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Stammaktien etwas zugeteilt wird; vielleicht auch so, daß sie bei der Liquidation vor den übrigen Stamm- aktien befriedigt werden. Welcher Art der Vorzug ist, ergiebt sich aus den Bestimmungen des Gesellschafts- vertrags, denn nach Art. 209 a des Handelsgesetz- buches bedürfen derartige Bestimmungen der Aus- nahme in den Gesellschaftsvertrag. Natürlich können auch bestehende Aktiengesellschaften unter Änderung des Gcsellschastsvertrags und Wahrung der dafür vorgeschriebenen Formen Prise ausgeben.
Vorzugs- rechte in Bezug aus Abstimmungen werden den Prise gegen den Widerspruch einzelner Inhaber von Stammaktien nicht eingeräumt werden dürfen. Prioritätsobligationen, bisweilen Bezeich- nung für die von Aktiengesellschaften ausgegebenen Obligationen (s. d.), weil sie ein Vorzugsrecht auf Zahlung der Zinsen aus dem Reingewinn haben, bevor eine Dividende für die Aktionäre zur Ver- teilung gelangt, und weil sie vor denselben den Anspruch auf Tilgung aus dem Reingewinn und aus dem Gesellschaftsvermögen haben; häusiger, weil die hintereinander ausgegebenen Obligationen nach den bei der Emission ausgesprochenen Bedin- gungen an verschiedenen Stellen rangieren, die früher ausgegebenen vor den fpäter ausgegebenen. In diesem Falle werden sie in Serien geteilt, die gewöhnlich mit Buchstaben (I^it. ^, V u. s. w.) be- zeichnet werden. ftionsurteil.
Kiew [unkorrigiert]
* 2 Kiew.Prioritätsurteil, s. Priorität und Kolloka- Prioritätsverfahren, s. Priorität, Liquida- tions- und Prioritätsverfahren und Prüfungs- verfahren. Pripet, russ. I^ipM, poln. ?r^p66, auch ?i-^- ZN66, rechter Nebenfluß des Dnjepr in Westruhland, entspringt aus Sümpfen und kleinen Seen fast an der Westgrenze des Gouvernements Volhynicn, geht anfangs nordöstlich, dann östlich durch den südl. Teil des Gouvernements Minsk, zuletzt südöstlich und mündet im Gouvernement Kiew, [* 2] nabe an dessen Nordgrenze. Er ist 810 Km lang, fließt langsam durch ungeheure Wälder und Sümpfe und durch spärlich oder gar nicht bewohnte Gegenden.
Der Prise ist sehr wasserreich und schiffbar von Pinsk an abwärts auf 585 km; dort gehen auch Dampfschiffe. Außerdem ist er durch den Oginskischen Kanal [* 3] (s. d.) mit dem Niemen und durch den Dniepr-Vugkanal (s. d.) mit der Weichsel verbunden. Stromabwärts gehen: Schiffbauholz, Faßdauben, Teer, Steine, Branntwein;
stromaufwärts:
Salz
[* 4] und Getreide.
[* 5] Das
Flußgebiet des Prise beträgt 121
220 ^m. Neben- flüsse sind links: Iazolda,
Slutsch, Ptitsch; rechts:
Styr, Goryn, Ubort,
Usch u. a. Prischtina, Stadt in der
Türkei,
[* 6] s. Pristina. Priscianus, mit dem
Beinamen Cäsariensis (von seiner
Vaterstadt
Cäsarea in Mauretanien), lat.
Grammatiker, ein Zeitgenosse des Cassiodor, lehrte im 6. Jahrh. n. Chr.
zu
Konstantinopel
[* 7] die lat.
Sprache.
[* 8] Er schrieb u. d. T. «In8tiwtioii68
Fi-am- maticas» das gründlichste und umfassendste Werk über die lat.
Sprache in 18
Büchern, von denen die 16 ersten
Bücher
die einzelnen
Redeteile, die zwei letzten «1)6 00N8trncti0N6»
die Wortfügung oder
Syntax behandeln.
Außerdem giebt es von ihm noch sechs andere kleinere grammatische Abhand- lungen und zwei hexametrische Dichtungen: «ve 1kuä6 im^ör^toriZ ^na8ta8ii» und eine freie Be- arbeitung der «?6ri6F68i8» des Dionysius Pcrie- getes. Am besten wurden die grammatischen Schrif- ten in Keils " (Fi-HiuinÄtici latini», Bd. 2 u. 3 (Lpz. 1855-59),
Spanien und Portugal
* 9 Spanien.vonHery und Keil bearbeitet. Eine Ausgabe des Gedichts «vs lauäk ^nk8w8ii» und der «?oi'i6Z68i8» besorgte zuletzt Bührens in den «I'o6tk6 I^tini ininore8», Bd. 5 (Lpz. 1883). Priscilla, s. Aquila und Priscilla. Priscillian, Stifter einer gnostischen Partei (s. Gnosis) in Spanien, [* 9] trat nach der Mitte des 4. Jahrh, mit seinem an die Lehren [* 10] des Marcion (s. d.) und der Manichäer (s. d.) erinnernden System hervor und gewann durch Sittenstrenge und Bered- samkeit sogar Bischöfe für sich. Von einer Synode zu Saragossa [* 11] exkommuniziert (380), wußte er zu- nächst dieses Urteil rückgängig zu machen und seinen ! Hauptfeind, den Bischof Ithacius, zur Flucht zu nötigen. Indes fand der letztere bei dem Usurpator Maximus zu Trier [* 12] Gehör [* 13] und erwirkte, daß die Priscilli anist en verkästet und ihr Anführer trotz ! seiner Appellation an Maximus 385 in Trier hin- ^ gerichtet wurde. Ungeachtet aller Verfolgungen er- ! losch die Sekte erst um 600. Die schriftliche Hinter- ! la^senschaft P.s wurde von Scheps aufgefunden und ! im 18. Bande des «Ooi-pu8 ^i-i'pwi-uin 6ccl68ia8ti- cornm wtinoruin» (Wien [* 14] 1888) herausgegeben. -
Vgl. Mandernack, Geschichte des Priscillianismus (Trier 1851);
Paret, P., ein Reformator des ! Prise (frz.), das nach Seekriegsrecht /s. d.) als j Seebente (s. d.) weggenommene feindliche und das ! wegen Konterbande (s. d.) oder Bruchs einerBlockade ! (s. d.) aufgebrachte neutrale Gut, Schiff, [* 15] Ladung I oder beides. Als gute Prise im rechtlichen Sinne I gilt dies jedoch erst nach erfolgter Kondemnation ! durch ein Prisengericht, und zwar ist völkerrecht- ! lich auch für die Neutralen die Prisengerichtsbarkeit ' des Kriegführenden anerkannt, von dessen Kriegs- ! schiff die Prise aufgebracht ist. Dieses hat zu dem i Ende die Prise in einen Hafen seines Staates zu ^üh- ! ren und dort bei der zuständigen Behörde mit Ein- ! reichung der Schiffspapiere des weggenommenen ^ Schiffs und der Nachweise über die Umstände der ^ Wegnahme anzuzeigen. Hierauf entscheidet das ! Prisengericht entweder von Amts wegen, oder wenn ^ der Eigentümer der Prise die Rcchtmäßigkeit der Weg- nahme bestreitet, im sog. Rellameverfahren auf ! tontradiktorische Verhandlung, und zwar in erster Reihe nach den Gesetzen und Verordnungen seines j Staates. Indes sind die neutralen Staaten an völkerrechtswidrige Urteile der Prisengerichte nicht gebunden und können gegen die dadurch bewirkte Schädigung ihrer Unterthanen den Anspruch auf Rechtsgewährung mit allen völkerrechtlich zulässigen Mitteln verfolgen. Für die von der Wissenschaft und den beteiligten Kreifen angestrebte Einrichtung internationaler Prisengerichte sind die in Ägypten [* 16] errichteten Internationalen Gerichte (s. d.) ein leicht zu übertragendes Vorbild.
Für Preußen [* 17] war durch Verordnung vom ein ausführliches Prisenreglement erlassen, wonach in Prisensachen die Berufung gegen die Entscheidungen des Pris cn - des Obertribunals) bestehenden Oberprisenrat l gehen. Das Neichsgesetz vom hat die Einrichtung von Prisengerichten vorgesehen, die Ein- ^ setzung derselben, das Verfahren und die fönst erfor- , derlichen Anweisungen aber kaiserl. Verordnung vorbehalten. Auf Grund dessen ist aus Anlaß der ostafrik. Blockade eine Verordnung ergangen, welche ein Prisengericht erster Instanz in Sansibar, [* 18] gebildet durch den Generalkonsul als ¶