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Auswanderungsagent - A

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Auswärtige Angelegenheitendiejenigen Staatsgeschäfte, welche von der Staatsgewalt in ihren Beziehungen zu andern Staaten / 142
Auswärtige Angelegenheiten _2Die A.A. sind Gegenstand derjenigen staatlichen Thätigkeit, welche die Rechte und Interessen / 483

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Auswärtige Angelegenheiten

625 Wörter, 4'724 Zeichen



Auswärtige

Angelegenheiten. Die A.A. sind Gegenstand derjenigen staatlichen Thätigkeit, welche die Rechte und Interessen eines Staates andern Staaten gegenüber oder die Rechte und Internen seiner Unterthanen im Auslande zu wahren hat. Die oberste Leitung derselben steht dem Ministerium für die Auswärtige, im Deutschen Reiche Auswärtiges Amt (s. d.) genannt, zu; die Erledigung der Geschäfte im Auslande erfolgt durch die Gesandtschaften und durch die Konsulate sowie durch die Kolonialbehörden (s. d.). Der Wirkungskreis dieser Behörden umfaßt nicht bloß die eigentlichen polit. und handelspolit.



Auswärtiges Amt des De

Bild 52.190: Auswärtiges Amt des Deutschen Reichs - Ausweisung
* 2 Seite 52.190.

Verhältnisse und die Pflege der internationalen Beziehungen, sondern er betrifft ganz besonders auch die Beziehungen der einzelnen Unterthanen, welche im Auslande leben oder dort Vermögensinteressen haben. Den Gesandtschaften liegen vorzugsweise diejenigen Geschäfte ob, welche zur Aufrechthaltung des diplomatischen Verkehrs zwischen den Regierungen und zur Wahrnehmung der allgemeinen polit. Interessen dienen, während die Konsulate die besondere Aufgabe haben, für den Schutz des Handels und der Schiffahrt sowie der persönlichen und Vermögensinteressen der Unterthanen thätig zu sein. Die Kolonialbehörden haben die Verwaltung der Kolonien und Schutzgebiete des Reichs, soweit diese nicht mit Zustimmung des Reichs von Kaufleuten geführt wird. Nach der Verfassung des Deutschen Reichs (Art. 11) hat der Kaiser die Befugnis, das Reich völkerrechtlich zu vertreten und namens desselben Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen; es ist aber den Einzelstaaten nicht verboten, das aktive und passive Gesandtschaftsrecht auszuüben. Die Reichsgesandtschaften haben nicht nur die Rechte und Interessen der Gesamtheit, sondern auch diejenigen der Einzelstaaten und aller ihrer Angehörigen zu vertreten und wahrzunehmen (Reichsverfassung Art. 3, Abs. 6). Wenn aber an einem Hofe eine Landesgesandtschaft besteht, so ist ¶

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die Vertretung der Sonderinteressen des Einzelstaates, seines Souveräns und seiner Angehörigen zunächst ihre Sache und dem Reichsgesandten entzogen; diesem dagegen liegt die Wahrnehmung derjenigen Interessen ob, welche das Reich als Ganzes angehen oder nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen der Kompetenz der Einzelstaaten entzogen sind. Für das Konsulatswesen ist ein anderes Princip maßgebend, indem nach der Reichsverfassung (Art. 4, Ziff. 7 u. Art. 56) dem Reiche die ausschließliche Verwaltung desselben zugewiesen ist; es giebt daher im Auslande nur deutsche Reichskonsulate, die Errichtung von Landeskonsulaten ist nicht gestattet.

Preußen

Bild 13.338a: Preußen
* 3 Preußen.

Dem entspricht die Pflicht des Reichs, überall da Konsulate einzurichten, wo dies durch das Interesse auch nur eines Einzelstaates geboten ist. Auch das Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des Reichs. Beim Bundesrat besteht ein Ausschuß für die der voll allen andern Ausschüssen wesentlich verschieden ist. Derselbe hat keine Beschlüsse vorzubereiten und keine Berichte zu erstatten, sondern er dient nur dazu, Mitteilungen über die auswärtigen Beziehungen des Reichs zu empfangen und die Ansichten der Bundesregierungen über diese Mitteilungen auszutauschen. Daraus erklärt es sich, daß Preußen [* 3] in diesem Ausschusse nicht vertreten ist, da eine Information Preußens [* 4] über den Stand der Auswärtige, deren oberste Leitung dem Kaiser zusteht, widersinnig wäre. Der Ausschuß besteht aus den Bevollmächtigten Bayerns, Sachsens, Württembergs und zweier vom Bundesrat alljährlich zu wählenden Staaten; den Vorsitz führt Bayern. [* 5] Eine praktische Bedeutung hat dieser Ausschuß bisher nicht erlangt.

Ende Auswärtige Angelegenheiten (0)
→ weiter zu Seite 52.190: Auswärtiges Amt des Deutschen Reichs ⟹ eine der obersten Centralbehörden, welche dem Reichskanzler unterstellt ist, aber einen Staatssekre
Ergänzungen aus Duden, Volltext Suche, Kontext und Quellen.
Quelle: Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910; Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896; 2. Band, Seite 187 [Suche = 52.189] im Internet seit 2005; Text geprüft am 16.6.2008; publiziert von Peter Hug; Abruf am 23.8.2026 mit URL:

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  • 2.164 Auswärtige Angelegenheiten
  • 2.164 Auswärtiges Amt des Deutschen Reichs
  • 32.110 Aus- und Eingang
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  • 33.7 Aus- und eingehen
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  • 33.7 Aus- und einziehen
  • 52.190 Auswärtiges Amt des Deutschen Reichs

* 5 Bilder dazu:

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