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StaatsschuldenverwaltungZur Verwaltung der Staatsschuld bestehen in allen größern Staaten mit Rücksicht auf den relativ / 384

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Staatsschuldenverwaltung


Fortsetzung: Staatsschulden, Es giebt wirtschaftlich und rechtlich verschiedene Arten von S. Obenan stehen Anlehnsschulden,
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nicht weniger in Anspruch nehmen wird, als die Gegenwart, hat im Interesse der Erhaltung eines kreditfähigen Staates im Reiche und in Preußen [* 2] aber zu Versuchen der Einführung einer staatsrechtlichen Tilgungspflicht geführt. In Preußen gelang sie mit Gesetz vom 8. März 1897 als dauernde Einrichtung; im Reich wurde sie auf bestimmte Zeit erreicht (Gesetze vom 16. April 1896 und 24. März 1897). Für Preußen ist bestimmt, daß für 1897/98 mindestens ½, von 1898/99 an mindestens 3/5 Proz. des jeweiligen Staatsschuldenkapitals zu tilgen sei.

Die erforderlichen Beträge werden in den Staatshaushalt eingestellt. Ergiebt sich ein Überschuß im Staatshaushalt, so ist derselbe im vollen Betrage zur weitern Tilgung zu verwenden. Im Reiche wurden für Verminderung der Reichsschuld 1895-1896: 13, 1896/97: 50 Mill. M. besonders ausgeworfen. Übersteigen auch 1897/98 die den Bundesstaaten zustehenden Überweisungen (s. Deutschland [* 3] und Deutsches Reich, Finanzwesen) die Matrikularbeiträge, so sollen drei Viertel des Überschusses an den Überweisungen aus Zöllen und Tabakssteuern zwecks Tilgung der Reichsschuld den Bundesstaaten gekürzt werden.

Regelmäßig sind die S. des modernen Staates, wie nicht besonders fundiert, so auch nicht wie andere Schuldverhältnisse (s. Obligation) durch besondere Pfänder sicher gestellt; ausnahmsweise kommen aber auch Schuldverschreibungen als Pfandbriefe auf Domänen oder sonstige Realitäten vor.

In den letzten Decennien zeigt die Staatsschuld der meisten europ. Staaten die Tendenz zu steigen, was zum Teil mit den wachsenden Kapitalanlagen in Eisenbahnen und sonstigen Betrieben, zum Teil, wie bei Frankreich, mit den Kriegskosten zusammenhängt. England vermochte seine Staatsschuld seit 1866 bedeutend zu vermindern, noch weit mehr aber die Vereinigten Staaten [* 4] von Amerika. [* 5]

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Gesamtsumme der S., die jährlichen Zinsen in Summa sowie den auf den Kopf der Einwohner entfallenden Anteil in den europ. Staaten nach dem Stande von 1894.

Länder Staats­schuld (Mill. M.) Jähr­liche Zin­sen (Mill.M.) Jähr­liche Zin­sen (­pro Kopf M.)
Frank­reich 25.633 1028 26,81
Ruß­land 15.260 553 4,65
Groß­britannien 13.710 500 13,00
Öster­reich-Ungarn 13.375 460 10,57
Italien 11.456 725 23,73
Deut­sches Reich 11.052 400 8,00
Spanien 4830 248 14,09
Portu­gal 2562 84 17,68
Türkei 2138 68 3,40
Nieder­lande 1854 64 13,70
Belgien 1740 85 13,80
Rumänien 836 53 10,50
Grie­chen­land 592 28 12,63
Schweden-Norwe­gen 449 16,5 2,43
Serbien 263 16,5 7,62
Däne­mark 209 9,8 4,50
Bulgarien 82 11,2 3,39
Schweiz 52 2,5 0,85
Luxem­burg 13 0,6 2,86
Mon­tenegro 2 0,1 0,05

^[Tabellenende

Aus der Größe der Staatsschuld allein kann man weder auf die allgemeine Finanzlage noch auf die Größe des Staatsvermögens (s. d.) schließen.

Zwangsanleihen, bei welchen die Gläubiger gegen ihren Willen dem Staate Darlehen gewähren müssen, die übrigens verzinslich und einlösbar sein können, sind in Zeiten finanzieller Bedrängnis öfters vorgekommen. In gewissem Sinne stellt das mit Zwangskurs versehene Papiergeld des Staates auch jetzt noch eine Zwangsschuld dar.

Litteratur. Wagner, Die Ordnung der Finanzwirtschaft und der öffentliche Kredit, in Schönbergs «Handbuch der polit. Ökonomie», Bd. 3 (3. Aufl., Tüb. 1891);

Artikel Anleihen und Staatsschulden im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften» (Bd. 1, Jena [* 6] 1890; Bd. 5, 1893);

Sattler, Das Schuldenwesen des preuß. Staates und des Deutschen Reichs (Stuttg. 1893);

von Hoffmann, Die preuß. Hauptverwaltung der S. vom J. 1820 bis 1896 (Berl. 1896).

Staatsschuldenverwaltung.

Oesterreich ob der Enn

Bild 12.481a: Oesterreich ob der Enns
* 7 Österreich.

Zur Verwaltung der Staatsschuld bestehen in allen größern Staaten mit Rücksicht auf den relativ bedeutenden Geschäftsumfang sowie auf die technischen Eigentümlichkeiten besondere, dem Finanzministerium untergeordnete Centralorgane (in Preußen «Hauptverwaltung der Staatsschulden»; im Reich «Reichsschuldenverwaltung»; in Österreich [* 7] «Direktion der Staatsschuld»). Zur Kontrolle derselben bestehen fast allenthalben Kontrollorgane der Volksvertretung, (sog. Staatsschuldenkommissionen), welche in Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen Vorschriften Ausnahme von Anleihen, Verzinsung und Tilgung derselben, Ausstellung der Schuldverschreibungen, Einziehung und Vernichtung derselben, Ausgabe und Einziehung von Staatspapiergeld oder Banknoten überwachen. In Preußen heißt dieses durch Gesetz vom 24. Febr. 1850 geschaffene Organ «Staatsschuldenkommission»; im Reich «Reichsschuldenkommission» (s. d.),

in Österreich «Kontrollkommission»; in Preußen gehören ihm auch Mitglieder der Oberrechnungskammer, im Reich Bundesratsmitglieder an. Für die Kassengeschäfte der Staatsschuld sind neben der speciellen Staatsschuldenkasse auch die Kassen der allgemeinen Finanzverwaltung wirksam. Bei Aufnahme von Anleihen ist folgendes zu würdigen:

a. Die Anleihen lauten regelmäßig auf die betreffende Landeswährung. Nur wo diese Papierwährung ist, wird häufig nicht nur im Interesse des ausländischen Marktes, sondern auch des heimischen Kapitals, Metallwährung zugesagt.

b. Als Domizile für die Zahlung der übernommenen Verbindlichkeiten kommen neben der Hauptstadt und den größern Städten (regelmäßig die Provinzialhauptstädte u. a.) des betreffenden Staates auch ausländische Plätze in Betracht, insofern der Schuldner damit den Interessen der Gläubiger des Auslandes entgegenzukommen vermag.

c. Die Zinstermine sind den Eingangsterminen der Steuern und sonstigen Einnahmen anzupassen und nach Verschiedenheit der Schuldgattungen auf das Jahr zu verteilen. Im Interesse der Gläubiger dürften zwei Zinstermine im Jahre genügen.

d. Die einzelnen Obligationen sind, von dem Einschreibesystem (s. d.) abgesehen, jetzt vorwiegend Inhaberpapiere (s. d.). Die einzelnen Schuldtitel sollen mit Rücksicht auf die Beteiligung auch der kleinen Sparer an den Anleihen des Staates nicht ausschließlich auf große Beträge ausgestellt sein.

e. Für Begebung oder Emission (s. d.) der Anleihen sind folgende Methoden zu unterscheiden:

1) der Verkauf der Obligationen für eigene Rechnung des Staates;



Staatsschulen - Staats

Bild 65.222: Staatsschulen - Staatsverträge
* 8 Seite 65.222.

2) die Übereinkunft mit Zwischenhändlern oder einem Konsortium (s. d.) von solchen, denen eine Provision und ein Gewinn am Kurse ¶

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auf Kosten des Staates und der Gläubiger überlassen wird;

3) die allgemeine öffentliche Subskription;

4) damit verwandt das franz. System der Renteninskription durch die Hauptsteuereinnehmer in den Departements.

f. Die Verschiedenheit des Zinsfußes, zu welchem Anleihen begeben werden, äußert sich entweder bei festem Nominalzinsfuß in dem Begebungskurse oder bei Begebung al pari in dem Zinsfuße selbst. Die erstere Art der Begebung ist vorherrschend.

Ende Staatsschuldenverwaltung
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Quelle: Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910; Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896; 15. Band, Seite 219 [Suche = 65.221] im Internet seit 2005; Text geprüft am 2.9.2012; publiziert von Peter Hug; Abruf am 24.8.2026 mit URL:

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