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Strafkammer - Strafpro

Bild 65.401: Strafkammer - Strafprozeß
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8 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
StrafkammerBezeichnung für die Abteilungen der Landgerichte, denen die Entscheidung in Strafsachen zusteht. / 301
Strafkolonienoder Verbrecherkolonien, Distrikte und Anstalten in auswärtigen Kolonialbesitzungen oder (wie / 355
Strafmandatsoviel wie Strafbefehl und Strafverfügung. / 6
Strafmilderungs. Mildernde Umstände. / 4
StrafmündigePersonen, die das vom Gesetz vorgeschriebene Alter haben, um wegen einer strafbaren Handlung / 20
Strafpfahls. Halseisen. / 3
Strafportos. Briefporto. / 3
Strafprozeßfrüher peinlicher oder Kriminalprozeß genannt, der Inbegriff der gerichtlichen Handlungen / 1438

Seite 65.401

Strafkammer - Strafprozeß



Strafkammer,

Bezeichnung für die Abteilungen der Landgerichte, denen die Entscheidung in Strafsachen zusteht. (S. Landgericht.) Die S. sind als Voruntersuchungsgerichte zuständig für diejenigen die Voruntersuchung und deren Ergebnisse betreffenden Entscheidungen, welche vom Gericht zu erlassen sind; sie entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters und des Amtsrichters. Ferner sind sie als erkennende Gerichte zuständig 1) für die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte (s. d.) gehören, für die in §. 73 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Verbrechen, für Zuwiderhandlungen gegen die in §. 74 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Gesetze;

2) für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung (s. d.) gegen die Urteile der Schöffengerichte;

3) für Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Schöffengerichte. Die im Dez. 1896 gescheiterte Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz wollte gegen erstinstanzielle Urteile der S., die jetzt nur mit Revision anfechtbar sind, Berufung einführen und zugleich die Zuständigkeit der S. dahin abändern, daß sie mehr leichte Vergehen an die Schöffengerichte abzugeben hätten, um von den Schwurgerichten eine Reihe von Vergehen mit verwickeltem thatsächlichen Material und schwierigen Rechtsfragen (Meineid, Bankerott) oder ganz unpolit. Inhalt (gewaltsame Unsicht) zu übernehmen. Ferner wollte diese Novelle die S. in erster Instanz nur mit 3 Richtern besetzen. Über die nicht zur Zuständigkeit der S. oder des Reichsgerichts (s. d.) gehörigen Verbrechen entscheiden periodisch beiden Landgerichten zusammentretende Schwurgerichte (s. d.).

Auswärtige oder detachierte S. nennt man die nach §. 78 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch die Landesjustizverwaltung wegen großer Entfernung des Landgerichtssitzes bei einzelnen (zur Zeit 40) Amtsgerichten für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte gebildeten S. Denselben ist in der Regel nur ein Teil der Thätigkeit der S., insbesondere die Entscheidung in erster Instanz, zugewiesen. Sie werden durch Mitglieder des Landgerichts oder Amtsrichter des Bezirks, für den sie gebildet sind, besetzt; der Vorsitzende wird ständig, die Amtsrichter auf die Dauer des Geschäftsjahrs vom Ministerium, die übrigen Mitglieder vom Präsidium des Landgerichts bezeichnet.

Strafkolonien

oder Verbrecherkolonien, Distrikte und Anstalten in auswärtigen Kolonialbesitzungen oder (wie Sibirien) sehr fern vom Mutterland liegenden Staatsgebieten, in welchen Verbrecher zur Strafe angesiedelt werden. In Sibirien, wohin die ersten Verweisungen von Verbrechern zuerst 1754 vorgenommen wurden, sind die S., wohl zu unterscheiden von den Ansiedelungen der freien Kolonisten, auf alle Gouvernements verteilt, größtenteils aber in Ostsibirien, da Westsibirien in den bessern Gegenden schon ziemlich angebaut ist.

Spottiswoode - Sprache

Bild 15.177: Spottiswoode - Sprache (physiologisch)
* 2 Sprache.

Die aus Rußland Verwiesenen, die, sobald sie Sibiriens Grenze betreten, ihr früheres Leben hinter sich gelassen haben und daher vom Volke wie selbst in der amtlichen Sprache [* 2] der Behörden nur Nesčastnye ljudi, d.h. die unglücklichen Leute, genannt werden, zerfallen in drei Kategorien:

1) Katoržniki, die schweren Verbrecher, welche, als moralisch tot betrachtet, lebenslänglich oder vielmehr auf unbestimmte Zeit zu schweren Arbeiten, zum Teil in den Bergwerken, namentlich in denen von Nertschinsk, verwandet werden;

2) Soslannyje na rabotu, Verwiesene, die eine Zeit lang zu öffentlichen Arbeiten, besonders bei Salzsiedereien, Kalkbrennereien, Straßenbauten u. s. w., verwendet, dann aber, wenn sie 4-8 Jahre gearbeitet und sich gut gehalten haben, angesiedelt werden;

Algerien, Marokko und

Bild 1.347a: Algerien, Marokko und Tunis
* 4 Algerien.

3) Soslannyje na poselenije, solche, die sogleich angesiedelt werden, indem man sie teils in den vorhandenen Dörfern unterbringt, teils für sie eigene Dörfer anlegt. - In Australien [* 3] wurden die ersten S. 1788 zu Botanybai (s. d.) in Neusüdwales, dann 1803 auf Tasmanien (Vandiemensland) angelegt. Für die allerschlimmsten Verbrecher wurden die sog. Pönalstationen gegründet, in denen sie, von allen übrigen Einwohnern getrennt und der strengsten Zucht unterworfen, ganz für sich lebten. Die unablässigen Forderungen der Kolonisten, die Einführung von Verbrechern einzustellen, haben zur Folge gehabt, daß die Regierung schon 1839 die Übersiedelung von Verbrechern nach Neusüdwales aufhob. Schließlich blieb nur Westaustralien noch Strafkolonie. Die Entdeckung der austral. Goldfelder und der wachsende Widerstand der Kolonisten führte schließlich zur gänzlichen Aufgabe der engl. Transportation. - Die S. Frankreichs sind Cayenne (s. d.), seit 1852 Algerien [* 4] (Lambèse) und seit 1864 Neucaledonien. Die für Britisch-Ostindien sind auf den Andamaneninseln. -

Vgl.   Holtzendorff, Die Deportation als Strafmittel u. s. w. (Lpz. 1858);

Teissere, La transportation pénale et la rélegation (Par. 1893);

Foinitzki, La transportation russe et anglaise (ebd. 1895) und das Werk George Kennans (s. d.) über Sibirien. (S. auch Deportation und Verbannung.)

Strafmandat,

soviel wie Strafbefehl und Strafverfügung. ^[= zur Unterscheidung vom amtsrichterlichen Strafbefehl (s. d.) eine Verfügung, durch welche Polizeibe ...]

Strafmilderung,

s. Mildernde Umstände. ^[= besondere thatsächliche Verhältnisse eines Straffalles, die denselben in einem mildern Lichte ...]

Strafmündige,

Personen, die das vom Gesetz vorgeschriebene Alter haben, um wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden zu können (s. Strafunmündigkeit).

Strafpfahl,

s. Halseisen.

Strafporto,

s. Briefporto. ^[= A. In Deutschland (Reichspostgebiet, Bayern und Württemberg) und Österreich-Ungarn, einschließlic ...]

Strafprozeß,

früher peinlicher oder Kriminalprozeß genannt, der Inbegriff der gerichtlichen Handlungen und Vorgänge, durch welche das Strafrecht (s. d.) im einzelnen Fall zur Anwendung und Durchführung gelangt. Der S. hat mit dem Civilprozeß (s. d.) gemein, daß es sich einerseits um die thatsächliche Klarstellung des zu entscheidenden Falls, andererseits um die Anwendung der geltenden Rechtsnormen auf den festgestellten Thatbestand handelt, ferner auch, daß beides durch Richterspruch geschieht, d. h. durch den Ausspruch eines unparteiischen Organs der Staatsgewalt.



Strafprozeß

Bild 65.402: Strafprozeß
* 5 Seite 65.402.

Während indes letztere dem Civilprozeß gegenüber der Regel nach gleichgültig dasteht, gehört es zu ihrer Aufgabe, alle Strafthaten zu obrigkeitlicher Sühne zu bringen. Deshalb ist, um dem Angeklagten einen unparteiischen Richterspruch zu sichern, eine Sonderung der richterlichen Thätigkeit von der Strafverfolgung im engern Sinne geboten. Ob die Durchführung des Richterspruchs, die Strafvollstreckung, vom Richter oder von andern Behörden geschieht, ist von minderer Bedeutung. Durch den einzelnen S. soll das Vorhandensein eines Vergehens sowie der Urheber desselben und seine strafbare Schuld zwecks Bestimmung und Vollstreckung der entsprechenden Strafe ermittelt werden. Obgleich diese Aufgaben allenthalben festgehalten werden müssen, so hat sich doch das strafrechtliche Verfahren, der S. im abstrakten Sinn, je nach dem polit. und Kulturzustande der verschiedenen Zeiten und Völker auf das ¶

mehr

abweichendste gestaltet. Die wissenschaftliche Darstellung führt die Verschiedenheiten auf bestimmende Grundzüge, «Principien» oder «Maximen», zurück und gelangt damit vorzüglich zu dem Gegensatze des Anklage- und des Untersuchungsverfahrens. (S. Anklage und Inquisitionsprozeß.) Im Anklageprozesse erfolgt mindestens die abschließende Erörterung der dem Richterspruche zu Grunde zu legenden Thatsachen (das Hauptverfahren) in der Form einer kontradiktorischen Verhandlung zwischen dem Ankläger und dem Angeklagten mit seinem Verteidiger unter der Leitung des urteilenden Gerichts, wogegen der Untersuchungsprozeß die Ausmittelung sämtlicher Belastungs- und Entlastungsmomente, möglicherweise selbst die Abfassung des Urteils dem Untersuchungsgerichte überträgt, also die gegensätzlichen Funktionen des Anklägers, Verteidigers und Urteilers in einer Person vereinigt.

Aus dem Anklageprincip ist übrigens nicht zu folgern, daß der Staat an und für sich dem Verbrechen gleichgültig gegenüberstehen und die Bestrafung von dem Zufall abhängig machen müsse, ob jemand Anklage erheben und Beweise liefern werde. Vielmehr kann, wenn nur der Ankläger von dem urteilenden Richter verschieden ist, die Vorerörterung, ob Gründe zur Versetzung eines Beschuldigten in den Anklagestand vorhanden seien (Voruntersuchung), einem Beamten, dem Untersuchungsrichter, übertragen werden.

Unter dem Einflusse des franz. Rechts ist in den europ. Kontinentalstaaten die Offizialanklageform, beruhend auf dem Institute der Staatsanwaltschaft (s. d.), herrschend geworden. Von den ausnahmsweise zugelassenen Fällen der Privatklage (s. d.) abgesehen, ist die Staatsanwaltschaft die Trägerin der Anklage. Soweit ihr nicht durch die Antragsberechtigung des Verletzten Schranken gezogen sind, schreitet sie überall, als eine dem Gerichte koordinierte Behörde, nach selbständigem Ermessen ein. Völlig verschieden ist das Princip des engl. Rechts, wonach der Grundsatz der Privatanklage wie im ältern german. Recht noch der herrschende geblieben ist.

Ein fernerer Hauptgegensatz besteht zwischen schriftlichem und mündlichem Verfahren. Die «Maxime der Mittelbarkeit, der Schriftlichkeit» führt zu der Bestimmung, daß das erkennende Gericht die einschlagenden Thatsachen lediglich aus den vom Untersuchungsrichter geführten Akten zu entnehmen habe. Hier bürgt freilich für die Gerechtigkeit des Erkenntnisses nur die Annahme, daß die Niederschrift eines Protokollführers alle Untersuchungsvorgänge treu und erschöpfend wiedergebe, so daß ein Richterkollegium dadurch in den Stand gesetzt werde, über die Schuld zu erkennen und die Strafe festzusetzen.

Bei der Trüglichkeit dieser Voraussetzung giebt man jetzt der «Maxime der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit» überall den Vorzug. Der Gerichtshof hat hier über die Beweisaufnahme selbst und nicht über deren aktenmäßige Reproduktion zu erkennen und sein Urteil aus der unmittelbaren Anschauung des Angeschuldigten und der Zeugen, unter Kenntnisnahme von ihrer Haltung, ihren Gebärden, kurz ihrer ganzen Persönlichkeit, ingleichen nach Anhörung der sofort dazwischengreifenden mündlichen Anklage und Verteidigung zu bilden.

Das Erfordernis der Mündlichkeit besteht aber bloß für die Hauptverhandlung (s. d.), nicht für das Vorverfahren, dessen Zweck nur ist, den Stoff zu sammeln für die Entscheidung, ob Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet werden soll, und dem Ankläger, Verteidiger und Vorsitzenden des Gerichts zur Vorbereitung für die Hauptverhandlung zu dienen. Ein dritter Hauptunterschied ist der zwischen Heimlichkeit und Öffentlichkeit des Verfahrens (wenigstens in der Hauptverhandlung). Alle neuern Gesetzgebungen gestatten unter Festhaltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (s. Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege) doch gewisse Ausnahmen davon im Interesse der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit und der Sittlichkeit. Wiederum abweichend von den kontinentalen Formen des Strafverfahrens läßt der englische S. Öffentlichkeit und Mündlichkeit auch für die Voruntersuchung zu.

Geschichtskarten von D

Bild 4.772a: Geschichtskarten von Deutschland V
* 6 Deutschland.

Der in Deutschland [* 6] ehemals übliche S., wie er sich seit dem 16. Jahrh. ausgebildet hatte, beruhte auf den Grundsätzen der Mittelbarkeit, Schriftlichkeit und Heimlichkeit, auf der Inquisitionsmaxime und festen Beweisregeln. Durch den franz. Code d'instruction criminelle und seinen Übergang nach Rheinpreußen, Rheinhessen und Rheinbayern gewann die Einsicht in die Vorteile eines auf die entgegengesetzten Principien gegründeten S. immer größere Verbreitung, und seit 1848 erhielt derselbe auch in der Gesetzgebung der meisten deutschen Staaten, wiewohl unter mannigfachen Abweichungen, den Vorzug.

Die Schwierigkeiten der Vereinbarung einer Strafprozeßordnung unter den legislativen Faktoren sind um so größer, weil polit. Machtfragen überall in das Strafprozeßrecht besonders tief eingreifen. Die Einrichtung des S. ist der bedeutsamste Maßstab [* 7] für die Entwicklung der staatsbürgerlichen Freiheiten und der öffentlichen Ordnung. Despotisch regierten Staaten ist es eigentümlich, die Rechte des Angeklagten überall auf eine niedrige Stufe herabzudrücken, andererseits zeichnen sich die Epochen der Anarchie, so z. B. in der Französischen Revolution von 1789, dadurch aus, daß die Strafgerichte den Volkslaunen unterthänig gemacht werden. Die Rechte des angeklagten Staatsbürgers mit den strafrechtlichen Interessen der Gesellschaft auszugleichen, ist die letzte Aufgabe des S.

Ein Strafverfahren zerfällt regelmäßig in drei, nach Zweck und Form voneinander unterschiedene Stadien. In dem Vorverfahren handelt es sich um Vorbereitung der öffentlichen Anklage durch die Staatsanwaltschaft und in schweren Fällen um Führung einer gerichtlichen Voruntersuchung (s. d.). Sodann handelt es sich um die Entscheidung des Gerichts über Eröffnung des Hauptverfahrens, soweit nicht in einzelnen Fällen sofort zur Hauptverhandlung geschritten werden darf, endlich um Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung.

Diese führt den Angeklagten und sämtliche Beweise dem Gerichtshofe unmittelbar vor und endet mit der Aburteilung. Das Anklageprincip ist dadurch gewahrt, daß die Staatsanwaltschaft in jedem Stadium die Thätigkeit des Gerichts begleitet und anregt, vornehmlich aber in der Hauptverhandlung die Anklage mündlich vertritt. Mindestens in der Hauptverhandlung ist der Angeklagte befugt, in schweren Fällen auch verpflichtet, sich des Beistandes eines rechtsverständigen Verteidigers zu bedienen. Übrigens sind die Formen des Verfahrens je nach der Schwere der abzuurteilenden Strafthat und der dadurch begründeten sachlichen Zuständigkeit der Gerichte verschieden, am feierlichsten vor dem Schwurgericht, ¶

Fortsetzung Strafprozeß:
→ weiter zu Seite 65.403 || am freiesten vor dem Einzelrichter. An die mit der Urteilverkündung schließende Hauptverhandlung
Quelle: Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910; Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896; 15. Band, Seite 399 [Suche = 65.401] im Internet seit 2005; Text geprüft am 24.2.2013; publiziert von Peter Hug; Abruf am 24.8.2026 mit URL:

https://elexikon.ch//65_0401

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