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Aktenmäßig - Aktie und

Bild 51.290: Aktenmäßig - Aktie und Aktiengesellschaft
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Aktenmäßigdasjenige, was dem Inhalt der Akten entspricht. Unter dem Grundsatz der Aktenmäßigkeit versteht / 73
Aktenversendungein aus Italien nach Deutschland übernommenes, aber durch die heutige Prozeßgesetzgebung aufgehobe / 67
Aktieund Aktiengesellschaft. I. Begriff und rechtliche Struktur. Die Aktiengesellschaft ist ein Verein, / 6820

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Aktenmäßig - Aktie und Aktiengesellschaft



Aktenmäßig,

dasjenige, was dem Inhalt der Akten entspricht.

Unter dem Grundsatz der Aktenmäßigkeit versteht man die Regel des schriftlichen Prozeßverfahrens, daß nur der Akteninhalt Grundlage des richterlichen Urteils sein soll («Quod non est in actis, non est in mundo», d. h. «was nicht in den Akten, ist für den Richter nicht in der Welt»).

Im mündlichen Verfahren gilt der entsprechende Grundsatz, daß der Richter nur das zu berücksichtigen hat, was vor ihm vorgetragen ist.

Aktenversendung,

ein aus Italien [* 2] nach Deutschland [* 3] übernommenes, aber durch die heutige Prozeßgesetzgebung aufgehobenes und daher auch in die Deutsche Civilprozeßordnung [* 4] und Strafprozeßordnung nicht übergegangenes Rechtsinstitut.

Nach früherm Gemeinen Recht war der Richter befugt, aus eigenem Antriebe oder auf Antrag einer Partei, nach Schluß der Verhandlung die gesamten Prozeßakten an eine Juristenfakultät oder an einen Schöppenstuhl zu übersenden, deren Spruch er dann als Urteil zu publizieren verpflichtet war.

Aktie

und Aktiengesellschaft.

I. Begriff und rechtliche Struktur. Die Aktiengesellschaft ist ein Verein, der als solcher durch bestellte Vertreter auf der Grundlage eines durch Einlagen als festbestimmte Beteiligungseinheiten gebildeten festbestimmten Kapitals (Grundkapital), in welchem der alleinige Haftungsgegenstand besteht, ein Unternehmen betreibt. Die Mitgliedschaften sind entsprechend der Zahl der Beteiligungseinheiten gebildet, auf wechselnde Personen angelegt und mittels der ausgestellten Beteiligungsurkunden übertragbar. Da die Eigenschaft des Geschäftsherrn nicht individuell bestimmten Gesellschaftern, sondern dem Verein zukommt, wird die Aktiengesellschaft in Frankreich Société anonyme genannt.

Sowohl die Mitgliedschaft wie die über dieselbe ausgestellte Urkunde heißt Aktie (frz. action; engl. share). Die charakteristischen Merkmale für die Aktiengesellschaft bestehen darin, daß die Haftung sämtlicher Mitglieder für die Gesellschaftsschulden auf die das Kapital bildenden festen Einlagen beschränkt ist, daß die Mitgliedschaften in der bezeichneten Weise gestaltet sind, und daß eine Vereinsorganisation vorhanden ist. Es kann die Beschränkung des Einsatzes seitens aller Mitglieder auf bestimmte Einlagen beabsichtigt sein, und doch liegt keine Aktiengesellschaft vor, weil die Mitgliedschaften nicht aktienartig gestaltet sind; dabei ist indessen zu bemerken, daß es in Bezug auf diese Gestaltung, insbesondere was die Übertragbarkeit durch Urkunden anlangt, unvollkommene Bildungen geben kann, die deshalb noch nicht zur Annahme berechtigen, es liege keine Aktiengesellschaft vor.

Andererseits genügt es für das Vorhandensein einer Aktiengesellschaft nicht, daß die Gesellschaft ein aus Einlagen der Mitglieder zusammengesetztes Kapital hat, welches die Gestaltungsnorm für die Mitgliedschaften bildet, sofern es nicht zugleich auch die Grenze für die Haftung der Mitglieder bildet. So kennt die engl. Gesetzgebung Gesellschaften mit einem in Aktien geteilten Kapital, deren Mitglieder aber unbeschränkt oder für die durch das Kapital nicht gedeckten Schulden ein jedes bis zu einer bestimmten Summe haften und die deshalb keine Aktiengesellschaften sind, nämlich die unlimited companies having a capital divided into shares und die companies limited by guarantee having a capital divided into shares, im Gegensatze zu den als Aktiengesellschaften zu erachtenden companies limited by shares. Endlich kann trotz der auf ein Kapital beschränkten Haftung und trotz der aktienähnlichen Gestaltung der Mitgliedschaften die Aktiengesellschaft ausgeschlossen sein, weil im Gegensatz zu einem organisierten, d. i. durch eine Verfassung zu einer Einheit zusammengefaßten und durch Organe handelnden Vereine nur eine Verbindung der einzelnen zu individueller Bethätigung durch Geschäftsbetrieb, Kontrolle oder maßgebenden Widerspruch vorliegt.

Die Aktiengesellschaft unterscheidet sich in ihrer Struktur ganz wesentlich von der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (s. d.) mit beschränkter Haftpflicht (Gesetz vom 1. Mai 1889), denn letztere hat eine durch Ab- und Zugang wechselnde Zahl von Mitgliedschaften und ebendeshalb wie wegen der besondern Bestimmungen über die Bildung der Geschäftsanteile ein sich nur allmählich bildendes und in seiner Höhe wechselndes Kapital, und der Einsatz der Mitglieder besteht neben den Einlagen zur Bildung dieses Kapitals in der Haftung für die durch dasselbe nicht gedeckten Schulden in Höhe bestimmter Summen (nicht niedriger als der Geschäftsanteil).

Die als Gewerkschaft (s. d.) bezeichnete deutschrechtliche Bergwerksgenossenschaft neuern Rechts hat mit der Aktiengesellschaft Mitgliedschaften gemein, welche entsprechend einer Zerlegung des Grundvermögens in Teile (sog. Kuxe) gebildet, dauernd und auf den Wechsel in der Person des Inhabers angelegt sind. Aber die Gewerkschaft bewirtschaftet das Bergwerk mit Einschüssen, welche die Mitglieder entsprechend ihren Anteilen fortgesetzt gemäß dem vorhandenen Bedürfnis zu leisten haben und welche an sie mittels Verteilung der gewonnenen Ausbeute zurückfließen, und diese unbeschränkte Beitragspflicht erhält ihre Grenze nur durch die Befugnis jedes Mitgliedes zur Aufgebung seines Anteils behufs des Verkaufs oder des Anfalls zu Gunsten der übrigen Mitglieder.

Ahnfrau - Ahnung

Bild 1.235: Ahnfrau - Ahnung
* 5 Ähnlichkeit.

Die Schiffsparten bei der Reederei (s. d.) haben zwar eine gewisse äußere Ähnlichkeit [* 5] mit den Aktien, aber die Reederei steht ihrer rechtlichen Natur nach, wenn man sie auch als einen Mehrheitsverband bezeichnen kann, der Aktiengesellschaft durchaus fern, was sich schon daraus ergiebt, daß die Mitreeder für alle Verbindlichkeiten, für welche ein Reeder überhaupt über Schiff [* 6] und Fracht hinaus haftet, nach Verhältnis der Größe ihrer Schiffsparten persönlich haftbar sind.



Aktie und Aktiengesell

Bild 51.291: Aktie und Aktiengesellschaft
* 7 Seite 51.291.

Entspricht es dem reinen Typus der Aktiengesellschaft, daß sich in der festen Einlage zu dem Gesamtkapital die Verbindlichkeit aus der Mitgliedschaft erschöpft, so lassen sich doch Modifikationen denken, indem die Mitglieder noch neben den Einlagen andere gesellschaftliche Beiträge begrenzter Art, wenn auch nicht zur Vermehrung des Grundkapitals, so doch zu Betriebszwecken zu leisten sich verpflichten. So haben in Deutschland fortgesetzt bereits seit Mitte der fünfziger Jahre sich Vereinigungen von Landwirten zum Betrieb von Zuckerfabriken mit selbstgewonnenen Rüben in der Form von Aktiengesellschaften mit Rübenbau- und Rübenlieferungspflicht der Aktionäre gebildet und anstandslos die Registrierung und die Staatsgenehmigung, als es letzterer noch bedurfte, erhalten. Die Rechtsprechung erkennt aber, weil die Gesetzgebung die Entstehung und die Bethätigung der Aktiengesellschaft unter einzuhaltende Normativbestimmungen gestellt hat und diese nur den reinen Typus, bei dem sich die Mitgliedsverpflichtung in ¶

mehr

der festen Einlage zum Grundkapital erschöpft, vor Augen haben, die rechtliche Zulässigkeit solcher Verbindung innerhalb des Rahmens der Aktiengesellschaft nicht an, so daß die Rechtslage dieser Gesellschaften, die vielfach sich gedeihlich entwickelt haben, eine in vielen Beziehungen prekäre ist. Die Aktienurkunden sind, weil sich in ihnen die Anteile am Gesellschaftsvermögen zum Zwecke der Übertragung nach Grundsätzen des Sachenrechts verkörpern, Wertpapiere und als solche Gegenstand des Verkehrs.

Sie werden auf die Geldbetragsziffer des für die Aktie normierten Kapitalanteils (den Nominalbetrag) ausgestellt. Dies kann freilich irre führen, da das spätere Gesellschaftsvermögen dem normierten Grundkapital möglicherweise infolge von Verlusten gar nicht mehr entspricht, und es wäre zutreffender, auf der Aktie nur das quotale Verhältnis der einzelnen Aktie zur Gesamtzahl der Aktien zum Ausdruck zu bringen. Vorschläge in dieser Richtung haben bisher keinen Eingang gefunden, weil die Bildung des Tagespreises der Aktien an der den Markt für dieselben bildenden Börse, wie er im Kurs zum Ausdruck kommt, zunächst ihren Ausgangspunkt vom ursprünglichen Werte der Aktien nimmt und deshalb, sowie behufs steter Vergleichung des derzeitigen Preises mit dem ursprünglichen Werte die stete und sofortige Erkennbarkeit des Geldbetrages des letztern im Verkehr als Bedürfnis erachtet wird. Nur das belg. Gesetz läßt solche Quotenaktien fakultativ zu.

Für Deutschland ist seit dem 14. Aug. 1884 in Bezug auf die Aktiengesellschaft wie die Kommanditgesellschaft auf Aktien (s. unten) das Reichsgesetz vom 18. Juli 1884 in Wirksamkeit. Die Aktiengesellschaft ist, gleichviel worin der Gegenstand ihres Unternehmens besteht, Handelsgesellschaft und daher Kaufmann. Sie kann nur eine Sachfirma haben, darf aber bei Erwerb eines bereits bestehenden Geschäfts nebst dessen Personenfirma Zusätze über dieses Nachfolgeverhältnis machen.

Um das Kleinkapital von der Anlage in Aktien mit den daran geknüpften Gefahren fernzuhalten, darf die Zerlegung des Grundkapitals nicht in Teile unter 1000 M. erfolgen und keine weitere Unterteilung stattfinden. Indessen sind Aktien mit einem Mindestbetrage von 200 M. an zulässig, falls die Übertragung des Aktienrechts an die Genehmigung der Aktiengesellschaft gebunden ist oder der Bundesrat die Ausgabe von Aktien für ein gemeinnütziges Unternehmen bei örtlichem Bedürfnis oder für ein Unternehmen mit Ertragsgarantie, die von einer öffentlichen Körperschaft ausgeht, gestattet.

Die Gesellschaft bedarf zur Entstehung nicht der Staatsgenehmigung und unterliegt nicht der behördlichen Aufsicht, soweit nicht, wie z. B. bei Eisenbahnen, der Gegenstand des Unternehmens an sich genehmigungspflichtig ist oder behördlicher Aufsicht unterliegt. Ihre Entstehung, wie die Veränderung ihrer Verfassung und ihre Auflösung unterliegen dem Registrierungszwang. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister des Handelsgerichts am Sitze der Gesellschaft gelangt sie zur rechtlichen Existenz.

Wird vor dieser Eintragung namens der Gesellschaft gehandelt, so haftet jeder der Handelnden Dritten gegenüber persönlich zum vollen Betrage der entstandenen Verbindlichkeit. Von dieser Haftung befreit nicht schon die Kenntnis des Dritten, daß die Aktiengesellschaft noch nicht besteht, sondern nur besondere Vereinbarung mit demselben. Die für die Entstehung der Gesellschaft und ihre Bethätigung gegebenen Normativbestimmungen bezwecken den Schutz sowohl der Gesellschaftsgläubiger wie der Aktionäre. Da das Grundkapital, dessen normierte Höhe vom Handelsgericht sofort nach der Registrierung öffentlich kundgegeben wird, die alleinige Kreditbasis bildet, so zielen jene Normativbestimmungen darauf ab, thunlichste Sicherheit dafür zu gewähren, daß zur Zeit der Eintragung das Grundkapital aufgebracht ist, daß es dauernd erhalten wird, und daß das Unternehmen seitens des Publikums richtig geschätzt werden kann.

Dies geschieht durch ein System von Verantwortlichkeiten, welche in Bezug auf die Entstehung der Gesellschaft mit dem normierten Grundkapital insbesondere den Urhebern der Entstehung, den Gründern (s. d.), für ihnen nach dem Gesetz obliegende Erklärungen und Prüfungen, in Bezug auf die dauernde Erhaltung des Grundkapitals und die wahrheitsgemäße Kundgebung des Standes des Unternehmens bestimmten Organen der Gesellschaft für ihre Verwaltungs- und Beaufsichtigungshandlungen auferlegt sind.

Die Errichtung der Gesellschaft muß sich in bestimmt vorgeschriebenen Formen vollziehen, die verschieden sind, je nachdem sich der Gründungshergang als einheitlicher Gesamtakt oder als allmählich fortschreitende Reihe von Einzelakten darstellt (Simultan- oder Successiverrichtung, s. Gründung). Beiden gemeinschaftlich ist die erforderliche Feststellung des als Verfassung der Gesellschaft zu erachtenden, gemeinhin als «Statut» bezeichneten Inhalts des Gesellschaftsvertrages. Zu den hier notwendig festzusetzenden Punkten gehört die Festsetzung des Grundkapitals in bestimmter Höhe.

Dieses muß bereits vor der Eintragung der Gesellschaft voll aufgebracht sein. Für den vom rechtlichen Standpunkt als die Regel zu erachtenden Fall, daß es sich um ein Barkapital handelt, welches die Gesellschaft mit ihrer Entstehung zu einer nicht schon im voraus durch Abmachungen beschränkten Verwendung erhält, geschieht die Aufbringung durch sämtliche Teilbeträge deckende Beteiligungserklärungen, Übernahme oder Zeichnung (s. d.) von Aktien, und Einzahlung von mindestens 25 Proz. des Nominal- oder höhern Ausgabebetrages für jede Aktie.

Das Grundkapital kann aber auch ganz oder teilweise ein anderes als bares, nämlich ein durch vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke, die sog. Illationen oder Apports, vertretenes sein, indem diese Vermögensstücke, auf einen bestimmten Kapitalsbetrag angeschlagen, eingebracht und dafür demselben entsprechend Aktien gewährt werden, oder es kann das Barkapital ganz oder teilweise durch Vorverträge schon mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft zu bestimmten Verwendungen, insbesondere auch zur Gewährung von Belohnungen und Vergütungen für die Gründung der Gesellschaft, gebunden sein. Um hier wie überhaupt Täuschung und Beschädigung des Aktien erwerbenden Publikums zu vermeiden, fordert das Gesetz die Offenlegung des wirklich Vereinbarten im Gesellschaftsvertrage, legt den Gründern noch besonders in Bezug auf gewisse Grundlagen für die Wertsbemessung von Sacheneinlagen eine Offenlegungspflicht auf und verpflichtet sie, sowie neben ihnen bestimmte andere Kategorien von Personen, die zu der Gründung in Beziehung stehen oder vom Gesetz in Beziehung gesetzt sind und denen das Gesetz die Pflicht ¶

Fortsetzung Aktie:
→ weiter zu Seite 51.292 || auferlegt, den Gründungshergang im Interesse der Gesellschaft zu prüfen – erster Vorstand
Quelle: Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910; Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896; 1. Band, Seite 288 [Suche = 51.290] im Internet seit 2005; Text geprüft am 1.10.2014; publiziert von Peter Hug; Abruf am 22.8.2026 mit URL:

https://elexikon.ch//51_0290

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