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Staatsschulden

Bild 65.220: Staatsschulden
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Staatsschulden


Fortsetzung: Staatsschulden, Es giebt wirtschaftlich und rechtlich verschiedene Arten von S. Obenan stehen Anlehnsschulden,
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grundsätzliche Berechtigung des Staates an, den Staatskredit in Anspruch zu nehmen, sobald es sich um die Deckung der Kosten von privat- und staatswirtschaftlichen Kapitalanlagen (in Österreich [* 2] Investitionsanleihen genannt, s. Investition) sowie um Beschaffung der Mittel für außerordentliche Lasten, wie Kriegskosten, Ablösung von Reallasten u. dgl. m., handelt, welche durch Steuern nicht aufgebracht werden können und nur durch Verteilung auf eine längere Zeit erträglich werden.

Hierbei ist nur die eine Beschränkung zu machen, daß nicht der volkswirtschaftlichen Produktion durch die Inanspruchnahme des Staatskredits die für sie erforderlichen Kapitalien entzogen werden, daß vielmehr die Quelle [* 3] der Staatsanleihen entweder, was am erwünschtesten ist, in den verfügbaren Kapitalien der heimischen Volkswirtschaft oder im Auslande gelegen sei. Bedenklich und für die Dauer unhaltbar erscheint dagegen die Finanzlage eines Staates, wenn derselbe gezwungen ist, zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten mangels genügender ordentlicher Einnahmen Anleihen (s. d.) aufzunehmen.

Diese aus Anleihen der bezeichneten Art herrührenden, für die Dauer berechneten und geordneten S. heißen fundierte S., auch konsolidierte S., namentlich wenn sie, wie dies jetzt meistens der Fall ist, in eine einheitliche Schuldengattung zusammengefaßt werden (s. Consols und Konsolidation). Die fundierten S. stehen im Gegensatz zu den schwebenden, flottierenden, fluktuierenden S., welche nur auf kurze Dauer berechnet sind (s. Flottierende Schuld).

Der Ausdruck fundierte Staatsschuld findet seine Erklärung darin, daß die ältere Finanzverwaltung, einerseits einem allgemeinen Grundsatze folgend, wonach für jedes selbständige Gebiet von Ausgaben eine specielle Quelle der Einnahmen bestimmt wurde (sog. Specialisierung der Fonds), andererseits im Interesse der Staatsgläubiger für jede neu begründete Staatsschuld behufs Sicherstellung der Verzinsung und Tilgung derselben eine besondere Einnahmequelle bestimmte, gewissermaßen jene auf diese fundierte (in Preußen [* 4] auf die Domänen).

Osmanisches Reich (Fin

Bild 62.679: Osmanisches Reich (Finanzen. Heerwesen)
* 5 Osmanisches.

Das in der modernen Finanzverwaltung herrschend gewordene Princip der Centralisation der Kassenfonds, nach welchem alle Einnahmen des Staates einen einheitlichen Fonds zur Deckung der Ausgaben bilden, hat auch zur Beseitigung specieller Fonds für die Staatsschuld geführt, mit Ausnahme jener Staaten, in welchen der gesunkene Staatskredit eine derartige Specialisierung gewisser Staatseinkünfte im Interesse der Staatsgläubiger notwendig macht, denen mitunter sogar selbständige Verwaltungsrechte an den betreffenden Einkommensquellen eingeräumt werden müssen; s. z. B. Osmanisches Reich [* 5] (Finanzen).

Die Schuldverhältnisse der schwebenden Staatsschuld sind untereinander wieder mannigfach verschieden. Es gehören dahin:

1) das vom Staate ausgegebene Papiergeld (s. d.);

2) die kurzfristigen Anleihen der Kassenverwaltung zur Ausgleichung des Zeitunterschiedes der Ein- und Ausgange bei den Staatskassen innerhalb der einzelnen Finanzperioden, am häufigsten in Gestalt von Schatzanweisungen (s. d.);

3) die Kautionen und Depositen, welche in den verschiedenen Zweigen der staatlichen Geschäftsführung vorkommen;

4) die Zahlungsrückstände der staatlichen Kassen wegen Verzugs der Gläubiger.

Die Aufnahme nur von eigentlichen S. (von der Theorie im Gegensatz zu den laufenden Verwaltungsschulden als Finanz schulden bezeichnet) bedarf der Zustimmung der Volksvertretung.

Die konsolidierte Staatsschuld unterscheidet sich in die einlösliche, amortisable, und in die uneinlösliche Schuld, je nachdem die Staatsverwaltung den Gläubigern gegenüber die Verpflichtung auf Rückzahlung des Kapitals oder auf Zahlung einer fortlaufenden Rente (Rentenschuld) übernimmt. Die einlösliche Staatsschuld besteht ihrerseits wieder aus Schuldverschreibungen auf bestimmte Verfallzeit, oder aus Annuitäten (s. d.) oder Zeitrenten, event. Leibrenten (s. d.), bei welchen die Schuld innerhalb einer bestimmten Zeit ratenweise abgezahlt wird, und endlich aus Lotterie- oder Prämienschulden, bei welchen eine allmähliche Tilgung mit Prämienverlosung stattfindet (s. Prämienanleihen).

Unter den verschiedenen Arten der konsolidierten Staatsschuld nimmt in der Gegenwart die uneinlösbare Rentenschuld die erste Stelle ein. Sie gehört der jüngsten Entwicklung der Staatsschuld an und hat die Erkenntnis zur Voraussetzung, daß bei produktiver Verwendung der aufgenommenen Schuldkapitalien die Tilgung derselben mit wirtschaftlicher Berechtigung so lange unterbleiben kann, als jene Verwendung fortdauert. Ohne den Staat privatrechtlich zur Tilgung zu verpflichten, läßt die Rentenschuld dem Staat die Möglichkeit derselben, insofern Zeit und Umstände eine solche entsprechend erscheinen lassen, und ist daher regelmäßig den Schuldformen mit privatrechtlichen Tilgungsverbindlichkeiten vorzuziehen. Um sich die Einlöslichkeit der Rentenschuld zu erleichtern, thut der Staat am besten, sich einseitig das Kündigungsrecht vorzubehalten. In diesem Falle lautet die einzelne Rentenobligation auf einen bestimmten Nominalbetrag, gegen Zahlung dessen der Staat zur Einziehung der Obligation berechtigt erscheint.

Geschichtskarten von D

Bild 4.772a: Geschichtskarten von Deutschland V
* 6 Deutschland.

Bei vom Staat unkündbarer Rentenschuld vermag der Staat rechtlich die Tilgung nur im Wege freien Ankaufs vorzunehmen. Die kündbare Rentenschuld findet daher mit Recht die meiste Anwendung. Formell besteht die kündbare Rentenschuld entweder in besondern Obligationen über das Kapital selbst mit Zinscoupons, wie in Österreich, Rußland und noch vorwiegend in Deutschland, [* 6] oder in Bescheinigungen über das Rentenbezugsrecht als Auszug «aus dem großen Buche der Staatsschuld», wie in Frankreich als titre nominatif oder als rente au porteur. (S. Einschreibesystem [Reichsschuldbuch, Staatsschuldbuch].) Solange die Form privatrechtlicher Tilgungspflicht die herrschende war, mußte natürlich fortwährend für Tilgungsmittel gesorgt werden.



Die oben genannte frühere Fundierung der Schulden blieb fast überall (so insbesondere in England, Frankreich und Österreich) ohne Erfolg. Bei dem stetigen Wachsen der allgemeinen Staatsausgaben war man nicht in der Lage, die Tilgung aus den Überschüssen der ordentlichen Einnahmen vorzunehmen, mußte vielmehr neue Anleihen, oft zu ungünstigern Bedingungen als die zu tilgenden aufnehmen, oder neue Steuern ausschreiben, ohne darauf Rücksicht nehmen zu können, ob diese Besteuerung nicht eine größere Last bedeute als der Weiterbestand der Schuld. Bei der Rentenschuld dagegen kann die Regierung Zeit und Maß der Tilgung nach freiem Ermessen bestimmen und wird sie nur unter steter Rücksicht auf die Lage der Volkswirtschaft und der Staatsfinanzen vornehmen. Die Überzeugung, daß die Zukunft den Staatskredit ¶


Die Staatsverträge des

Bild 65.220a: Die Staatsverträge des Deutschen Reichs
* 7 Seite 65.220a.
 

Abkürzungen: abg. = abgeändert;

B. = Bekanntmachung;

betr. = betreffend;

Die R. = Deutsches Reich;

Ü. = Übereinkunft (Übereinkommen);

u. Die = unbestimmte Dauer;

V. Vertrag.

Abfahrsgeld, s. Abschoß.

Abschoß, Ü. zwischen dem Die R. und Dänemark [* 8] über die Aufhebung des A. und Abfahrtsgeldes 5. Febr. 1891.

Aktiengesellschaft, V. über die Rechtsfähigkeit von Aktien- und ähnlichen Gesellschaften mit Belgien [* 9] 1. Jan. 1874;

England 1. Jan. 1874;

Italien [* 10] 8. Aug. 1873;

Rumänien [* 11] 3. (15.) Okt. 1893;

sonst in Handels- und Freundschaftsverträgen (Griechenland, [* 12] Rußland, Serbien, Transvaal).

Antisklavereikonferenz, Generalakte der Brüsseler A. nebst Deklaration 2. Juli 1890 (u.D.).

Armenrecht, V. betr. die gegenseitige Zulassung von Staatsangehörigen zu A. zwischen dem Die R. und Belgien 18. Okt. 1878, Frankreich 20. Febr. 1880;

Italien 1. Okt. 1879;

Luxemburg 12. Juni 1879;

Österreich-Ungarn [* 13] 9. Mai 1886.

Ausgrabungen, s. Olympia.

Brasilien

Bild 3.333a: Brasilien
* 14 Brasilien.

Auslieferungs-V. zwischen dem Die R. und Belgien 24. Dez. 1874 (Deklaration 29. Dez. 11878); Brasilien [* 14] 17. Sept. 1877; Columbia; [* 15] s. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-V. Großbritannien [* 16] 14. Mai 1872, über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen Schutzgebieten sowie anderen von Deutschland abhängigen Gebieten und den Gebieten Großbritanniens 5. Mai 1894;

Italien 31. Okt. 1871;

Kongostaat [* 17] (V. über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen Schutzgebieten in Afrika [* 18] und dem Gebiet des Kongostaates) 25. Juli 1890;

Luxemburg (9. März 1876; Niederlande [* 19] 31. Dez. 1874; Serbien, s. Konsular-V. (Art. 25);

Spanien [* 20] 2. Mai 1878;

Südafrikanische Republik [* 21] (Transvaal);

s. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-V. (Art. 31);

Uruguay [* 22] 12. Febr. 1880.

Bancroft-V., s. Staatsangehörigkeit.

Berliner Konferenz, [* 23] Generalakte der B.K., s. Kongoakte.

Berliner V. zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien, Italien, Rußland und der Türkei [* 24] 13. Juli 1878.

Berner Litterarkonvention; s. Litteratur.

Borkum, V. zwischen dem Die R. und den Niederlanden über die Unterhaltung und Leuchtfeuer auf B. sowie die Betonnung, Bebakung und Beleuchtung [* 25] der Fahrstraße der Unterems und ihrer Mündung 16. Okt. 1896.

Branntwein, Abkommen zwischen dem D.R. und Luxemburg über den Verkehr mit B. 22. Mai 1896.

Branntweinhandel, internationaler V. zur Unterdrückung des B. unter den Nordseefischern auf hoher See 16. Nov. 1887.

Briefe, Ü. des Weltpostvereins über den Austausch von B. und Kästchen mit Wertangabe 4. Juli 1891.

Cholera, internationale Ü. (zu Dresden), [* 26] betr, Maßregeln gegen die C. 15. April 1893 (gültig ab 1. Febr. 1894 bis 31. Jan. 1899, von da an immer stillschweigende Erneuerung auf je 5 Jahre mit 6monatiger Kündigung).

Deserteure von Kauffahrtschiffen, V. zwischen dem Die R. und Großbritannien 5. Nov. 1879; sonst in Konsular-, Handels- und Freundschaftsverträgen geordnet.

Diöcesangrenzen, Protokoll betr. die Festsetzung der Die zwischen Deutschland und Frankreich 7. Okt. 1874.

Donau, V. zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Italien, Großbritannien, Rußland und der Türkei wegen der Schiffahrt auf der Die 13. März 1871; mit Zusatzakte 28. Mai 1881.

Eheschließung, V. zwischen dem D.R. und Italien über die Befugnis der beiderseitigen Konsuln zur Vornahme von E. 4. Mai 1891; sonst geordnet und Freundschafts-, Handels- und Konsularverträgen; s. auch Trauerlaubnisschein.

Deutschland. Fluß- und

Bild 4.801a: Deutschland. Fluß- und Gebirgssystem
* 27 Deutschlands.

Eisenbahnfrachtverkehr, internationale Ü. über den E. 14. Okt. 1890 (u. Die), mit Zusatzvereinbarung 20. Sept. 1893 und 16. Juni 1895. - B. betr. Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands, [* 27] der Niederlande, Österreichs und Ungarns sowie der Schweiz [* 28] und für wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz 29. Jan. 1894; beigetreten Luxemburg (für 1. Mai 1994) und Belgien (für 1. Juni 1894) 30. April 1894. - B. betr. Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr mit Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs 29. März 1895, mit Nachtrag 30. Auf. 1895, 17. Mai 16. Sep. 1896.

Eisenbahnwesen, B. betr. die technische Einheit der E. 17. Febr. 1887 und 15. Sept. 1890.

Elbzoll, V. zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits und Österreich andererseits, die Aufhebung des E. betr. 22. Juni 1870.

Fabrikmarken, s. Markenschutz.

Feldfrevel, s. Forstfrevel.

Fischerei, [* 29] internationale Konvention betr. die polizeiliche Regelung der F. in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer 6. Mai 1882; Erklärung zu Art. 8, Absatz 5 der internationalen Konvention 1. Febr. 1889.

Fischereifrevel, s. Forstfrevel.

Forstfrevel, V. zwischen Deutschland und Belgien betr. die Bestrafung der auf beiderseitigen Gebieten begangenen Forst-, Feld-, Fischerei- und Jagdfrevel 29. April 1885.

Peru, Ecuador, Kolumbi

Bild 12.884a: Peru, Ecuador, Kolumbien u. Venezuela
* 30 Ecuador.

Freundschafts-V. zwischen dem Die R. und Ecuador [* 30] 28. März 1887 (u. Die). Samoa [* 31] 24. Jan. 1870 (u. Die), Tonga 1. Nov. 1876 (u. Die); s. auch Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-V. sowie Kongo und Madagaskar. [* 32]

Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-V. zwischen dem Die R. und Columbia 23. Juli 1892 (in Kraft [* 33] 12. Juli 1894 bis 12. Juli 1904, dann u. Die mit 1 jähriger Kündigung);

Costa-Rica 18. Mai 1875 (u. Die);

Guatemala [* 34] 20. Sept. 1887 (gültig 22. Juni 1888 bis 21. Juni 1898, dann u. Die mit 1jähriger Kündigung);

Honduras [* 35] 12. Dez. 1887 (gültig 2. Juli 1888 bis 1. Juli 1898, dann u. Die mit 1jähriger Kündigung);

Mexiko [* 36] 5. Dez. 1882 (u. Die);

Persien [* 37] 11. Juni 1873 (u. Die);

zwischen dem Norddeutschen Bund und Salvador [* 38] 13. Juni 1870, mit Wirkung für das Die R. verlängert 12. Jan. 1888 (u. Die);

zwischen dem Die R. und Sansibar [* 39] 20. Dez. 1885 (u. Die), mit B. 11. Juli 1886;

der Südafrikanischen Republik (Transvaal) 22. Jan 1885 (u. Die);

Türkei 26. Aug. 1890 (u. Die);

s. auch Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts und Konsular-V.

Panama-/Nicaragua-Kana

Bild 16.558a: Panama-/Nicaragua-Kanal
* 40 Nicaragua.

Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts und Konsular-V. zwischen dem D.R. und Hawaii 25. März und 19. Sept. 1879 (u. Die); Nicaragua [* 40] 4. Febr. 1896 (gültig ab 7. April 1897 bis 6. April 1907, dann u. Die mit 1jähriger Kündigung); s. auch Handels-, Freundschafts- und Schiffahrts-V. sowie Konsular-V.

Friedenspräliminarien zwischen dem Die R. und Frankreich 26. Febr. 1871.

Friedensvertrag zwischen dem Die R. und Frankreich 10. Mai 1871. - Zusätzliche Ü. zu dem F. zwischen Deutschland und Frankreich 12. Okt. 1871 (mit Deklaration des Art. 11 dieser zusätzlichen Ü. 8. Okt. 1873) und Zusatzkonvention 11. Dez. 1871.

Geschäftsverkehr, Ü. zwischen dem Die R. und der Schweiz wegen Herbeiführung eines unmittelbaren G. zwischen deutschen und schweiz. Gerichtsbehörden 10. Dez. 1878.

Gotthard, Sankt, [* 41] s. Sankt Gotthard.

Grenzregulierung, Vereinbarung zwischen dem Die R. und der Schweiz wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz [* 42] 24. Juni 1879.

Handels-, Freundschafts- und Schiffahrts-V. zwischen dem Die R. und Korea 26. Nov. 1883 (u. Die mit 1 jähriger Kündigung); s. auch Handels- und Schiffahrts-V.

Handelsmarken, s. Markenschutz.

Handels- und Schiffahrts-V. zwischen dem Deutschen Zollverein und Argentinien 19. Sept. 1857;

Chile 1. Febr. 1862;

China [* 43] 2. Sept. 1861;

Großbritannien 30. Mai 1865 (gekündigt von England für 30. Juli 1898);

den Niederlanden 31. Dez. 1851;

Siam 7. Febr. 1862;

zwischen dem Norddeutschen Bund und Liberia [* 44] 20. Febr. 1869;

zwischen dem Die R. und Griechenland 9. Juli 1884 (u. Die mit 1jähriger Kündigung);



Japan 4. April 1896 (Art. 17 in Kraft seit 18. Nov. 1896, im übrigen frühestens 17. Juli 1899 in Kraft tretend zunächst auf 12 Jahre, dann u. Die mit 1jähriger ¶


Staatsverträge des deu

Bild 65.220b: Staatsverträge des deutschen Reichs
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Kündigung); Rußland 10. Febr. 1894 (in Kraft 20. März 1894 bis 31. Dez. 1903, dann u. D. mit 1 jähriger Kündigung); s. auch Handels- und Zoll-V.

Handels- und Zoll-V. zwischen dem D. R. und Belgien, Österreich-Ungarn (nebst Zollkartell), der Schweiz und Serbien 6. Dez. 1891 (alle vier bis 31. Dez. 1903, dann u. D. mit 1 jähriger Kündigung); s. auch Handels-V.

Handels-V. zwischen dem D. R. und Ägypten [* 46] 19. Juli 1892 (bis 12. März 1912); Marokko [* 47] 1. Juni 1890 (u. D.); s. auch Handels- Zoll- und Schiffahrts-V.

Handels- Zoll- und Schiffahrts-V. zwischen dem D. R. und Italien 6. Dez. 1891 (bis 31. Dez. 1903, dann u. D.); Rumänien 21. Okt. 1893 (gültig 1. Jan. 1894 bis 31. Dez. 1903, dann u. D. mit 1 jähriger Kündigung); s. auch Freundschafts-V.

Hinterlassenschaften, Konventionen über die Regulierung von H. zwischen dem D. R. und Rußland 12. Nov. und 31. Okt. 1874; s. auch Verlassenschaften.

Kongo, Ü. (Freundschafts-V.) zwischen dem D. R. und der internationalen Gesellschaft des K. 8. Nov. 1884 (u. D.).

Kongoakte, Generalakte der Berliner Konferenz (sog. K.) 26. Febr. 1885

Konsular-V. zwischen dem D. R. und Brasilien 10. Jan. 1882;

Griechenland 26. Nov. 1881 (abgeschlossen auf 10 Jahre, dann mit 1jähriger Kündigung);

Italien 7. Febr. 1872;

Zusatz-B. betr. Befugnis der beiderseitigen Konsuln zur Vornahme von Eheschließungen 4. Mai 1891;

Japan 4. April 1896 (über die Gültigkeit wie beim japan. Handels- und Schiffahrts-V.);

den Niederlanden 11. Jan. 1872;

Paraguay 21. Juli 1887;

Rußland 12. Nov. 1874;

Serbien 6. Jan. 1883;

Spanien 12. Jan. 1872;

den Vereinigten Staaten [* 48] von Amerika [* 49] 2. Juni 1872;

Kriegskosten; Specialkonvention zwischen Deutschland und Frankreich die Zahlung des Restes der franz. Kriegskostenentschädigung betr. 2. Juni 1872;

Kunst, s. Literatur;

Kuppelei, Ü. zwischen dem D. R. und Belgien zum Schutze verkuppelter weiblicher Personen 4. Sept. 1890; den Niederlanden 15. Nov. 1889.

Lachsfischerei, V. zwischen Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, betr. die Regelung der L. im Stromgebiet des Rheins 30. Juni 1885.

Litteratur, Ü. zwischen dem Norddeutschen Bund und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an litterarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst 13. Mai 1869;

zwischen dem D. R. und Belgien 12. Dez. 1883;

Frankreich 19. April 1883;

Italien 20. Juni 1884;

Schweiz 23. Mai 1881.

Ü. betr. die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst (Berner Litteraturkonvention) 9. Okt. 1886; s. auch Urheberrecht.

Madagaskar, Konvention (Freundschafts-V.) zwischen dem D. R. und M. 15. Mai 1883 (u. D.).

Markenschutz, B. betr. die Ü. mit Belgien wegen gegenseitigen M. (Schutzes von Warenzeichen, Handels- und Fabrikmarken) 13. Sept. 1875;

Brasilien 28. Febr. 1877;

Dänemark 4. April 1879;

Deklaration des Art. 6 des Handels-V. zwischen dem Deutschen Zollverein und Großbritannien (vom 30. Mai 1865) 14. April 1875;

B. betr. die Ü. mit Luxemburg wegen gegenseitigen M. 14. Juli 1882;

abg. 2. Aug. 1883;

den Niederlanden 19. Jan. 1882;

Rumänien 27. Jan. 1882;

Schweden und Norwegen

Bild 14.700a: Schweden und Norwegen
* 50 Schweden.

Rußland 18. Aug. 1873;

Schweden [* 50] und Norwegen 11. Juli 1872;

den Vereinigten Staaten von Venezuela 8. Dez. 1883;

s. auch Litteratur, Musterschutz, Patentschutz, Urheberrecht.

Medizinalpersonen, Ü. betr. die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenze wohnenden M. zur Ausübung der Praxis zwischen den D. R. und Belgien 7. Febr. 1873;

Luxemburg 4. Juni 1883;

den Niederlanden 11. Dez 1873;

Österreich-Ungarn 30. Sept. 1882;

der Schweiz 29. Febr. 1884.

Meistbegünstigungs-V. zwischen dem D. R. und Paraguay 21. Juli 1887; s. auch Freundschafts-V.

Meterkonvention, internationale 20. Juni 1875.

Mittelberg, s. Zollsystem.

Modelle, s. Musterschutz und Patentschutz.

Musterschutz, Ü. zwischen Deutschland und Belgien betr. den Schutz der gewerblichen Muster und Modelle 12. Dez. 1883; Ü zwischen dem D. R. und Serbien betr. den gegenseitigen M. und Markenschutz 21. Aug. 1892; s. auch Markenschutz, Patentschutz, Urheberrecht.

Niederlassungs-V. zwischen dem D. R. und der Schweiz 31. Mai 1890; im übrigen geordnet in Handels- und Konsularverträgen.

Nordseefischer, s. Branntweinhandel und Fischerei.

Olympia, V. zwischen Deutschland und Griechenland wegen Ausführung von archäologischen Ausgrabungen auf dem Boden des alten O. 13./25. April 1874.

Patentschutz, Ü. über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz zwischen dem D. R. und Italien 18. Jan 1892;

Österreich-Ungarn 6. Dez. 1891;

der Schweiz 13. April 1892 (u. D.);

s. auch Markenschutz, Musterschutz und Urheberrecht.

Pfändung; Erklärung betr. die Unzulässigkeit der P. von Eisenbahnbetriebsmitteln ausgetauscht mit Österreich-Ungarn 17. März 1887.

Pflegschaften, Vereinbarungen über die Behandlung von P. in den Freundschafts-, Handels- und Konsularverträgen.

Portopflicht, Ü. zwischen dem D. R. und der Schweiz über Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen den beiderseitigen Behörden 20. Febr. 1878.

Postanweisungsdienst, Ü. betr. den P. 4, Juli 1891.

Postauftragsdienst, Ü. betr. den P. 4. Juli 1891.

Postpakete, Ü. betr. den Austausch von P. 4. Juli 1891; abg. 1897.

Reblauskonvention, internationale 3. Nov. 1881; Deklaration dazu 15. April 1889.

Rechtshilfe, s. Auslieferungs-V.

Sankt Gotthard, Ü. zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz wegen Herstellung und Subventionierung einer Eisenbahn über den S. G. 28. Okt. 1871; Nachtrags-V. 12. März 1878.

Schiffahrts-V., s. Freundschafts-, Handels. und Schiffahrtsvertrag.

Schutzgebiete, s. Auslieferungs-V.

Schutzrecht, Konvention über die Ausübung de S. in Marokko 3. Juli 1880.

Staatsangehörigkeit, V zwischen dem Norddeutschen Bund und den Vereinigten Staaten von Amerika betr. die S. derjenigen Personen, welche aus dem Gebiete des einen Teils in dasjenige des anderen Teils einwandern (sog. Bancroft-V.) 22. Febr. 1868. - B. betr. den V. zwischen dem D. R. und Österreich-Ungarn bezüglich Übernahme Auszuweisender 2. Sept. 1875. - Ü. zwischen dem D. R. und Rußland über gegenseitige Wiederaufnahme der eigenen Landesangehörigen 10. Febr./27. Jan. 1894; s. auch Freundschafts-, Handels- und Konsular-V.

Standesregister, geordnet in Freundschafts-, Handels- und Konsularverträgen.

Telegraphenkabel, internationale V. zum Schutze der unterseeischen T. 14. März 1884.

Trauerlaubnisschein, Ü. wegen gegenseitigen Verzichts auf die Beibringung von T. zwischen dem D. R. und Belgien 8. Okt. 1875;

Italien 3. Dez. 1874;

der Schweiz 4. Juni 1886;

s. auch Eheschließung.

Tunis, Erklärung zwischen dem D. R. und Frankreich, betr. die Regelung der Vertragsbeziehungen wischen Deutschland und T. 18. Nov. 1896 (gültig bis 31. Dez. 1903; dann u. D. mit 1jähriger Kündigung).

Unterems, s. Borkum.

Urheberrecht, Ü. zwischen dem D. R. und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Schutz der U. 15. Jan. 1892; s. auch Litteratur, Markenschutz, Musterschutz und Patentschutz.

Urkunde, V. zwischen dem D. R. und der Österreichisch-ungarischen Monarchie wegen Beglaubigung der von öffentlichen Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten U. 25. Febr. 1880 und 13. Juni 1881; sonst in Konsular- und Freundschaftsverträgen.

Verlassenschaften, Vereinbarung über die Behandlung von V. in den Freundschafts-, Handels- und Konsularverträgen; s. auch Hinterlassenschaften.

Viehseuchen-Ü. zwischen dem D. R. und Österreich-Ungarn 6. Dez. 1891 (bis 31. Dez. 1903, dann u. D.).

Zeitungen, Ü. betr. den Postbezug von Z. und Zeitschriften 4. Juli 1891.

Zollämter, V. zwischen dem D. R. und der Schweiz betr. Errichtung schweiz. Nebenzollämter in Baden [* 51] 5. Dez. 1896.

Zollkartell; s. Handels und Zoll-V.



Staatsschuldenverwaltu

Bild 65.221: Staatsschuldenverwaltung
* 52 Seite 65.221.

Zollsystem, V. zwischen dem D. R. und Österreich-Ungarn betr. den Anschluß der österr. Gemeinde Mittelberg an das Z. des Deutschen Reichs 2. Dez. 1890 ¶

mehr

nicht weniger in Anspruch nehmen wird, als die Gegenwart, hat im Interesse der Erhaltung eines kreditfähigen Staates im Reiche und in Preußen aber zu Versuchen der Einführung einer staatsrechtlichen Tilgungspflicht geführt. In Preußen gelang sie mit Gesetz vom 8. März 1897 als dauernde Einrichtung; im Reich wurde sie auf bestimmte Zeit erreicht (Gesetze vom 16. April 1896 und 24. März 1897). Für Preußen ist bestimmt, daß für 1897/98 mindestens ½, von 1898/99 an mindestens 3/5 Proz. des jeweiligen Staatsschuldenkapitals zu tilgen sei.

Die erforderlichen Beträge werden in den Staatshaushalt eingestellt. Ergiebt sich ein Überschuß im Staatshaushalt, so ist derselbe im vollen Betrage zur weitern Tilgung zu verwenden. Im Reiche wurden für Verminderung der Reichsschuld 1895-1896: 13, 1896/97: 50 Mill. M. besonders ausgeworfen. Übersteigen auch 1897/98 die den Bundesstaaten zustehenden Überweisungen (s. Deutschland und Deutsches Reich, Finanzwesen) die Matrikularbeiträge, so sollen drei Viertel des Überschusses an den Überweisungen aus Zöllen und Tabakssteuern zwecks Tilgung der Reichsschuld den Bundesstaaten gekürzt werden.

Regelmäßig sind die S. des modernen Staates, wie nicht besonders fundiert, so auch nicht wie andere Schuldverhältnisse (s. Obligation) durch besondere Pfänder sicher gestellt; ausnahmsweise kommen aber auch Schuldverschreibungen als Pfandbriefe auf Domänen oder sonstige Realitäten vor.

In den letzten Decennien zeigt die Staatsschuld der meisten europ. Staaten die Tendenz zu steigen, was zum Teil mit den wachsenden Kapitalanlagen in Eisenbahnen und sonstigen Betrieben, zum Teil, wie bei Frankreich, mit den Kriegskosten zusammenhängt. England vermochte seine Staatsschuld seit 1866 bedeutend zu vermindern, noch weit mehr aber die Vereinigten Staaten von Amerika.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Gesamtsumme der S., die jährlichen Zinsen in Summa sowie den auf den Kopf der Einwohner entfallenden Anteil in den europ. Staaten nach dem Stande von 1894.

Länder Staats­schuld (Mill. M.) Jähr­liche Zin­sen (Mill.M.) Jähr­liche Zin­sen (­pro Kopf M.)
Frank­reich 25.633 1028 26,81
Ruß­land 15.260 553 4,65
Groß­britannien 13.710 500 13,00
Öster­reich-Ungarn 13.375 460 10,57
Italien 11.456 725 23,73
Deut­sches Reich 11.052 400 8,00
Spanien 4830 248 14,09
Portu­gal 2562 84 17,68
Türkei 2138 68 3,40
Nieder­lande 1854 64 13,70
Belgien 1740 85 13,80
Rumänien 836 53 10,50
Grie­chen­land 592 28 12,63
Schweden-Norwe­gen 449 16,5 2,43
Serbien 263 16,5 7,62
Däne­mark 209 9,8 4,50
Bulgarien 82 11,2 3,39
Schweiz 52 2,5 0,85
Luxem­burg 13 0,6 2,86
Mon­tenegro 2 0,1 0,05

^[Tabellenende

Aus der Größe der Staatsschuld allein kann man weder auf die allgemeine Finanzlage noch auf die Größe des Staatsvermögens (s. d.) schließen.

Zwangsanleihen, bei welchen die Gläubiger gegen ihren Willen dem Staate Darlehen gewähren müssen, die übrigens verzinslich und einlösbar sein können, sind in Zeiten finanzieller Bedrängnis öfters vorgekommen. In gewissem Sinne stellt das mit Zwangskurs versehene Papiergeld des Staates auch jetzt noch eine Zwangsschuld dar.

Litteratur. Wagner, Die Ordnung der Finanzwirtschaft und der öffentliche Kredit, in Schönbergs «Handbuch der polit. Ökonomie», Bd. 3 (3. Aufl., Tüb. 1891);

Artikel Anleihen und Staatsschulden im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften» (Bd. 1, Jena [* 53] 1890; Bd. 5, 1893);

Sattler, Das Schuldenwesen des preuß. Staates und des Deutschen Reichs (Stuttg. 1893);

von Hoffmann, Die preuß. Hauptverwaltung der S. vom J. 1820 bis 1896 (Berl. 1896).

Ende Staatsschulden
→ weiter zu Seite 65.221: Staatsschuldenverwaltung ⟹ Zur Verwaltung der Staatsschuld bestehen in allen größern Staaten mit Rücksicht auf den relativ
Quelle: Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910; Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896; 15. Band, Seite 218 [Suche = 65.220] im Internet seit 2005; Text geprüft am 2.9.2012; publiziert von Peter Hug; Abruf am 24.8.2026 mit URL:

https://elexikon.ch//65_0220

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Die Staatsverträge des Deutschen Reichs. Die Staatsverträge des Deutschen Reichs.

Staatsverträge des deutschen Reichs. Staatsverträge des deutschen Reichs.

1) das vom Staate ausgegebene Papiergeld

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