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von Lissabon, [* 2] eins von Cadix nach Südamerika [* 3] (Pernambuco). [* 4] Ganz Afrika [* 5] ist von einem Kabelgürtel umspannt, der Ausläufer nach Madagaskar, [* 6] Seychellen und Mauritius aussendet. Das Mittelländische Meer wird von zahlreichen Kabeln durchzogen, wovon sich drei durch das Rote Meer, Aden [* 7] nach Bombay [* 8] fortsetzen, wo sie Anschluß an eine Landlinie nach Hinterindien [* 9] und eine andere über Madras [* 10] mit zwei Kabeln nach Pulo-Pinang finden. Zahlreiche Kabel verbinden die ostasiat.
Küste mit den Inseln, Batavia, [* 11] Makassar, Manila, Formosa, Nagasaki; der nördlichste Punkt ist Nikolajcwsk. Südlich breitet sich hier das Netz nach Australien [* 12] und von da nach Neucaledonien, Neuseeland und Tasmanien aus. Dieses große unterseeische Netz wird ergänzt durch zahlreiche Landlinien. Durch Europa [* 13] zieht sich ein dichtes Netz von Telegraphenlinien, bis zum Nordkap;
bedeutende Linien ziehen von Rußland durch das Innere von Asien; [* 14]
China und Japan
* 16 China.die nördlichste ist Petersburg [* 15] und Warschau-Moskau-Jekaterinburg-Omsk-Blagowjeschlschensk-Wladiwostok mit südl. Ausläufern nach China; [* 16]
die große indoeurop.
Linie, die von London [* 17] ausgeht und über Odessa, [* 18] Tiflis, Teheran nach Buschehr am Persischen Meere führt, wohin auch die zweite große Linie über Konstantinopel [* 19] und Kleinasien gelangt. Die Vereinigten Staaten [* 20] von Amerika, [* 21] der südl. Teil von Canada, Mexiko, [* 22] Argentinien, Chile [* 23] und das südl. Brasilien [* 24] sind von zahlreichen Landlinien durchzogen. Die Linien in Australien, auch an den Küsten, sind meistens Landlinien. Das deutsche Schutzgebiet in Ostafrika ist an das Kabelnetz angeschlossen; dagegen ist Deutsch-Südwestafrika nur durch die Post über die Kapkolonie, Deutsch-Neuguinea durch die Post über Singapur [* 25] oder Batavia zu erreichen.
Die Länge sämtlicher Telegraphenlinien auf der Erde betrügt einschließlich der Eisenbahntelegraphenlinien über 2 Mill.
km, etwa 51mal soviel als der
Umfang des
Äquators. Die einzelnen Leitungen haben eine
Ausdehnung
[* 26] von 5
423
099
km, das ist 134mal der
Umfang der Erde. Auf Europa entfallen davon 2
560
349 km. 1894 wurden auf der gesamten Erde
über 351 Mill.
Telegramme befördert.
Der deutsche Telegraphenverkehr (einschließlich
Bayern
[* 27] und
Württemberg)
[* 28] umfaßte 1895: 132
000 km Linien mit 490
000 km
Leitungen, wovon 43000 km unterirdisch und 7000 km unter Wasser, 20723
Telegraphenämter, von denen über 8000 (auf dem
Lande)
nur mit
Fernsprechern ausgerüstet sind;
bei 8500 Ämtern (1896 bei 9800) war der Unfall-Meldedienst eingerichtet.
Die Zahl
der inländischen
Telegramme betrug 389
000, die der ausländischen: abgehend 223
000, ankommend 228
000,
durchgehend 18000.
II. Staatsrechtliche Stellung und Gesetzgebung.
Telegraph
* 29 Telegraphen.Die Wichtigkeit des Telegraphen [* 29] für den diplomat., militär., administrativen und kommerziellen Nachrichtenverkehr, die Notwendigkeit einer Verhütung der Absendung von Telegrammen, deren Beförderung aus Staatsrücksichten oder aus wirtschaftlichen oder moralischen Gründen unzulässig erscheint, sowie die Fernhaltung ungerechtfertigter Bevorzugung von Privattelegrammen (Börsenmanöver), endlich der Wunsch, das Telegraphengeheimnis zu sichern, und das Erfordernis gleichmäßiger Regelung der Tarife sowie der internationalen Beziehungen der Telegraphie haben in den meisten Staaten (nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika) dazu geführt, die Ausübung der Telegraphenhoheit (nicht durchweg auch Einrichtung und Betrieb von öffentlichem
Fernsprechverkehr) zu einem ausschließlichen Recht des Staates, zu einem Regal (s. Regalien) zu machen. Privatgesellschaften sind nicht unter allen Verhältnissen im stande, den Telegraphenbetrieb einzig und allein nach den Forderungen des Gemeinwohls zu leiten, wie dies noch jetzt z. B. bei den atlantischen Kabelgesellschaften hervortritt, die die Tarife willkürlich gestalten. Großbritannien [* 30] sah sich deshalb 1868 genötigt, die bisherigen Privat-Telegraphengesellschaften auf dem Festlande zu beseitigen, ihre Linien anzukaufen und den Staatsbetrieb einzuführen. In den Vereinigten Staaten von Amerika sind die Telegraphenlinien zum größten Teil in dem Besitz einer Privatgesellschaft, der Western Union Telegraph [* 31] Company. Deutschland [* 32] hat begonnen, submarine Kabel in Staatsbetrieb zu nehmen, wie die Linien Borkum-Lowestoft, Greetsiel-Valentia, Hoyer-Arendal, Arcona-Trälleborg und Emden-Vigo.
Deutsche Altertümer -
* 33 Deutsche.In Bezug auf die Telegraphengesetzgebung gelten in den verschiedenen Staaten abweichende Bestimmungen. Für das Deutsche Reich [* 33] gilt das Telegraphengesetz vom welches sich auch auf die Fernsprechanlagen erstreckt und die Ausdehnung des Regals auf den Fernsprechverkehr feststellt (vgl. Maas, Das Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom Berl. 1892). Außerdem trifft es Bestimmungen, welche den Telegraphenbetrieb gegen Störungen durch elektrische Beleuchtungsanlagen, elektrische Eisenbahnen und Kraftübertragungen schützt. Zum rechtlichen Schutze der Telegraphenanlagen gegen Beschädigungen sind besondere Strafbestimmungen (§§. 317, 318 u. 318 a. des Reichsstrafgesetzbuchs) erlassen worden; außerdem kommen noch die allgemeinen Strafbestimmungen über Sachbeschädigung und groben Unfug (§§. 304, 305 u. 360) in Betracht. Hierauf bezügliche Gesetze sind in neuester Zeit namentlich auch in der Schweiz, [* 34] Österreich [* 35] (Vorlage vom Frankreich, Spanien, [* 36] Griechenland [* 37] und Belgien [* 38] erlassen worden. Den internationalen Telegraphenverkehr regelte der Petersburger Telegraphenvertrag vom und die internationalen Telegraphenkonferenzen (London 1879, Berlin [* 39] 1885, Paris [* 40] 1890, Budapest [* 41] 1896).
III. Die Verhältnisse der Telegraphenverwaltung zum Publikum.
Der Vertrag zwischen der Telegraphenverwaltung und dem Absender ist nach wissenschaftlicher Auffassung ein Vertrag über Handlungen do ut facias. Nach den gemeinrechtlichen Grundsätzen haftet die Telegraphenverwaltung für Versehen ihrer Beamten (Verstümmelung, Verlust oder Verspätung von Telegrammen) nur dann, wenn sie sich bei der Auswahl dieser Beamten einer sträflichen Nachlässigkeit schuldig gemacht hat. Bei gehöriger Sorgsamkeit der Verwaltung in diesem Punkte ist daher die Haftung als völlig ausgeschlossen zu erachten.
Telegraphenverkehr
* 42 Seite 65.676.Ebenso wird für den Zufall ein Ersatz nicht gewährt, dagegen hat unter Umständen der Telegraphenbeamte civilrechtlich für dolus und culpa zu haften. Demgemäß bestimmt §. 24 der auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung für das Gebiet des Deutschen Reichs mit Gesetzeskraft erlassenen Telegraphenordnung vom folgendes: Die deutsche Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Überkunft der Telegramme oder deren Überkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und hat Nachteile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der ¶
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Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. Die entrichtete Gebühr wird jedoch zurückerstattet a. für durch Schuld der Telegraphenverwaltung gar nicht oder mit bedeutender Verzögerung beförderte Telegramme; b. für verglichene Telegramme, welche infolge der Verstümmelung ihren Zweck erweislich nicht erfüllt haben.
Über die Benutzung der Telegraphenanstalten zu militär. Zwecken enthält die Kriegstransportordnung vom (Reichsgesetzblatt von 1887, S. 13) Bestimmungen.
IV. Völkerrechtliche Stellung; Internationale Konferenzen.
Die kosmopolitische Bedeutung des Telegraphen für das moderne Kulturleben macht es unerläßlich notwendig, daß der Betrieb dieses Verkehrsmittels für große Völkergruppen, ja möglichst für die ganze Erde nach gleichen Grundsätzen geregelt werde. So wurden denn bereits 1850 durch den Abschluß des Deutsch-Österreichischen Telegraphenvereins (Zunächst zwischen Preußen, [* 43] Bayern, Sachsen [* 44] und Österreich) internationale Bestimmungen über die zu benutzenden Apparate, die Betriebsweisen, die Verkehrsformen, die Abwicklung des Verkehrs, die Tarife u. s. w. getroffen, welche der weitern Entwicklung der Telegraphie sehr förderlich waren.
Sardelle - Sardinien
* 45 Sardinien.Diesem Vorgange folgten bald die roman. Staaten, von denen Frankreich, Belgien, die Schweiz und Sardinien [* 45] 1852 einen besondern Verein bildeten. Beide Vereinsgruppen, welche in den Konferenzen von Paris 1855 und von Brüssel [* 46] 1858 einen weitern Ausbau der internationalen Beziehungen erstrebt hatten, traten 1865 in Paris zu dem ersten Internationalen Telegraphenkongreß zusammen. Der bezügliche, am von 20 europ. Regierungen unterzeichnete Vertrag stellte gemeinsame Grundsätze für Behandlung der internationalen Telegramme, auch telegr.
Geldanweisungen, für einheitliche Münzwährung und Abrechnung auf, behielt aber den Zwanzig-Wortetarif (vgl. S. 675 a.) und die Zonen in den einzelnen Ländern bei. Auch wurden wertvolle Vereinbarungen für wissenschaftliche und praktische Zwecke getroffen, z. B. für Bedienung der Observatorien, metereolog. Meldungen, Windberichte, Sturmwarnungssignale. Der zweite Telegraphenkongreß in Wien [* 47] 1868 vereinigte zum erstenmal die asiat. Telegraphenverwaltungen mit der großen europ. Vereinsgruppe.
Bern (Stadt; Geschicht
* 49 Bern.In dem am in Kraft [* 48] gesetzten internationalen Telegraphenvertrage wurden mehrfache Tariferleichterungen eingeführt; auch wurde die Feststellung der Statistik nach einheitlichem Muster und die Gründung eines Internationalen Telegraphenbureaus in Bern [* 49] zur Durchführung derselben und als gemeinschaftliche vermittelnde Geschäftsstelle beschlossen, sowie die Herausgabe des in dem genannten Bureau redigierten Vereinsorgans («Journal télégraphique», seit 1869) besorgt. In technischer Beziehung ist die Einführung des Hughes neben dem Morse (s. Elektrische Telegraphen, [* 50] A, 8) auf langen internationalen Linien durch diese Konferenz erwähnenswert.
Die dritte Telegraphenkonferenz tagte vom Dez. 1871 bis in Rom; [* 51] hier ward unter anderm beschlossen, die großen Privat-Kabelgesellschaften zu den Konferenzen zuzulassen, ohne ihnen indessen Stimmrecht einzuräumen. Cyrus Fields Antrag, die Kabel im Kriege zu neutralisieren, fand in Rom keine Annahme. Diese wichtige Frage ist durch die am in Paris unterzeichnete Konvention zum Schutze der unterseeischen Kabel, welcher 38 Staaten beigetreten sind, in einem
Sinne gelöst worden, der ebensowohl die volkswirtschaftlichen und sittlichen Forderungen, als auch die wichtigen privaten Interessen der Kabeleigentümer befriedigt; der Erlaß örtlicher Schutz- und Strafbestimmungen zur Verhütung der Beschädigung dieser wertvollen Linien blieb den einzelnen Staaten überlassen. Auf der Telegraphenkonferenz in Petersburg (1875) wurde der Vertrag von 1869 ganz neu bearbeitet, auch das Betriebsreglement und das Tarifwesen von ihm getrennt, so daß diese auf den spätern Konferenzen abgeändert werden konnten, ohne daß der Vertrag selbst geändert zu werden brauchte.
Obwohl Vorschläge auf Herabsetzung der Tarifeinheit vorlagen, ward die Einheit von 20 Wörtern, mit dem Fortschreiten um je 10 Wörter, beibehalten, für außereurop. Telegramme jedoch der Worttarif angenommen. Im europ. Verkehr ward das Telegraphenavis (10 Wörter) für 3/5 der Einheitsgebühr zugelassen und dringenden Privattelegrammen gegen Zahlung der dreifachen Gebühr die Bevorzugung in der Beförderung zugestanden. Die fünfte internationale Telegraphenkonferenz in London 1879 brachte die allgemeine Annahme des Worttarifs unter Beifügung einer der Beförderungsgebühr von 5 Wörtern gleichen Grundtaxe.
Trotzdem war aber die Anzahl der Telegraphentaxen für den internationalen Verkehr immer noch sehr bedeutend. Erst auf der sechsten internationalen Telegraphenkonferenz zu Berlin 10. Aug. bis wurden, besonders infolge der Bemühungen des Staatssekretärs von Stephan, bedeutende Vereinfachungen erzielt. Der reine Worttarif wurde angenommen. Es wurde, unter Vorbehalt etwaiger Abrundung in der Landesmünze, eine einheitliche Taxe für den Verkehr zwischen allen Ämtern je zweier Staaten festgestellt; doch sollte in den großen europ. Staaten eine Teilung in zwei Hälften zulässig sein.
Die Gebühr soll sich aus der End- oder Terminalgebühr vom Aufgabeorte bis zur Grenze und von dieser bis zum Empfangsamte und nach Befinden einer Durchgangstaxe zusammensetzen, wobei, mit wenigen Ausnahmen, der Berechnung der billigste Weg zu Grunde zu legen ist, dem Aufgabestaate jedoch noch eine gewisse, beschränkte Freiheit in der Erhebung der Taxen gelassen wird. Für den europ. Verkehr wurde die Terminaltaxe auf 10 Cent., die Transittaxe auf 8 Cent. für jedes Wort festgesetzt.
Karte zur Geschichte d
* 52 Türkei.Für kleinere Staaten wurden die Sätze auf 6 ½ und 4 Cent. ermäßigt. Rußland und der Türkei [* 52] sind mit Rücksicht auf ihre langen Linien mäßige Zuschlagstaxen zugestanden. Für die Unterseekabel wird eine besondere Durchgangsgebühr für jeden einzelnen Fall festgestellt. Auf der im Juni und Juli 1890 in Paris abgehaltenen internationalen Telegraphenkonferenz gelang es der deutschen Verwaltung im Wege besonderer Einzelabkommen mit den meisten europ. Staaten, den Tarif weiter dahin zu vereinfachen, daß, abgesehen von Griechenland und der Türkei, mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse dieser Pariser Konferenz am nur noch drei verschiedene Taxgruppen bestehen, nämlich Gruppe 1: Verkehr mit den unmittelbar angrenzenden Ländern (Belgien, Dänemark, [* 53] Frankreich, Niederlande, [* 54] Österreich-Ungarn [* 55] und die Schweiz), Wortgebühr 10 Pf.;
Gruppe 2: Verkehr mit Großbritannien und Irland, Schweden, [* 56] Norwegen und Italien, [* 57] Wortgebühr 15 Pf.;
Gruppe 3: Verkehr mit Rußland, Bosnien, [* 58] Herzegowina, Montenegro, Bulgarien, [* 59] Serbien, Rumänien, Spanien und ¶