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Addizieren - Adel

Bild 51.136: Addizieren - Adel
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Addizieren(lat.), gerichtlich zusprechen; davon Addiktion (s. d.). / 7
Adduzieren(lat.), heranziehen; Adduktion, Anziehung; Adduktoren, Muskeln, die ein Glied nach der Körperachse / 17
Adedeutsche Umformung von Adieu (s. d.), in dichterischer und gehobener Sprache üblich. / 12
A découvert(frz., spr. a dekuwähr, "ohne Deckung") verkaufen, s. Fixen. / 11
Adelim staatsrechtlichen Sinne ein Stand, der Ehren- und andere Rechte vor den übrigen Staatsbürgern / 3291

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Addizieren - Adel


Fortsetzung: Additionalakte, (Acte additionel, d.i. Zusatzakte, nachträgliche Bestimmung zu einem Staatsvertrage) hieß
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Der Kaiser und die beiden Kammern zusammen sollten die gesetzgebende Gewalt ausüben. Die aufgezwungene Akte ward nachträglich einer Volksabstimmung unterworfen, bei der 1.309.000 mit Ja, 4206 mit Nein stimmten. Die Verkündigung erfolgte 1. Juni 1815. (S. Frankreich, geschichtlich.)

Addizieren

(lat.), gerichtlich zusprechen;

davon Addiktion (s. d.). ^[= (lat.), als richterlicher Ausspruch gleichbedeutend mit Adjudikation (s. d.). Bei Verträgen ...]

Adduzieren

(lat.), heranziehen;

Adduktion, Anziehung;

Adduktoren, Muskeln, [* 2] die ein Glied [* 3] nach der Körperachse hin bewegen, s. Muskeln.

Ade,

deutsche Umformung von Adieu (s. d.), in dichterischer und gehobener Sprache [* 4] üblich.

A

découvert (frz., spr. a dekuwähr, «ohne Deckung») verkaufen, s. Fixen.

Adel,

im staatsrechtlichen Sinne ein Stand, der Ehren- und andere Rechte vor den übrigen Staatsbürgern derart besitzt, daß diese Vorrechte eine besondere Klasse der Ausgezeichneten begründen. Beruht eine derartige polit. und sociale Auszeichnung auf Verleihung an die Person, so ist sie Individual- oder persönlicher Adel; beruht sie dagegen auf Geburt, so ist sie Geburts- oder Erbadel. Letzterer wird vorzugsweise mit Adel bezeichnet. Die Bedeutung eines erblichen Adel beruht auf der Geschichte.

Kreisabschnitt - Kreis

Bild 10.186: Kreisabschnitt - Kreisinstrumente
* 5 Kreise.

Ein gleichsam traditionelles Anrecht gewisser Familien auf die Häuptlingschaft finden wir schon in der Geschichte der alten Germanen und selbst noch ziemlich weit hinein in die Geschichte des Deutschen Reichs in thatsächlicher Geltung und Wirksamkeit. «Reges ex nobilitate sumunt» («sie nehmen ihre Könige mit Rücksicht auf den Adel des Geschlechts») sagt Tacitus von den alten Germanen. In der Zeit von Heinrich I. an bis zum großen Interregnum galt es als Regel, den Nachfolger des deutschen Königs aus dem Kreise [* 5] seiner Söhne oder nächsten Verwandten zu nehmen, und zwar so, daß noch bei Lebzeiten des Königs von ihm der, den er zum Nachfolger würdig erachtete, bezeichnet, von den Großen und dem Volke bestätigt wurde; erst wenn kein Glied der Familie der Erwartung einer ausgezeichneten Tüchtigkeit entsprach, wurde von der ganzen Dynastie ab- und zu einer andern übergegangen.

Von dieser Art von der in einem traditionellen Anspruch auf höhere Schätzung bestand, der die allgemeine Gleichheit aller Freien nicht aufhob, ist wesentlich verschieden der spätere, aus dem Feudalwesen hervorgegangene, der sich mehr oder weniger über fast alle Staaten des modernen Europa [* 6] verbreitete. Der «Dienst des Königs» war das einzige und höchste Streben aller durch körperliche oder geistige Tüchtigkeit hervorragenden Männer geworden. Je näher der Person des Königs, desto edler und ausgezeichneter dünkte sich ein jeder.

Romanzement - Römer

Bild 13.922: Romanzement - Römer
* 7 Römer.

Wer nicht unmittelbar dem Könige dienen konnte, der suchte Dienstmann eines königl. Dienstmannes zu werden. Der Leibeigene sah sich über den Freien, der Römer [* 7] oder Gallier über den Genossen des herrschenden Stammes, den Franken, der Güterlose über den auf eigenem Gute Seßhaften gestellt, wenn der König ihm eine Stelle um seine Person oder im Dienste [* 8] des Reichs verlieh. Zunächst war dadurch nur ein persönlicher Dienstadel begründet, der jedoch durch die Verbindung von Amt und verliehenem Grundbesitz in einen Erbadel überging.

Die Könige verliehen den durch Eroberung erworbenen Grundbesitz zunächst den Heerführern, welche damit ihren ererbten Allodialbesitz verbanden, und den Besitz mit dem Amt, z. B. der Grafenwürde, erblich zu machen wußten. Noch leichter gelang die Vererbung den Ministerialen und Rittern mit dem Besitztum, welches ihnen die Lehnsmannen des Königs, die Herzöge, Markgrafen, Grafen, verliehen, weil mit diesen Lehen ursprünglich keinerlei öffentliches Amt, vielmehr nur Verpflichtung zur Kriegsfolge verbunden war.

Geschichtskarten von D

Bild 4.772a: Geschichtskarten von Deutschland V
* 10 Deutschland.

Die Besitzer reichsunmittelbarer, d. h. solcher Güter, die nicht von einem Lehnsherrn zweiter Ordnung abhingen und die zugleich gewisse Hoheitsrechte (als Ausfluß [* 9] des ursprünglichen Reichsamtes, dessen Zubehör sie waren) mit sich führten, wurden in Deutschland [* 10] zu dem hohen oder Reichsadel, die Besitzer von Gütern der andern Art dagegen zur Ritterschaft, in dem spätern Sprachgebrauch zum niedern Adel gerechnet. Der hohe Adel, zu welchem die geistlichen und weltlichen Würdenträger und Beamten des Reichs, die Erzbischöfe, Bischöfe, Herzöge, Markgrafen, Pfalzgrafen, Landgrafen und Grafen gehörten, übte im Bereiche seiner Besitzungen mehr oder weniger vollständige landesherrliche oder Regierungsrechte aus; die Inhaber von Reichsämtern, die Herzöge, Markgrafen, Landgrafen, Pfalzgrafen, Grafen, sowie die Erzbischöfe und Bischöfe hatten auch das Recht der Reichsstandschaft oder das Stimmrecht auf den Reichstagen.

Nicht so die bloßen Reichsfreiherren ohne hohe Gerichtsbarkeit oder Reichsritter, die nicht zum eigentlichen hohen Adel gerechnet wurden, obgleich sie sich von dem landsässigen Adel durch ihre Reichsunmittelbarkeit sowie durch gewisse, den Herrschaftsrechten der eigentlichen Reichsstände (Landesherren) mehr oder weniger nahekommende Vorrechte unterschieden, daher eine Art von Mittelstellung zwischen diesem und jenem einnahmen. Der größte Teil der Reichsunmittelbaren wurde 1803 und 1806 «mediatisiert», d. h. der Landeshoheit eines benachbarten Landesherrn unterworfen, behielt jedoch den Rang und die Vorrechte von Mitgliedern des hohen Adel, soweit er solche besessen, insbesondere auch, was die eigentlichen Reichsstände betrifft, das Recht der Ebenbürtigkeit (s. d.) mit den regierenden Familien.

Brandenburg

Bild 3.316a: Brandenburg
* 11 Brandenburg.

Die Privilegien des hohen Adel beruhen, soweit sie nicht beseitigt sind, materiell auf der Deutschen Bundesakte Art. 14. Die Titel Graf, Freiherr kamen von Haus aus nur den Reichsunmittelbaren zu (es gab nur Reichsgrafen, Reichsfreiherren) und konnten nur vom Kaiser oder von den Reichsvikarien verliehen werden, jedoch haben die Kurfürsten von Brandenburg [* 11] seit 1663 Standeserhebungen selbständig vorgenommen. Seit dem Aufhören des Reichs aber ward dieses Recht von den Landesherren geübt. -

Vgl.   Maurer, über das Wesen des ältesten der deutschen Stämme (Münch. 1846);

Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (Lpz. 1894).



Adel

Bild 51.137: Adel
* 12 Seite 51.137.

Auch in Frankreich gab es bis zur Revolution von 1789 einen hohen und einen niedern Adel, beide wie in Deutschland aus dem Lehnswesen entstanden. Jener umfaßte die sog. pairs du royaume, die aber seit den Kapetingern keine landesherrlichen Rechte mehr besaßen. Später wurden sie auch aus den amtlichen Stellungen verdrängt, aus dem obersten Gerichtshofe durch rechtsgelehrte Richter, aus dem Hohen Rat (le grand conseil) durch die beharrliche Tendenz des franz. Königtums nach unumschränkter Gewalt, so daß zuletzt in Frankreich schon vor der Revolution hoher und niederer Adel sich kaum noch durch etwas anderes als durch gewisse äußere Auszeichnungen unterschied. Ein sehr zahlreiches und angesehenes Kontingent zum niedern Adel ¶

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stellte in Frankreich vor der Revolution die sog. noblesse de la robe, d. h. die Mitglieder der hohen Gerichtshöfe oder Parlamente.

Nach England kam das feudale Adelswesen schon vollständig ausgebildet mit der normann. Eroberung 1066. Wilhelm der Eroberer teilte das ganze Land in eine Menge von Kriegslehen und vergab diese, in größerer oder geringerer Anzahl, an die Führer seines Heers, die ihrerseits wieder damit ihr Gefolge belehnten. So entstand auch hier ein hoher und ein niederer Adel, die «Barone des Reichs» und die «Ritter der Grafschaften».

In Schweden [* 13] und Dänemark, [* 14] wo das german. Element unvermischt erhalten blieb, giebt es keinen hohen in Norwegen überhaupt keinen Adel. Dagegen findet sich in Spanien [* 15] ein hoher Adel, die Granden, und ein niederer, die Hidalgos. Auch in Italien [* 16] bestehen beide Klassen, ebenso in den slaw. Ländern Böhmen, [* 17] Polen (s. Schlachtschitz) und in Ungarn. [* 18] Über den russ. Adel s. Russischer Adel.

Überall und namentlich in den Ländern romano-german. Staatswesens, wo sich der Lehnsstaat am stärksten entwickelte, ist der Adel aus den zwei Faktoren entstanden: aus großem Grundbesitz und aus berufsmäßiger Waffenfähigkeit und Kriegsbereitschaft. Denn auch die hohen Staatsämter der großen Reichsbeamten hatten anfangs einen vorwiegend militär. Charakter: die Herzöge und Markgrafen waren die Führer der großen Heereskörper, unter denen wieder die einfachen Grafen kleinere Abteilungen befehligten.

Daher fand auch die Belehnung der Herzöge mit der Fahne, dem Symbol der Heeresgewalt, statt, und diese großen Lehen hießen dann fürstl. Fahnenlehen. Später ward dem Adel freigegeben, auch andere Berufsarten zu wählen, sogar solche, welche vordem als entschieden unadlig gegolten hatten, z. B. den Großhandel. Auf dieser Grundlage bewegte sich der, daneben allerdings auch in der Regel grundbesitzende, städtische Adel oder das sog. Patriciat, wobei es freilich vorkam, daß der ausschließlich ritterlicher Lebensweise treu gebliebene Landadel diese seine ehemaligen Standesgenossen als Abgefallene und der wahren Berufsehre verlustig Gegangene von seinen Turnieren ausschloß. Eine andere Folge dieser Erweiterung des Adelsbegriffs war das Aufkommen eines Brief- oder Papieradels, d. h. die Verleihung von Adelstiteln durch den Landesherrn ohne gleichzeitige Belehnung mit einem rittermäßigen Gute oder ohne den vorausgehenden Besitz eines solchen.

Die staatliche und sociale Stellung des Adel hat sich in den verschiedenen Ländern sehr verschiedenartig herausgebildet. In England ließ die starke Königsgewalt und ein lebenskräftiges Volkstum den Adel keine beherrschende Stellung als Sonderstand gewinnen. Dagegen fand sich der Adel bald durch das allzu scharfe und zum Teil in Willkür ausartende Regiment der Könige zu einer Opposition gegen dieses veranlaßt, bei welcher er aber, um Erfolge zu erzielen, der Unterstützung auch der übrigen Volksklassen, insbesondere der früh zu Wohlstand gelangten größern Städte, nicht entbehren konnte.

Daher der in England keine Freiheiten für sich erkämpfte, ohne solche zu gemeinsamen für die ganze Nation zu machen. Wenn aber doch einmal der Adel dieser Politik der Klugheit untreu ward, so benutzte das Königtum die Gelegenheit, durch Zugeständnisse im allgemeinen Volksinteresse die andern Klassen sich zu verbinden und so ein bedenklichem Übergewicht des Adel zu verhüten. So ist es gekommen, daß in England der Adel kein schroff von den andern Klassen gesonderter Einzelstand geworden, vielmehr ein organischer, mit allen übrigen eng verwachsener Teil des Gesamtnationalkörpers geblieben ist.

Der niedere Adel ist schon früh mit dem Bürgertum fast gänzlich verschmolzen, namentlich durch die gemeinsame Anteilnahme an der polit. Vertretung des Landes im Unterhause, wohin schon 1265 nächst zwei Rittern aus jeder Grafschaft auch zwei Bürger aus einer Anzahl von Flecken berufen wurden. Der hohe Adel, die Nobility, hat ein wichtiges polit. Vorrecht, nämlich daß die Häupter seiner Geschlechter geborene Mitglieder des Oberhauses, des höchsten Gerichtshofes des Reichs und einer der großen gesetzgebenden Gewalten sind, daß dieselben in solcher Eigenschaft, als Peers of England, nur von ihresgleichen, den im Oberhause vereinigten Peers, gerichtet werden können, und daß sie gewisse äußere Auszeichnungen je nach ihrem Range, als Herzoge, Marquis, Earls, Viscounts oder einfache Barons oder Lords, genießen. In allem andern ist auch die Nobility dem für alle gleichen «gemeinen Recht» unterworfen.

Sie übt keine Gutsherrlichkeit und eigene Polizeigewalt, besitzt weder Steuerfreiheit noch sonstige Befreiungen oder Bevorrechtungen. Die agrarischen Privilegien des Adel, als Inhabers des großen Grundbesitzes, welche in den Festlandstaaten so drückend auf dem kleinen Grundbesitz lasteten, wie Frone und andere Herrenrechte, sind in England schon sehr früh und ohne heftige Kämpfe, ja so unvermerkt, daß die Geschichtschreiber kaum anzugeben wissen, wann und wie, verschwunden.

Thrombus - Thugut

Bild 15.676: Thrombus - Thugut
* 19 Thron.

Von Bedeutung ist auch, daß der hohe Adel Englands sich in Bezug auf das Familienrecht durchaus nicht so streng von dem Bürgerstande abscheidet, wie es auf dem Festlande der Fall ist. Nicht allein die Mitglieder der hohen Aristokratie, Herzoge, Marquis, Earls u. s. w., sondern selbst königl. Prinzen haben sich unbedenklich mit Töchtern des Bürgerstandes vermählt. Jakob II., der letzte Stuart, heiratete die Tochter des Kanzlers Hyde (spätern Grafen von Clarendon), und die beiden Töchter aus dieser Ehe, Maria und Anna, nahmen, die erste als Gemahlin Wilhelms III. und Mitregentin, die zweite als alleinregierende Königin, den Thron [* 19] von England ein.

Erst das deutsche Haus Hannover [* 20] brachte das Princip der Ebenbürtigkeit auf den engl. Thron mit, das jedoch in der hohen Aristokratie nie zur Herrschaft gelangte. Ferner hat die Krone das ihr zustehende Recht, die Peerswürde zu verleihen, von jeher dazu benutzt, um teils Männer von Genie, Kenntnissen, Erfahrungen und Verdiensten um die geistige Größe des Landes, teils solche, welche bedeutende materielle Mittel erworben hatten, in die Reihen des hohen Adel zu versetzen.

Dazu kommt, daß auch das Amt des Lordkanzlers, welches seinem Inhaber den Sitz im Oberhause, sogar den Vorsitz darin, gewährt, meist an Männer aus dem Bürgerstande verliehen wird. Während so durch Heiraten wie durch neue Peersernennungen fortwährend bürgerliche Elemente den adligen zugeführt werden, verschmilzt auf der andern Seite vermöge der Einrichtung, wonach die Peerswürde nebst dem dazu gehörigen Grundbesitz jedesmal nur an den Erstgeborenen übergeht, der ganze männliche und weibliche Nachwuchs einer Familie aus dem hohen Adel vollständig mit dem niedern und dem Bürgertum, nicht bloß dem Rechte, sondern auch dem Namen nach. Der ¶

Fortsetzung Adel:
→ weiter zu Seite 51.138 || zweitgeborene Sohn eines Herzogs wird Marquis, die fernern Söhne rangieren in der sog. Gentry
Quelle: Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910; Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896; 1. Band, Seite 134 [Suche = 51.136] im Internet seit 2005; Text geprüft am 2.6.2011; publiziert von Peter Hug; Abruf am 22.8.2026 mit URL:

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