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Todeschini - Todesstra

Bild 65.882: Todeschini - Todesstrafe
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5 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
TodeschiniFrancesco, s. Pius (III.). / 5
Todeserklärungder Ausspruch durch richterliches Erkenntnis, daß eine bestimmte Person für tot erklärt werde. / 545
Todeskampfs. Agonie und Tod. / 5
Todeslinderungs. Euthanasie. / 3
TodesstrafeBis zur Mitte des 18. Jahrh. ist die Berechtigung und die Zweckmäßigkeit der T. im allgemeinen / 706

Seite 65.882

Todeschini - Todesstrafe


Fortsetzung: Todea, Willd., Farngattung aus der Familie der Osmundaceen (s. d.), wenige in Australien und
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Südafrika [* 2] einheimische Arten, dicke, oft sehr merkwürdig gestaltete, nach oben häufig geteilte niedrige Stämme mit großen Wedeln, von denen die sporentragenden keinen Unterschied in der Form zeigen. Einige Arten werden häufig in Kalthäusern kultiviert, z. B. die in Südafrika und Australien [* 3] heimische Todea barbara Moore, mit vielköpfigem, bei alten Exemplaren über 1 m im Durchmesser haltendem und bis 2 m hohem Stamm. Im Sommer kann diese Art zur Parkdekoration benutzt werden.

Todeschini,

Francesco, s. Pius ^[= (ital.), mehr; più forte, stärker; più allegro, schneller u. s.] (III.).

Todeserklärung,

der Ausspruch durch richterliches Erkenntnis, daß eine bestimmte Person für tot erklärt werde. Alle geltenden Rechte knüpfen an die Verschollenheit an, d. h. an den Zustand längerer nachrichtsloser Abwesenheit. Wie lange die nachrichtslose Abwesenheit gedauert haben muß, um die Annahme der Verschollenheit zu begründen, ist nach einigen Rechten je nach der Lage des Falles zu bestimmen; jedoch tritt die Vermutung nur dann in Wirksamkeit, wenn der Verschollene öffentlich geladen und durch gerichtliche Todeserklärung festgestellt ist, daß die Vermutung eingetreten sei. Nach Gemeinem Recht gilt die Vermutung, daß ein Verschollener, welcher das 70. Lebensjahr zurückgelegt hat, nicht mehr am Leben sei.

Deutsche Altertümer -

Bild 54.996: Deutsche Altertümer - Deutsche Buchdrucker-Berufsgenossenschaft
* 4 Deutsche.

Das Preuß. Allg. Landr. II, 18, §§. 823 fg., Allg. Gerichtsordnung I, 37, Gesetz vom 24. Febr. 1851, das bayr. Gesetz vom 23. Febr. 1879, Art. 103 fg., das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 37 fg., 1708 fg., Gesetz vom 4. März 1879, §§. 15-17, und das vom 1. Jan. 1900 an ausschließlich geltende Deutsche [* 4] Bürgerl. Gesetzb. §§. 13 fg., sowie das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 277, 278, mit §§. 24, 112 fg., kennen eine besondere Verschollenheitserklärung nicht; sie knüpfen an die Dauer der nachrichtslosen Abwesenheit an und lassen die Todeserklärung nach Ablauf [* 5] einer bestimmten Frist durch Urteil des Gerichts aussprechen.

Nach Deutschem Bürgerl. Gesetzbuch erfolgt die Todeserklärung im Wege eines von einer 1898 zu erwartenden Novelle zur Civilprozeßordnung zu ordnenden Aufgebotsverfahrens und ist zulässig, wenn seit 10 Jahren keine Nachricht vom Leben des Verschollenen einging. Sie darf jedoch nicht vor Schluß des Jahres, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet haben würde, erfolgen. Ein Verschollener, der das 70. Lebensjahr vollendet haben würde, kann für tot erklärt werden, wenn seit 5 Jahren keine Nachricht von seinem Leben einging.

Der Zeitraum von 10 oder 5 Jahren beginnt mit Schluß des Jahres, in welchem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch lebte. Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege teilnahm, während des Krieges vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Friedensschluß 3 Jahre verstrichen sind. Hat ein Friedensschluß nicht stattgefunden, so beginnt der 3jährige Zeitraum mit Schluß des Jahres, in dem der Krieg beendet wurde (Kriegsverschollenheit).

Als Angehöriger einer bewaffneten Macht gilt auch, wer sich in einem Amts- oder Dienstverhältnis, oder zum Zwecke freiwilliger Hilfsleistung bei der bewaffneten Macht befand. Wer sich bei einer Seefahrt auf einem während der Fahrt untergegangenen Fahrzeug befand und seit Untergang verschollen ist (Seeverschollenheit), kann für tot erklärt werden, wenn seit Untergang ein Jahr verstrichen ist. Für den Untergang des Schiffes stellt das Gesetz verschiedene Vermutungen auf.

Wer außerdem in eine Gefahr geraten ist (Explosion u. s. w.) kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ereignisse 3 Jahre vergingen. Die Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem Zeitpunkt starb, welcher in dem die Todeserklärung aussprechenden Urteil festgestellt ist. Die Vermutung kann jederzeit und in jedem Verfahren durch den Beweis des Gegenteils beseitigt werden (Bürgerl. Gesetzb. §§. 2031, Abs. 2, 2370, Abs. 2 bezüglich des Anspruchs des in Wirklichkeit Nichttoten auf sein schon vererbtes Vermögen).

Im wesentlichen legt das geltende Recht der Todeserklärung dieselben Wirkungen bei wie dem natürlichen Tode.

Vgl.   über die Wirkungen der Todeserklärung für die Ehe Deutsches Bürgerl.

Gesetzb. §§. 1348-1352 (über Wiederverheiratung), 1420, 1425, 1494,1544, 1547: für die elterliche Gewalt §§. 1679,1084; für die Vormundschaft §§. 1878, 1884, 1885, 1921.

Todeskampf,

s. Agonie ^[= (grch.), d. i. Kampf, nennt der Arzt den Zustand eines Kranken, bei dem sich sichere Symptome ...] und Tod.

Todeslinderung,

s. Euthanasie.

Todesstrafe.

Bis zur Mitte des 18. Jahrh. ist die Berechtigung und die Zweckmäßigkeit der Todesstrafe im allgemeinen nicht bezweifelt worden. Die mit dem Rechte der Talion (s. d.) verbundenen Anschauungen ergaben die Notwendigkeit der Todesstrafe von selbst. Von Beccaria (s. d.) datiert der noch heute bestehende Streit um ihre Berechtigung. Die Gegner der Todesstrafe bestreiten vom sittlichen und religiösen Standpunkte aus dem Staate das Recht, ein Menschenleben zu vernichten; die Todesstrafe sei die roheste, einer höhern Kulturstufe nicht angemessene Strafform.

Außerdem sei sie mit den Besserungszwecken der Strafe nicht vereinbar; die abschreckende Wirkung sei zwar zuzugeben, dieselbe Wirkung könne aber auch durch andere Strafmittel, bei denen die Gefahr, einen etwaigen Irrtum nicht wieder gut machen zu können, minder groß sei, erreicht werden. Das alles schließt aber nicht aus, daß die Todesstrafe unter Umständen unentbehrlich ist. Die Wirkungen jedes Strafensystems und die Bedingungen seiner Zweckmäßigkeit sind sehr kompliziert. Zu diesen Bedingungen aber gehört in erster Linie die Übereinstimmung des Systems mit den herrschenden ethischen Anschauungen, und die Frage nach Beibehaltung oder Abschaffung der Todesstrafe sollte ohne Rücksicht auf die jeweiligen realen Volkszustände nicht gelöst werden.



Todesthal - Toffana

Bild 65.883: Todesthal - Toffana
* 9 Seite 65.883.

Die Frage ist also nicht abstrakt, sondern konkret zu entscheiden. Jedoch hatte die Bekämpfung der Todesstrafe das praktische und erwünschte Resultat, daß die Fälle der Todesstrafe gegen früher ganz erheblich vermindert worden sind. Was zu wünschen bleibt, das ist, daß dem Richter gestattet werde, in den Fällen todeswürdiger Verbrechen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auf eine mildere Strafe zu erkennen. Die absolute Androhung der Todesstrafe bestimmt Laienrichter leicht zu Freisprechungen, damit Härten vermieden werden, oder sie führt zu Härten, die dann wieder durch eine übermäßige Inanspruchnahme der Intervention der Krone ausgeglichen werden sollen. In Preußen [* 6] wurden in vier Jahren unter 231 Todesurteilen bloß 16 oder weniger als 8 Proz. vollstreckt. In Östereich ^[richtig: Österreich] [* 7] hat man ungefähr 4 Proz. der für schuldig befundenen Mörder hingerichtet. Erheblich höher ist der Prozentsatz in England: von den 299 in den J. 1879-88 zum Tode verurteilten Personen wurden 154, also über die Hälfte, hingerichtet, darunter 9 Frauen, welche gehängt wurden. Dagegen ist in Finland seit 1820, in Belgien [* 8] seit 1803 keine ¶

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Hinrichtung vorgekommen, obwohl die Todesstrafe gesetzlich nie abgeschafft ist.

Gesetzlich beseitigt ist die in Rumänien [* 10] (1864), Portugal [* 11] (1867), Holland (1870), Italien [* 12] (1889), San Marino (1848), Michigan (1847), Rhode-Island (1852), Wisconsin (1853), Maine (1887), Columbia [* 13] (1863), Venezuela [* 14] (1864), Costa-Rica (1880). Ebenso kennt sie der norweg. Strafgesetzentwurf von 1895 und der Schweizer von 1896 nicht mehr. In der Schweiz [* 15] war sie 1874 für unzulässig erklärt, schon 1879 aber außer für polit. Verbrechen wieder zugelassen. In Rußland besteht die Todesstrafe noch bei Hoch- und Landesverrat, verbrecherischen Handlungen gegen den Kaiser und die Mitglieder des kaiserl. Hauses und schweren Quarantäneverbrechen.

In Deutschland [* 16] hatten nur Oldenburg, [* 17] Anhalt, [* 18] Bremen [* 19] seit 1848, Sachsen [* 20] seit 1868 die Todesstrafe abgeschafft. In die Reichsgesetzgebung wurde die Todesstrafe nach harten parlamentarischen Kämpfen aufgenommen. Sie findet Anwendung bei Mord und bei Mordversuch am Kaiser, dem eigenen Landesherrn und dem Landesherrn des Aufenthaltsstaates (§§. 211, 80), in gewissen Fällen des Sprengstoffgesetzes (s. d.); ferner als Strafe der Veranstalter und Anführer eines zum Zwecke des Sklavenraubes unternommenen Streifzuges, wenn durch diesen der Tod einer der Personen, gegen welche der Streifzug unternommen war, verursacht wurde (s. Sklaverei; Reichsgesetz vom 28. Juli 1895). Im deutschen Militärstrafgesetzbuch wird die Todesstrafe für militär. Verbrechen im Felde (Fahnenflucht, Feigheit und Bruch des Ehrenwortes durch einen Kriegsgefangenen u. s. w.) und zwar in 10 Fällen ausschließlich, in 8 Fällen wahlweise angedroht.

Bayern

Bild 2.532a: Bayern
* 21 Bayern.

Ebenso tritt, außer in Bayern, [* 21] nach Einführungsgesetz zum Reichsstrafgesetzbuch §. 4, wenn bestimmte Handlungen in einem Teile des Bundesgebietes begangen werden, die der Kaiser in Kriegszustand erklärt hat, an Stelle lebenslänglicher Zuchthausstrafe Todesstrafe. Die Todesstrafe wird im Felde durch Erschießen (s. Füsilieren) vollstreckt. Sonst geht die Vollstreckung der im Frieden wegen eines gemeinen Verbrechens erkannten Todesstrafe auf die Civilbehörden über. Im Vollzuge der (s. Hinrichtung) sind Verschärfungen weggefallen. Über die in den deutschen Kolonialgebieten s. Kolonialrecht (Bd. 17). Auch das Österr. Strafgesetz und der Gesetzentwurf von 1891 hat die Todesstrafe. -

Vgl.   Merkel, Lehrbuch des deutschen Strafrechts (Stuttg. 1889);

von Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts (8. Aufl., Berl. 1897) und die dortige Litteratur; Gruber, Der Stand der in der Gesetzgebung und in der Praxis (im «Gerichtssaal», Bd. 44, 1891);

von Kräwel (ebd., Bd. 38).

Ende Todesstrafe
→ weiter zu Seite 65.883: Todesthal ⟹ s. Death Valley (Bd. 4 und Bd. 17).
Quelle: Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910; Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896; 15. Band, Seite 880 [Suche = 65.882] im Internet seit 2005; Text geprüft am 27.7.2014; publiziert von Peter Hug; Abruf am 24.8.2026 mit URL:

https://elexikon.ch//65_0882

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Siehe auch:

  • 15.737 Todeserklärung
  • 15.737 Todeslinderung
  • 15.737 Todesstrafe

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