Amortisation derselben s.
Inhaberpapiere. Die Verjährung gekündigter oder verloster S. tritt gewöhnlich erst nach 10 bis 30 Jahren
nach dem Rückzahlungstermin ein, die der verfallenen
Zinsscheine nach 4-6 Jahren. In Ermangelung besonderer Bestimmungen
oder Vereinbarung gelten über Verjährung die Vorschriften des bürgerlichen
Rechts. (S.
Staatsschulden.)
ein in mehrernStaaten bestehendes Kollegium zur Begutachtung von Gesetzentwürfen,
Verordnungen und Verwaltungsmaßregeln. (S. auch
Geheimer Rat.) Eine
Teilnahme an der unmittelbaren
Verwaltung steht dem S.
in der Regel nicht zu, da dieselbe sich mit der konstitutionellen Verantwortlichkeit der Minister nicht verträgt; ebensowenig
präjudiziert er in irgend einer
Weise den
Rechten der
Volksvertretung hinsichtlich der Gesetzgebung. Der
polit. Wert seiner Gutachten besteht lediglich darin, daß hervorragende
Männer in ihm vereinigt sind, welche nicht in das
parlamentarische Parteigetriebe verwickelt und an den momentanen und einseitigen Zielen der einzelnen Verwaltungschefs unbeteiligt
sind, so daß von ihnen ein unparteiisches, auf die Gesamtinteressen des
Staates gerichtetes
Urteil zu
erwarten ist.
In
Preußen
[* 2] ist der bereits 1808 in Aussicht genommene S. durch königl. Verordnung vom ins
Leben gerufen worden, allerdings in wesentlich anderer
Weise, als
Stein ihn ursprünglich geplant hatte; nach
SteinsAbsicht
sollte im S. die gesamte
Verwaltung der Monarchie einheitlich zusammengefaßt sein; nach der Verordnung
von 1817 dagegen bildete der S. nur die höchste beratende
Behörde der
Krone. Bis 1848 übte der S. auch in dieser
Verfassung
eine umfangreiche und wichtige Thätigkeit aus.
Durch die
Verfassung vom wurde seine Bedeutung erheblich abgeschwächt, indem er eine lediglich fakultative Einrichtung
wurde; seit März 1848 hörte er thatsächlich zu existieren auf, obwohl er rechtlich nicht aufgehoben
wurde. Durch
Erlaß vom wurde er wieder in Wirksamkeit gesetzt; es wurden neue Mitglieder ernannt, und wurde
er wieder eröffnet. 1884 wurde der damalige Kronprinz, spätere
KaiserFriedrich III., zum Präsidenten ernannt,
ein besonderer
Staatssekretär mit der Leitung der
Geschäfte betraut, der E. in mehrere
Abteilungen zerlegt und zahlreiche
Mitglieder berufen. Er besteht aus den Prinzen des königl. Hauses, soweit sie das 18. Lebensjahr
zurückgelegt haben und aus Staatsdienern, welche durch ihr
Amt zu Mitgliedern berufen sind, oder denen aus besonderm königl.
Vertrauen Sitz und
Stimme im S. beigelegt worden ist. 1890 und 1895 wurde der S. zur Begutachtung schwerwiegender wirtschaftlicher
Fragen unter dem Vorsitz des
Kaisers einberufen.
Außer in
Preußen besteht die Institution des S. in
Bayern,
[* 3]
Württemberg,
[* 4]
Sachsen
[* 5] und Elsaß-Lothringen,
[* 6] dagegen nicht in
Österreich.
[* 7] Gegenüber dem Gewicht der parlamentarischen Körperschaften wird der S. nur unter besondern Umständen
eine wirkliche Bedeutung gewinnen können. In
Bayern und
Württemberg hat der S. zu einem
Teil nach dem Vorbild des frühern
französischen S. noch Verwaltungsgerichtsbarkeit. In Elsaß-Lothringen ist soweit an
Stelle des S. der
KaiserlicheRat getreten.
der
Inbegriff der Rechtssätze, welche die
Verfassung und die Regierung des
Staates
betreffen.
Das S. ist ein
Teil des Öffentlichen
Rechts (s. d.). Zu den Gegenständen des S. gehört die
Lehre
[* 8] von den verschiedenen
Staatsformen, die Darlegung der Organe eines
Staates, also die
Lehre vom Staatsoberhaupt und seinen
Rechten und Pflichten, in der
Monarchie vom Thronfolgerecht, ferner von der
Volksvertretung, ihrer Zusammensetzung
(Wahlrecht) und ihren
Befugnissen, von dem
System und der Einrichtung der
Behörden und von dem Rechtsverhältnis der
Beamten.
Sodann sind die Formen, in denen der
Staat thätig wird, in ihrer rechtlichen Gestaltung zu erörtern, insbesondere die Gesetzgebung
und Verordnungsgewalt, die Abschließung von
Staatsverträgen, die rechtlichen Verhältnisse, Organisation
und Thätigkeit der Justiz und der
Verwaltung in ihren verschiedenen Zweigen, die
Verwaltung des
Heerwesens und der
Finanzen,
die Rechtskontrollen der
Verwaltung, das Verhältnis der Justiz und der
Verwaltung zu einander, die Wahrnehmung des Verkehrs
mit andern
Staaten.
Endlich hat das S. die Grenze zu bestimmen zwischen der Machtsphäre des
Staates und
der Freiheitssphäre der ihm unterworfenen Individuen und
Verbände mit Einschluß der
Kirchen. - Man unterscheidet das positive
S., welches es mit dem Rechtszustande eines konkreten
Staates und einer bestimmten Zeit zu thun hat, und das allgemeine oder
philosophische S., welches aus der Betrachtung vieler
Staaten, ihrer Einrichtungen und histor.
Entwicklungen höhere Begriffskategorien, in welche sich die positiven Rechtsbildungen einreihen lassen, zu abstrahieren
versucht. Da das positive S. sich immer nur auf denjenigen
Staat bezieht, in welchem es gilt, so giebt es ein deutsches, franz.,
engl., österr.-ungar., schweizerisches S. u. s. w.
Das deutsche S. erstreckt sich einerseits auf die rechtlichen Verhältnisse des
DeutschenReichs und seiner
rechtlichen
Beziehung zu den einzelnen deutschen
Staaten, andererseits auf die Verhältnisse der einzelnen deutschen
Staaten
für sich. Strenggenommen würde es so viele S. geben wie einzelne deutsche
Staaten. Da sich indessen die Rechtsordnung der
einzelnen deutschen
Staaten auf gemeinsamer geschichtlicher Grundlage und nicht ohne Rücksicht aufeinander
entwickelt hat, existiert ein gemeines deutsches S. als Grundlage der einzelnen partikularen S.
Von den
Hand- und Lehrbüchern des allgemeinen S. sind zu nennen: Bluntschli (6. Aufl., Stuttg. 1885);
Marquardsen und Seydel,
Handbuch des Öffentlichen
Rechts der Gegenwart, Bd. 1 und Einleitungsband (Freib. i. Br. 1883 fg.),
Bornhak,
Allgemeine Staatslehre (Berl. 1896);
des deutschen S.: Zachariä (3. Aufl., Gött. 1865
u. 1867), Laband (3. Aufl.,
Freib. i. Br. 1895), Zorn (2. Aufl., 2 Bde.,
Berl. 1895
u. 1897),
Schulze (Lpz. 1881
u. 1886), Hänel, Bd. 1 (ebd. 1892), G.
Meyer (4. Aufl., ebd. 1895);
des preußischen
S.: von Rönne (4. Aufl., ebd. 1881-84),
Schulze (ebd. 1888-90),
Stengel
[* 9] (Freib. i. Br. 1894);
des österreichischen
S.: Ulbrich (2. Aufl., ebd. 1892).
oder
Utopie, eine besondere Gattung staatswissenschaftlicher
Schriften. Das Eigentümliche der S. besteht
darin, daß in ihnen der Verfasser die von ihm gewünschten Änderungen der Rechtsordnung als bereits durchgeführt voraussetzt
und die Wirkungen dieser
Reformen am
Bilde ! eines erdichteten Staatswesens zeigt. Die
Reformen beziehen sich auf das Verfassungsrecht
und
¶
mehr
namentlich die wirtschaftlichen Verhältnisse. Der NameUtopie stammt von der zuerst 1516 erschienenen SchriftdesThomas Morus
(s. More): «Utopia». In Utopien ist eine ganz eigentümliche Verfassung;
es sind 54 Städte-Republiken auf der Insel vorhanden;
noch eigentümlicher ist die wirtschaftliche Rechtsordnung. Es herrscht dort der Kommunismus;
es existiert kein Privateigentum
und zwar weder an den Produktionsmitteln noch an den Verbrauchsgegenständen.
Strenggenommen ist allerdings Morus nicht der
erste gewesen, der eine Utopie geschrieben hat; aus dem griech. Altertum sind uns einzelne Schilderungen erdichteter Staatswesen
überliefert; z. B. der unvollendet gebliebene Dialog Platos «Kritias oder Athen
[* 11] und Atlantis 9000 Jahre vor Solon», und
Phantasieschilderungen von Hekatäus, Jambulus, Euhemerus, Theopompus, Xenophons «Cyropädia» u. a. m.
Aber diese Schriften aus ältester Zeit können kaum als Vorläufer von Morus' «Utopia» bezeichnet werden, weil sie teils nur
Bruchstücke, teils Gebilde dichterischer Phantasie sind, aber nicht dem ernsten socialphilos.
Zwecke dienen, den Morus sich mit seinem S. gesetzt hatte. (S. Socialismus.) Jedenfalls sind fast alle
wichtigern S. bis auf die neuesten Werke von Morus beeinflußt. Wenn auch die Verfasser der meisten S. nicht daran dachten,
daß der Zukunftsstaat in allen Punkten den von ihnen geschilderten Utopien gleichen sollte, so war es ihnen doch im Ernst
darum zu thun, an einem idealen Bild eines erdichteten Staatswesens die Mängel und Reformbedürftigkeit
des realen Staatswesens zu zeigen.
Die Form des S. ist aber vorzüglich geeignet, in anschaulicher Weise zu zeigen, von welchen Folgen für unser Kulturleben
tiefgreifende Reformen unsers gesellschaftlichen Lebens, wie sie die meisten Utopisten wünschen, begleitet sein müßten.
Die wichtigsten S. außer den bereits genannten sind folgende: zunächst die deutschen Ausgaben von Th.
Morus, und zwar die erste in Basel
[* 12] 1524 u. d. T. «Von der wunderbarlichen
Insel Utopia das andere Buch, teutsch durch Conciuncula»;
Rétif de la Brétonne, «La découverte australe
par un homme volant» (4 Bde., Par.
1781; ins Deutsche
[* 19] übersetzt von Myliusu. d.T. «Der
fliegende Mensch», Lpz. 1784);
«Die glückliche Nation oder der Staat von
Felicien» (aus dem Französischen, 2 Bde., Lpz. 1794);
Roscher, Zur Geschichte der engl. Volkswirtschaftslehre im 16. und 17. Jahrh. (in den «Abhandlungen der Königl. Sächsischen
Gesellschaft der Wissenschaften», Bd. 3, 1857);