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Stadtasyle - Städteord

Bild 65.232: Stadtasyle - Städteordnung
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Stadtasyles. Irrenanstalten. / 3
Stadtausschußs. Kreisausschuß. / 3
Stadtbahnendie zur Vermittelung des Verkehrs innerhalb größerer Städte bestimmten Eisenbahnen. Die S. / 147
Stadtbriefes. Stadtpost. / 3
StädtebundRheinischer, s. Rheinischer Städtebund. / 5
Städteordnungeine Gemeindeordnung, welche ausschließlich für die Städte gilt. Die Städte hatten im Mittelalte / 1163

Seite 65.232

Stadtasyle - Städteordnung


Fortsetzung: Stadtamhof, 1) Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez. Oberpfalz, hat 498,38 qkm und (1895) 40 216 (19 068
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427 Ortschaften, darunter 1 Stadt. - 2) Bezirksstadt im Bezirksamt S., gegenüber von Regensburg, [* 2] links an der Donau, oberhalb der Einmündung des Regen in dieselbe, an der Linie S. - Donaustauf (9,5 km) der Lokalbahn-Aktiengesellschaft, Sitz des Bezirksamtes und eines Amtsgerichts (Landgericht Regensburg), hat (1895) 3619 E., darunter 113 Evangelische, Post, Telegraph, [* 3] Waisenhaus, Armen- und Krankenhaus; [* 4] Maschinenbau, Schiffahrt und Speditionshandel. 1809 wurde S. fast ganz niedergebrannt. Nördlich von S. am Regen das Dorf Steinweg mit 2203 E. und einer Wallfahrtskirche und der Dreifaltigkeitsberg mit weiter Rundsicht.

Stadtasyle,

s. Irrenanstalten. ^[= (früher auch Irrenhäuser, vielfach auch Asyle genannt), zur ärztlichen Behandlung bez. zur ...]

Stadtausschuß,

s. Kreisausschuß.

Stadtbahnen,

Berlin-Dresdener Eisen

Bild 52.817: Berlin-Dresdener Eisenbahn - Berliner Handels-Gesellschaft
* 5 Berliner.

die zur Vermittelung des Verkehrs innerhalb größerer Städte bestimmten Eisenbahnen. Die S. sind entweder, wie gewöhnliche Eisenbahnen, so eingerichtet, daß ihre Gleise auf einem besonders für sie hergerichteten Bahnkörper liegen, oder die Gleise sind in die dem allgemeinen Verkehr dienende Fahrstraße so eingelegt, daß letztere für das gewöhnliche Fuhrwerk benutzbar bleibt. (S. Straßenbahnen.) S. der erstern Art können wegen des starken Verkehrs innerhalb der größern Städte in der Regel nicht in gleicher Ebene mit den von ihnen berührten Straßen liegen, sondern müssen über oder unter derselben geführt werden, wodurch der Bau wesentlich erschwert und verteuert wird. Im erstern Falle bezeichnet man die S. als Hochbahnen, im letztern Falle als Tief- oder Untergrundbahnen. Zu den Hochbahnen gehören die Berliner [* 5] Stadtbahn (s. Berliner Stadt- und Ringbahn) und die Neuyorker Hochbahnen (s. d.). Das großartigste Beispiel für eine unterirdische Stadtbahn bieten die Londoner Untergrundbahnen (s. d.). (S. auch Schwebebahnen und Stufenbahn.) [* 6]

Stadtbriefe,

s. Stadtpost. ^[= die Annahme und Bestellung von Briefen innerhalb desselben Ortes. Die erste S. trat 1760 zu ...]

Städtebund,

Rheinischer, s. Rheinischer Städtebund.

Städteordnung,

eine Gemeindeordnung, welche ausschließlich für die Städte gilt. Die Städte hatten im Mittelalter zum Teil Autonomie (s. Stadtrechte). Als die Landesherren mächtiger wurden, begannen sie die Stadtrechte zu modifizieren, bis man endlich dahin kam, die verschieden abgestuften Privilegien zu beseitigen und S. zu entwerfen, welche für alle Städte eines Landes oder doch eines Landesteiles Geltung erhielten. In manchen Ländern ging man in neuester Zeit noch weiter, indem man Gemeindeordnungen (s. d.) für alle Gemeinden ohne Unterschied zwischen Städten und ländlichen Gemeinden erließ.

Geschichtskarten von D

Bild 4.772a: Geschichtskarten von Deutschland V
* 7 Deutschland.

Hinsichtlich der Anforderungen, welche an S. zu machen sind, ist man in Deutschland [* 7] darüber allgemein einig, daß die Städte möglichst selbständig gestellt werden und die volle Selbstverwaltung (s. d.) besitzen sollen; ferner, daß den Gemeindeangehörigen ein ausreichender Einfluß auf die Gemeindeangelegenheiten und auf die Verwaltung gesichert werden muß. In Preußen [* 8] fand zuerst eine vollständige Umgestaltung der ehemaligen städtischen Verfassung durch die Steinsche S. vom 19. Nov. 1808 statt, welche später für die übrigen deutschen S. zum Vorbild diente.

Sie verfolgte das Ziel, die in Klassen und Zünfte sich teilenden Bürger einheitlich zusammenzufassen, ihnen eine thätige Einwirkung auf die Verwaltung des Gemeinwesens beizulegen und so den Gemeinsinn zu fördern. Der Staat behielt sich die allgemeine Aufsicht über die Städte vor, diese aber verwalteten ihre Angelegenheiten selbständig. Die Vertreter der Bürgerschaft waren die gewählten Stadtverordneten (s. Gemeinderat), welche unbeschränkte Vollmacht besaßen.

Hanc veniam etc. - Han

Bild 8.65: Hanc veniam etc. - Hand
* 9 Hand.

Die Verwaltung lag gemäß den Beschlüssen der Stadtverordneten in der Hand [* 9] des von letztern gewählten Magistrats, dessen in der Mehrzahl unbesoldete Mitglieder aus den Bürgern genommen werden mußten, und in der Hand der Verwaltungsdeputationen, in welchen Stadtverordnete und andere Bürger neben Magistratsmitgliedern saßen. Bürger waren vorzugsweise die Grundeigentümer und die Gewerbtreibenden. Diese S. von 1808 wurde später durch die revidierte S. vom 17. März 1831 ersetzt, welche man jedoch nicht aufdrang, so daß sie sich erst nach und nach verbreitete.

Übrigens gab es in Preußen neben jenen beiden noch andere S. von geringerer Wichtigkeit, von denen die alten, aus Observanzen hervorgegangenen und auf besondern Recessen beruhenden Städteverfassungen von Neuvorpommern und Rügen mit Magistrat und Repräsentantenkollegium nach dem Gesetz vom 31. Mai 1853 noch jetzt fortdauern. Die Gemeindeordnung vom 11. März 1850, die alle S. beseitigte, wurde nur in wenigen Städten eingeführt und bereits 1853 wieder aufgehoben.

Westfalen

Bild 16.556a: Westfalen
* 10 Westfalen.

Gegenwärtig gelten in den alten preuß. Provinzen außer Neuvorpommern und Rügen die S. für die sechs östl. Provinzen vom 30. Mai 1853, die S. für Westfalen [* 10] vom 19. März 1856, die S. für die Rheinprovinz [* 11] vom 15. Mai 1856. Alle drei knüpften an die S. von 1808 und 1831 oder an die rhein. Gemeindeordnung von 1845 an, gewährten jedoch der Regierung mehr Einfluß und erweiterten auch die Befugnisse des Magistrats, zwei Punkte, in deren Gestaltung die S. von 1808 sich unzweifelhaft nicht bewährt hatte.

In der Rheinprovinz besteht ein Magistratskollegium nicht, sondern hier sind dem Bürgermeister, der zugleich Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung ist, Beigeordnete zugeteilt, die zwar ebenfalls aus der Wahl der Stadtverordneten hervorgehen, deren Thätigkeit aber von jenem allein bestimmt wird; die Einrichtung eines kollegialischen Magistrats ist jedoch zulässig. Das Stimmrecht der Bürger wird nach dem Dreiklassenwahlsystem ausgeübt. In Neuvorpommern und Rügen sind noch die besondern, auf speciellen Rezessen beruhenden Verfassungen der einzelnen Städte in Kraft. [* 12]

In den neuen Provinzen erhielt Frankfurt [* 13] a. M. eine eigene S. vom 25. März 1867; die schleswig-holsteinische S. vom 14. April 1869 überwies die Verwaltung dem Magistratskollegium aus Bürgermeister und Ratsverwandten; an der Spitze der hier nicht nach dem Dreiklassenwahlsystem gewählten Stadtverordneten steht der Bürgerworthalter. In Hannover [* 14] bilden nach der revidierten S. vom 24. Juni 1858 der Magistrat und die Bürgervorsteher (Gemeindevorstand und Gemeindeausschuß) gleichfalls Kollegialbehörden. Für den Reg.-Bez. Wiesbaden [* 15] mit Ausnahme von Frankfurt wurde 8. Juni 1891 eine besondere S. erlassen.



Städtereinigung

Bild 65.233: Städtereinigung
* 19 Seite 65.233.

Bayern [* 16] regelte seine Städteverfassung einigermaßen im Sinne der Steinschen S. 1817 und 1818 und durch die geltende Gemeindeordnung von 1869 (abgeändert 1872), und Württemberg [* 17] durch das Verwaltungsedikt von 1822, das 1849, 1853, 1885, 1891, 1894 einige wichtige Zusätze erhielt. In Sachsen [* 18] trat 15. Okt. 1874 an Stelle der S. von 1832 und 1833 die revidierte S. vom 24. April 1873 und die S. für mittlere und kleinere Städte ¶

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vom 24. April 1873. Vielfach beschäftigte sich Baden [* 20] mit der Gemeindegesetzgebung; nach dem Gemeindegesetz von 1831, mit Abänderungen von 1833,1837, 1851, 1858, 1862 und 1870, erging 1874 eine S., die jetzt in einer Redaktion von 1884 mit Abänderungen von 1886, 1892 und 1894 gilt. Die hessische S. ist von 1874 und 1894. Mecklenburg [* 21] kennt nur lokale Städteverfassungen; in Meiningen [* 22] und Altenburg [* 23] beruhen dieselben im wesentlichen auf Statuten; in Coburg [* 24] haben die Städte Coburg und Neustadt [* 25] eigene S.,: in den übrigen deutschen Staaten, außer Braunschweig, [* 26] Lippe, [* 27] Schaumburg-Lippe, bestehen einheitliche Gemeindeordnungen für alle Gemeinden, insbesondere auch in Elsaß-Lothringen, [* 28] wo an Stelle der französischen mit 1. April 1896 eine besondere freiheitlichere elsaß-lothr.

Oesterreich ob der Enn

Bild 12.481a: Oesterreich ob der Enns
* 32 Österreich.

Gemeindeordnung vom 6. Juni 1895 getreten ist. Die Freien Städte Lübeck, [* 29] Hamburg [* 30] und Bremen [* 31] sind nicht nur Städte, sondern auch Staaten. Der Entwurf einer revidierten S., welchen die preuß. Regierung 1876 dem Landtag vorlegte, kam nicht zur Erledigung, weil Regierung und Abgeordnetenhaus sich nicht über das staatliche Bestätigungsrecht bei Gemeindewahlen einigten. In Österreich [* 32] haben die Städte eine ähnliche Entwicklung durchgemacht wie in Deutschland. Im Mittelalter lebten sie nach ihren eigenen Verfassungen, fast gar nicht beschränkt durch die Staatsgewalt.

Seit dem 16., besonders aber im 18. Jahrh. wurden sie der weitgehendsten Staatsaufsicht unterworfen und jeder Selbständigkeit beraubt. Erst 1849 wurde das Princip der freien Selbstverwaltung wieder anerkannt; erst in diesem Jahre begann die Gesetzgebung allgemeine und einheitliche Vorschriften über die Gemeindeverfassung aufzustellen. Gegenwärtig ist für das cisleithanische Gebiet das Gemeindegesetz vom 5. März 1862 maßgebend. Dasselbe enthält jedoch nur allgemeine Grundsätze, die weitere Ausführung überläßt es den im Wege der Landesgesetzgebung der einzelnen Kronländer erlassenen Gemeindeordnungen. Einzelne größere Städte haben besondere durch Statuten geregelte Verfassungen (sog. Statutargemeinden). Für Galizien besteht eine besondere S. vom 13. März 1889.

Glieder, künstliche

Bild 7.430: Glieder, künstliche
* 33 Glieder.

Die Städteverfassungen in England sind von den Einflüssen der Regierung zwar fast vollständig befreit, aber, bei dem Durcheinander von Kompetenzen und Bezirken in der engl. Kommunalverwaltung, in ihrem Wirkungskreise sehr eingeengt. (S. Municipal Corporations.) In Frankreich ist von Selbständigkeit der Städte, auch der großen, und einer S. keine Rede, da die Gemeinden nicht als selbstthätige Glieder [* 33] des Staatskörpers, sondern als staatliche Verwaltungsbezirke einerseits und als privatrechtliche Vermögenssubjekte andererseits betrachtet werden. In den slaw. Ländern fehlt der für die Entwicklung des städtischen Wesens notwendige Mittelstand, über die russische S. s. Gorod. Schweden [* 34] suchte durch das Gesetz vom 3. Mai 1862 seine Städte zu heben, indem es ihnen Selbstverwaltung verlieh. In der Schweiz, [* 35] wo diese Selbständigkeit seit langer Zeit vorhanden ist, ist die städtische Verfassung im Fluß begriffen, da sich neben den Bürgergemeinden die Einwohnergemeinden ausbilden.

Vgl.   von Maurer, Geschichte der Städteverfassung in Deutschland (4 Bde., Erlangen [* 36] 1869–71);

Heusler, Der Ursprung der deutschen Stadtverfassung (Weim. 1872);

Sohm, Entstehung des deutschen Städtewesens (Lpz. 1890);

von Below, Ursprung der deutschen Stadtverfassung (ebd. 1892);

Keutgen, Untersuchungen über den Ursprung der deutschen Stadtverfassunq (ebd. 1895);

Georg Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts (4. Aufl., ebd. 1895), §§. 110 fg.; Artikel Städte im «Österr. Staatswörterbuch», Bd. 2 (Wien [* 37] 1896);

Rietschel, Markt und Stadt (Lpz. 1897).

Ende Städteordnung
→ weiter zu Seite 65.233: Städtereinigung ⟹ der Inbegriff aller derjenigen Maßregeln, welche die Entfernung der städtischen Abfallstoffe
Quelle: Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910; Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896; 15. Band, Seite 230 [Suche = 65.232] im Internet seit 2005; Text geprüft am 10.9.2012; publiziert von Peter Hug; Abruf am 24.8.2026 mit URL:

https://elexikon.ch//65_0232

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Siehe auch:

  • 15.215 Stadtausschuß
  • 19.886 Stadtbahnen
  • 15.215 Städtebünde
  • 15.215 Städteordnung

* 37 Bilder dazu:

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