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Aktie und Aktiengesell

Bild 51.296: Aktie und Aktiengesellschaft
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Aktie und Aktiengesellschaft


Fortsetzung: Aktie, und Aktiengesellschaft. I. Begriff und rechtliche Struktur. Die Aktiengesellschaft ist ein
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durch Gesetz gedacht wurde. Gleiche Erscheinungen wiederholten sich 1845/46 und 1854/55. Das unter dem zweiten Kaiserreich 1852 konzessionierte Institut des Crédit mobilier (s. d.) übertrug durch unmittelbar von ihm ausgehende, wie durch infolge der von ihm angefachten Spekulationswut entstandene Gründungen das Atienprincip auf bisher von demselben noch nicht berührte wirtschaftliche Unternehmungen. Vom Juli 1854 bis Juli 1855 wurden 227 Aktienkommanditgesellschaften mit einem Kapital von 968 Mill. Frs. in Aktien von zum Teil 25–5 Frs. allein in Paris [* 2] gegründet.

Das Gesetz vom 17. Juli 1856 suchte dadurch Abhilfe, daß es für die Kommanditaktien den Mindestbetrag von 500 oder 100 Frs., je nach der Höhe des Kapitals, und das Erfordernis der Zeichnung des gesamten Kapitals sowie Einzahlung eines Viertels für die Konstituierung vorschrieb, die Negotiation der Aktien vor Einzahlung von zwei Fünfteln und die Stellung der Aktien auf Inhaber vor der Vollzahlung verbot, einen Aufsichtsrat, conseil de surveillance, für obligatorisch erklärte und Verantwortlichkeiten der Mitglieder desselben wie der Gründer und der Geranten (der persönlich haftenden Gesellschafter) normierte.

Aber nicht lange darauf erhob sich nach Überwindung der Folgen der Krisis der Vorwurf, daß das Gesetz die wirtschaftliche Freiheit lähme, und im Hinblick auf die Vorgänge in England die Forderung, die Bildung der bisher noch immer konzessionspflichtigen Aktiengesellschaften freizugeben. Nachdem dies zunächst für Gesellschaften bis zu 20 Mill. Frs. Kapital durch das Gesetz vom 23. Mai 1863 sur les sociétés à responsabilité limitée geschehen war, erfolgte es ohne Einschränkung durch das Gesetz vom 24. und 29. Juli 1867, welches die Bestimmungen des Gesetzes von 1856 für die Aktienkommanditgesellschaften milderte und die Aktiengesellschaft unter im wesentlichen entsprechende Bestimmungen stellte.

Gegenstand dieser gesetzlichen Ordnung ist nur die Handelsgesellschaft, und es ist streitig, ob auch Civilgesellschaften durch Annahme der Form der société anonyme die beschränkte Haftbarkeit erreichen können. Das franz. Gesetz kennt keinen Registrierungszwang, bedroht vielmehr jeden Verstoß gegen die Errichtungsvorschriften mit einer auf Anrufen erfolgenden Nichtigkeitserklärung, welche die Vollhaftung der Gründer für alle ungedeckt bleibenden Gesellschaftsschulden zur Folge hat.

Sobald beim Niedergang der Gründungsperiode Gesellschaften notleidend werden, greift dafür jeder Interessent zur Nichtigkeitsklage als dem geeignetsten Mittel, soviel Personen als möglich zur civilrechtlichen Verantwortlichkeit heranzuziehen, und jede Krisis endet mit zahlreichen Nichtigkeitserklärungen schon längere Zeit bestehender Gesellschaften. Obwohl man solchen Rechtszustand für kaum erträglich halten sollte, schreckt er von neuen Gründungen bei wiedererwachender Spekulationslust nicht ab. In Paris sind von 1878 bis 1881 543 Aktienkommanditgesellschaften und 2830 Aktiengesellschaften, von 1882 bis 1886 wiederum 543 Aktienkommanditgesellschaften und 2227 Aktiengesellschaften gegründet worden.

Ostbahn - Osteomalacie

Bild 62.702: Ostbahn - Osteomalacie
* 3 Ostende.

Ein neuer schärferer Gesetzentwurf für beide Gesellschaftsarten ist im Dez. 1884 im Senat zur Durchberatung gelangt, scheint aber nicht zum Abschluß gelangen zu können. Ein Gegenprojekt verlangt die Anerkennung voller Vertragsfreiheit. Die ersten deutschen Aktiengesellschaften entsprachen dem holländ. Vorbilde. Der Große Kurfürst gründete 7. (17.) März 1682 die Handelscompagnie auf den Küsten von Guinea, der Kaiser 1719 die Österreichisch-Orientalische Compagnie und 1722 die Ostindische Compagnie in Ostende. [* 3]

Friedrich d. Gr. erteilte 1750 dem Heinrich Thomas Stuart ein Privilegium für eine Asiatische Compagnie in Emden [* 4] zum chines. Handel und 1753 dem John Harris ein solches für eine Bengalische Compagnie in Emden. Alle diese Anläufe kolonialer Handelsbestrebungen scheiterten unter der Ungunst der polit. Verhältnisse. Seit dem letzten Viertel des 18. Jahrh, entwickelte sich aber die heutige Aktiengesellschaft, freilich sehr allmählich, in Deutschland, [* 5] zunächst immer nur auf Grund landesherrlichen Specialprivilegs, des sog. Octroi, indem von den dem Polizeistaat eigentümlichen Auffassungen aus dem Gemeinen Recht nicht die Fähigkeit zur Schöpfung solcher Bildungen zuerkannt wurde.

Oesterreich ob der Enn

Bild 12.481a: Oesterreich ob der Enns
* 7 Österreich.

Die Aktienkommanditgesellschaft gewann nicht entfernt den Einfluß wie in Frankreich. Als insbesondere infolge der Entwicklung des Eisenbahnwesens sich das Bedürfnis vermehrte, erfolgte die Normierung eines allgemeinen Rechts für Aktiengesellschaften in Preußen [* 6] zunächst für Eisenbahngesellschaften durch das Gesetz vom 3. Nov. 1838 und sodann für alle Aktiengesellschaften durch das Gesetz vom 9. Nov. 1843, in Österreich [* 7] durch das Vereinsgesetz vom 26. Nov. 1852, immer aber unter Aufrechthaltung des Erfordernisses der Staatsgenehmigung und der Staatsaufsicht.

Die in Frankreich unter dem Crédit mobilier eingeleitete Gründungsperiode erstreckte ihre Nachwirkung auch auf Deutschland, wo eine Anzahl kleinstaatlicher Banken ins Leben gerufen wurde. Das Deutsche [* 8] Handelsgesetzbuch verblieb für die von ihm im wesentlichen entsprechend den Grundsätzen des preuß. Gesetzes von 1843 geregelte Handelsaktiengesellschaft principiell bei dem Erfordernis der Staatsgenehmigung. Von der den Landesgesetzen vorbehaltenen Befugnis, hiervon abzusehen, machten nur die Hansestädte, von denen Hamburg [* 9] und Bremen [* 10] schon früher die freie Gesellschaftsbildung anerkannt hatten, Oldenburg [* 11] und später Sachsen [* 12] unbeschränkten, Baden [* 13] und Württemberg [* 14] einen die Staatsgenehmigung nur für bestimmte Geschäftsbetriebe aufrecht haltenden Gebrauch.

Die zunehmende Tendenz, die den Privatverkehr hemmenden Schranken zu beseitigen, und die wachsende Erkenntnis von der Unzulänglichkeit der staatlichen Prüfung führte zu dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, durch welches die Bildung der Aktiengesellschaften unter Beseitigung des Unterschieds zwischen Handels- und Civilaktiengesellschaften freigegeben und die Staatsgenehmigung sowie die sich an dieselbe knüpfende Staatsaufsicht durch Normativbestimmungen für die Errichtung der Aktiengesellschaft und durch Erweiterung der bisherigen gesetzlichen Normativen in Bezug auf das Gebaren der Gesellschaft ersetzt wurde.



Aktie und Aktiengesell

Bild 51.297: Aktie und Aktiengesellschaft
* 15 Seite 51.297.

Die Unzulänglichkeit dieses Gesetzes erwies sich alsbald an der Gründungsperiode von 1871 bis 1873, für welche es sofort mit seinem Inkrafttreten in Anwendung kommen mußte. Zwar ließ sich auf Grund des hierbei zu Tage getretenen Mißbrauchs des Aktienwesens ein Angriff gegen die erfolgte Freigebung der Aktiengesellschaft mit nachhaltigem Erfolge nicht erheben, da der gleichzeitig zu Tage tretende Mißbrauch des Eisenbahnkonzessionswesens wie die ähnlichen wirtschaftlichen Ausschreitungen, die sich in Österreich zeigten, die Unzulänglichkeit und damit die Schädlichkeit des Konzessionssystems bewiesen. Immerhin ¶

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traf das Gesetz der Vorwurf nicht mit Unrecht, daß es gegen bestimmte, offenbarem Betruge dienende Formen der Ausbeutung nicht erschwerende Schutzwehren aufgerichtet hatte und daß es ihm bei im ganzen richtigen Principien doch an reifer und kräftiger Ausgestaltung der einzelnen Normen wie an der erforderlichen Schaffung schärferer und überall deckender Verantwortlichkeitsfolgen gebrach. In der zweiten Hälfte des Jahres 1870 bis Ende 1873 sind in Preußen (nach Engel) 838 Aktiengesellschaften mit einem Gesamtkapital von 3229 Mill. M. (nach der amtlichen Begründung zum Aktiengesetzentwurf vom 7. Sept. 1883 843 Gesellschaften mit 2484 Mill. M.) errichtet worden.

Eine hervorragende Rolle spielten dabei diejenigen, bei welchen ein hohes Grundkapital vermöge der Übereinstimmung der Interessen aller zunächst Beteiligten, die die Gesellschaft nur um des Vorteils aus dem beabsichtigten Weiterverkauf der Aktien willen schufen, durch unterwertige Einlagen von Fabriketablissements oder Grundstücken gebildet wurde. So erlangte man Aktien in beliebiger Menge mit großen Ziffern für erheblich darunter zurückbleibende Aufwendungen und Leistungen.

Der Hergang wurde gänzlich nach Belieben, und wie es für den beim Weiterverkauf der Aktien zu erzielenden Eindruck am besten paßte, insceniert. In der Reichstagssitzung vom 17. März 1873 regte der Abgeordnete Lasker eine neue gesetzliche Regelung an. Die Reform blieb dauernd Gegenstand von Vorschlägen wirtschaftlicher Körperschaften und Vereine wie in der Litteratur. Nach längerm Abwarten wegen der seit 1873 wesentlich veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse und nach gründlicher Vorbereitung und Beratung des 1884 dem Reichstage vorgelegten Entwurfs kam das am 18. Juli 1884 verkündete neue Gesetz zu stande. Es bestrebt sich, die oben an dem Gesetz von 1870 gerügten Mängel zu beseitigen.

Seine Hauptbedeutung beruht in der klaren und scharfen Kennzeichnung der erforderlichen Gründungshergänge und Gestaltung derselben im Sinne der Offenlegung des Erheblichen unter Hereinziehung der ersten Ausgabe der Aktien an das Publikum in die Gründungshergänge, sowie in der Auferlegung von Prüfungspflichten in Bezug auf Wahrheit und Maßeinhaltung bei jenen Hergängen, alles dies unter Verantwortung, und zwar gegenüber der Gesellschaft. Auch ist mit manchen irrationellen Zugeständnissen, die in der Zeit der Staatsgenehmigung an ein angebliches Bedürfnis gemacht worden waren, wie z. B. der gesetzlich zugelassen gewesenen Stellung der Interimsscheine auf den Inhaber nach Einzahlung von 40 Proz. des Aktienbetrags, so daß für die übrigen 60 Proz. keine Person mehr haftete, gebrochen.

In der seit 1888 mit der steigenden Konjunktur verknüpften neuen Gründungsepoche bilden die Umwandlungen bestehender Etablissements wieder einen erheblichen Prozentsatz. Unter den vom 1. Jan. bis 31. Aug. 1889 in Deutschland gegründeten 226 Aktiengesellschaften sind, soweit ersichtlich, nur 64 neue Unternehmungen. In der Zeit vom 10. Okt. 1889 bis 19. April 1890, in welchem Zeitraum bereits die Konjunktur weniger stark anzog, sind immer noch 179 Aktien- oder Aktienkommanditgesellschaften gegründet worden, unter denen sich 55 Umwandlungen bestandener industrieller Etablissements, neben zum allermindesten 34 Umwandlungen von Genossenschaften befinden.

Der Gründergewinn, der bei denselben offenbar einen erheblichen Faktor bildet, wird hierbei jetzt in dem offen den Aktienkäufern abgeforderten Agio über den Paribetrag der Aktie gesucht, indem über den Substanzwert des Unternehmens hinaus der bisherige gute Ertrag desselben im Hinblick auf die steigende Konjunktur als präsumtiv dauernder vergütet werden soll. So wenig die Gefahren dieser Agiotage zu verkennen sind, so darf man sie doch mit den Praktiken der Jahre 1871–73 nicht auf eine Linie stellen, um deren Beseitigung sich das Gesetz von 1884 entschieden verdient gemacht hat.

In Österreich gilt noch das Recht des unveränderten Deutschen Handelsgesetzbuchs, also die Staatsgenehmigung. 1874 ist im Abgeordnetenhause ein Gesetzentwurf, nach welchem unter Beseitigung derselben die Gesellschaft wesentlich entsprechend den nach den Erfahrungen von 1871 bis 1873 in Deutschland und Österreich gemachten Reformvorschlägen geregelt werden sollte, durchberaten worden. Es hat aber ebensowenig damals wie bisher ein Abschluß stattgefunden.

Länder der Ungarischen

Bild 15.998a: Länder der Ungarischen Krone
* 16 Ungarn.

Von 1869, in welchem Jahre dort bereits ein Gründungsfieber vorhanden war, bis inkl. 1873 wurden ungeachtet des Erfordernisses der Staatsgenehmigung 660 neue Aktiengesellschaften gegründet. Das eingezahlte Aktienkapital nahm von Anfang 1869 bis April 1873 um 1314 Mill. Fl. zu. In den 2 ½ Jahren von Anfang 1870 ab vermehrten sich die Banken um das Dreifache und die Industriegesellschaften weit über das Doppelte. Für Ungarn, [* 16] wo es schon vorher keiner Staatsgenehmigung bedürfte, regelte das dortige Handelsgesetzbuch vom 16. Mai 1875 die Aktiengesellschaft. Es beschränkt das Institut nicht auf Handelsgesellschaften und steht auf dem Boden des deutschen Gesetzes von 1870 unter mannigfachen Verbesserungen desselben, indem es insbesondere eine Verantwortlichkeit der Gründer bereits normiert.

Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kennt es nicht. Außer in Österreich bedarf auch in Rußland, Schweden [* 17] und den Niederlanden die Aktiengesellschaft der Staatsgenehmigung. Sonst herrscht, soweit bekannt, überall, auch in den Vereinigten Staaten, [* 18] Errichtungsfreiheit unter gesetzlichen Normativbestimmungen, in Belgien [* 19] auf Grund der Revision des Handelsrechts von 1873 und eines die Nichtigkeiten des franz. Systems einschränkenden Gesetzes von 1886, in der Schweiz, [* 20] Italien, [* 21] Spanien [* 22] und Portugal auf Grund ihrer Kodifikationen des Handels- oder Obligationenrechts in neuester Zeit.

Ende Aktie
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Quelle: Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910; Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896; 1. Band, Seite 294 [Suche = 51.296] im Internet seit 2005; Text geprüft am 21.5.2009; publiziert von Peter Hug; Abruf am 22.8.2026 mit URL:

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