Normalzahl) schwankt. Sie traten von 444 v. Chr. bis 367 sehr oft als Ersatz für die Konsuln ein und sollten, da ihr Amt auch von Plebejern bekleidet werden konnte, die Ansprüche der Plebs auf das Konsulat beschwichtigen.

Von höchster Bedeutung für die Verfassungsgeschichte der röm. Republik waren endlich die tribuni plebis, die Volkstribunen. Ihre Einsetzung erfolgte bei der ersten Secession der Plebs (s. d.) auf den Heiligen Berg 494, mit dem Rechte, jeden einzelnen Plebejer im einzelnen Fall vor der konsularischen Gewalt durch Einspruch (Intercession) zu schützen, und die Plebs zur Verhandlung über rein plebejische Angelegenheiten zusammenzurufen. Damals wurden in dem Ausgleich mit den Patriciern zwei, nach anderer Nachricht fünf jährlich wechselnde Vertreter des Plebs bestellt.

Den Namen entlehnte man wahrscheinlich den Offizieren, die die Secession geführt hatten. Jeder Volkstribun mußte Plebejer sein, durfte nur persönlich, nicht schriftlich, auf eigene Initiative oder nach Beschluß des Kollegiums intercedieren und zwar lediglich innerhalb der Bannmeile (1000 Schritt) der Stadt. Er war unverantworlich und seine Person unverletzlich (sacrosanctus). Das Abkommen wurde als lex sacrata von Patriciern und Plebejern feierlich beschworen; jede Verletzung galt als Frevel gegen die Gottheit.

Kreiden - Kreis

Bild 10.184: Kreiden - Kreis
* 2 Kreis.

Die Wahl erfolgte anfangs wahrscheinlich in den concilia plebis, seit 471 durch die lex Publilia in den plebejischen Tributkomitien (s. Komitien). Der Termin des Amtsantritts war der 10. Dez. jeden Jahres. 457 v. Chr. wurde das damals bestimmt aus fünf Mitgliedern bestehende Kollegium auf zehn Mitglieder erhöht. Die Grundrechte der Volkstribunen erweiterten sich in dem von der Plebs stetig und siegreich durchgeführten Ständekampfe. So wurde der Kreis [* 2] ihrer Intercession immer größer, sie erhielten das Recht der Senatsberufung; außerdem gewannen sie, seitdem die von ihnen geleiteten Tributkomitien für die Gesamtgemeinde gültige Beschlüsse fassen konnten (449 v. Chr.), auch auf die gesamte Staatsentwicklung einen starken positiven Einfluß.

Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit (Geld- und Kapitalstrafen) wurden von ihnen mittelbar oder unmittelbar ausgeübt. Dadurch erwuchs dies ursprünglich eng begrenzte Sonderamt, das weder Imperium, noch Auspizien, noch Amtsinsignien besaß, nach und nach zu einer Art von Staatsamt: jede Aushebung, jeder Senatsbeschluß, jede Beamtenverfügung war von ihm abhängig. Als Sulla 81 eine Restauration des alten Senatsregiments versuchte, wurde die tribunicische Gewalt eingeschränkt und die gewesenen Tribun von der weitern Ämterlaufbahn ausgeschlossen; aber 75 und 70 wurden diese Bestimmungen wieder aufgehoben. Augustus übernahm schließlich in der Form der tribunicia potestas die gesamte reale Gewalt der Tribun für das Kaisertum. Die Behörde der Tribun blieb aber äußerlich bestehen. Der Titel wurde sogar im 4. Jahrh. noch verliehen.

Auch in der ersten franz. Republik wurde nach der Revolution vom 18. Brumaire (9. Nov. 1799) durch die Verfassung Sieyès' von 1799 ein Tribunat eingeführt. In der neuen Verfassung hatte der Erste Konsul das ausschließende Recht, die Gesetzentwürfe vorzuschlagen; die gesetzgebende Gewalt hingegen sollte ein Gesetzgebender Körper von 300 und ein Tribunat von 100 Mitgliedern üben. Dem Tribunat war die Aufgabe zugeteilt, die Gesetzentwürfe der Regierung zu beraten; der Gesetzgebende Körper hingegen mußte über die im Tribunat verhandelten und von Delegierten desselben vorgetragenen Entwürfe abstimmen, d. h. sie verwerfen oder annehmen, ohne sich darüber in Diskussion einzulassen.

Jeder Tribun mußte wenigstens 25 J. alt sein und erhielt ein jährliches Gehalt von 15000 Frs. Die Mitglieder des Tribunats wählte der Senat aus der sog. Nationalliste, auf welcher diejenigen Kandidaten der Departementswahlen standen, die nur in dritter Reihe die Stimmenmehrheit erhalten hatten. Jährlich trat der fünfte Teil aus dem Tribunat und wurde durch neue Ernennungen ergänzt; die Austretenden konnten jedoch so lange wiedergewählt werden, als sie auf der Nationalliste standen.

Außer dem Rechte, die Gesetzentwürfe zu diskutieren, hatte das Tribunat auch das Recht, der Regierung Vorstellungen und Wünsche vorzutragen. Es wagte sehr bald von diesem Rechte Gebrauch zu machen und erlangte dadurch große Bedeutung. Nach der Errichtung des Kaiserthrons wurde das Tribunat durch ein Senatuskonsult vom 18. Mai 1804 umgewandelt. Der größere Teil der Tribun mußte dem Gesetzgebenden Körper beitreten, die Generalversammlungen hörten auf, und es blieben nur drei Tribunensektionen für das Innere, die Gesetzgebung und die Finanzen, welche die Prüfung der Gesetzentwürfe unter den vom Kaiser ernannten Präsidenten und Quästoren vornahmen. Endlich hob Napoleon I. 1807 auch diese Schattengewalt auf, und an die Stelle der Tribunatsektionen traten Kommissionen des Gesetzgebenden Körpers.

Tribuna

(ital.), Chornische in der altchristl.

Basilienkraut - Basili

Bild 2.425: Basilienkraut - Basilika
* 3 Basilika.

Basilika. ^[= # (grch.), ursprünglich königl. Halle, Amtssitz des Archon Basileus der alten Athener, ist der ...] [* 3]

Tribunal

(lat.), der erhöhte Platz auf dem röm. Forum. [* 4]

Auf dem Tribunal stand der kurulische Stuhl des Prätors;

dort saßen auch seine Beisitzer.

Hier wurde Gericht gehalten unter freiem Himmel; [* 5]

später wurde das in bedeckte Räume, die Basiliken, Amtsstuben, Auditorien oder Sekretarien verlegt.

Danach ist auch in den modernen Sprachen das Gericht, der Richterstuhl häufig als Tribunal bezeichnet, in Deutschland [* 6] früher insonderheit einige höhere Gerichtshöfe, die Obertribunale zu Berlin [* 7] und Stuttgart, [* 8] das ostpreußische in Königsberg. [* 9]

Tribuna

federal (frz., spr. tribü-), s. Bundesgericht. ^[= (Tribunal fédéral), der Staatsgerichtshof der Schweiz in Lausanne, entscheidet Streitigkeiten ...]

Tribunat

(lat.), Amt des Tribunen. ^[= (frz.), Rednerbühne; erhöhtes Gerüst für Zuschauer.]

Tribune

(frz.), Rednerbühne;

erhöhtes Gerüst für Zuschauer.

Tribunus

celerum, s. Celeres.

Tribur,

s. Trebur. ^[= Marktflecken im Kreis Großgerau der Hess. Provinz Starkenburg, am Schwarzbach, hat (1895) 1936 ...]

Tribus



Tribut - Trichine

Bild 65.983: Tribut - Trichine
* 11 Seite 65.983.

(lat., d. i. Dritteil, dann Teil überhaupt), im alten Rom [* 10] die Teile des Volks in polit. und administrativem Sinne, indes zu verschiedenen Zeiten in verschiedener Bedeutung. In der ältesten Verfassung hießen nach der landläufigen Überlieferung Tribus die drei Stämme oder Gaue, aus denen der röm. Staat gebildet war, die zuerst vorhandenen Ramnes latinischen Stammes, die sabinischen Tities und die zuletzt beitretenden Luceres. Jede dieser Stammtribus war in zehn Kurien, die Kurie in zehn Gentes oder Geschlechter, das Geschlecht in Familien eingeteilt. Diese Tradition giebt aber zu allerhand Zweifeln Anlaß; die drei sog. patricischen oder Geschlechtertribus erscheinen zunächst nur als Abteilungen der röm. Ritterschaft. Greifbarer sind die Patricier und Plebejer gleichmäßig umfassenden, als Grundlage für Aushebung und Steuerzahlung dienenden lokalen Tribus, die König Servius ¶

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Tullius eingerichtet haben soll, nach der herrschenden Angabe 4, nach einer andern 30. Am ältesten sind unzweifelhaft die vier nach Stadtteilen bezeichneten und später städtische (tribus urbanae) genannten Tribus: Palatina, Suburana, Collina, Esquilina. Ihnen gegenüber stehen die ursprünglich 15 oder 16, dann 17 ländlichen Tribus (tribus rusticae), deren Einrichtung vermutlich mit dem Ausgleich nach der ersten Secession der Plebs zusammenhängt. Sie haben ihre Namen meist von patricischen Geschlechtsdörfern, die offenbar ihren Mittelpunkt bildeten: Ämilia, Camilia, Cornelia, Fabia, Galeria, Horatia, Lemonia u. s. w. Als in der Folge das Staatsgebiet sich vermehrte, wurde von 387 v. Chr. an der Zuwachs wieder nach Tribus angefügt, deren Namen in Gegensatz zu den frühern mit Ausnahme einer einzigen von Örtlichkeiten genommen waren. So entstanden allmählich 35 Tribus, also neben den 4 städtischen 31 ländliche.

Weiter fuhr man mit der Bildung von neuen Distrikten nicht fort, sondern was nun neu mit Vollbürgerrecht in den Staat hereinkam, wurde in eine der vorhandenen Tribus eingeteilt. Eine Unterabteilung der städtischen Tribus bildeten die vici, eine Unterabteilung der ländlichen die pagi oder Dörfer. Die Tribus blieben auch in Zukunft weiter Aushebungs- und Steuerdistrikte. Sie standen später unter je 8 Curatores tribuum. Jeder Bürger gab bei genauer Angabe seiner persönlichen Verhältnisse stets auch die an, in der er eingeschrieben war.

Ursprünglich waren wohl nur ansässige grundbesitzende Bürger in den Tribus. Aber 312 v. Chr. ließ der Censor Appius Claudius alle Bürger, auch Freigelassene ohne Grundbesitz, aus polit. Gründen in alle Tribus einschreiben. Die Censoren drängten wieder 304 alle Bürger ohne Grundbesitz, sowie sämtliche Freigelassene in die vier städtischen Tribus zusammen. Und dabei blieb es trotz manchem Wechsel in der Hauptsache, so daß fortan die vier städtischen Tribus der Geltung nach unter den ländlichen standen.

Die Versammlung des Volks nach in den Tributkomitien ist hervorgegangen aus den Sonderversammlungen der nach Tribus geordneten Plebs (concilia plebis). (S. Komitien.) In der Kaiserzeit, wo die Tributkomitien mit den übrigen Komitien alle Bedeutung verloren, blieb doch die der Tribus selbst als Einteilung der Bürgerschaft. Die Zugehörigkeit zu einer Tribus bildete das Kennzeichen des Vollbürgertums, auch nachdem Caracalla das röm. Bürgerrecht 212 über alle freien Einwohner des Reichs ausgedehnt hatte.

Vgl.   Mommsen, Die römischen in administrativer Beziehung (Altona [* 12] 1844);

ders., Röm. Forschungen (Bd. 1, 2. Aufl., Berl. 1864; Bd. 2, 1879);

Kubitschek, De Romanorum tribuum origine ac propagatione (Wien [* 13] 1882);

ders., Imperium Romanum tributim descriptum (ebd. 1889).

Ende Tribus
→ weiter zu Seite 65.983: Tribut ⟹ (lat. tributum), eine Abgabe, welche bezwungene Völker an den Sieger zahlen. Im alten Rom war
Quelle: Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910; Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896; 15. Band, Seite 980 [Suche = 65.982] im Internet seit 2005; Text geprüft am 10.12.2014; publiziert von Peter Hug; Abruf am 24.8.2026 mit URL:

https://elexikon.ch//65_0982

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Siehe auch:

  • 15.830 Tribunal
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  • 15.830 Tribunen
  • 15.831 Tribur
  • 15.831 Tribus

* 13 Bilder dazu:

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