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Abweiser - Abwesenheit

Bild 51.84: Abweiser - Abwesenheit
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AbweiserRadabweiser oder Prellsteine, an der innern Seite von Thorgewänden oder vor Einfahrten angebrachte / 57
Abweisung der KlageDas richterliche Endurteil im Civilprozeß kann dem Antrag des Klägers entsprechen oder auf / 270
Abwesenheit(lat. absentia). Wer seinen dauernden Wohnsitz verlassen hat, heißt in der Rechtssprache ein / 1177

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Abweiser - Abwesenheit


Fortsetzung: Abweichung, oder Deklination, in der Astronomie der Abstand des Gestirns vom Äquator, gemessen auf einem
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Hohlspiegeln die Erscheinung, daß sich bei diesen alle von einem Punkte ausgehenden Lichtstrahlen nicht wieder genau in einem einzigen Punkte vereinigen. Durch diese der in Linsen gebrochenen oder in Hohlspiegeln reflektierten Lichtstrahlen entstehen undeutliche Bilder der Lichtpunkte, mithin auch undeutliche Bilder der Objekte. Diese Abweichung heißt sphärische Abweichung, weil sie von der sphärischen Gestalt der Linsen und Hohlspiegel [* 2] herrührt. Sie wird vermieden durch Anwendung aplanatischer Linsen (s. Linse). [* 3]

Magnetismus (Influenz,

Bild 11.84: Magnetismus (Influenz, Koerzitivkraft, Magnetnadel, Hufeisenmagnet, Tragkraft etc.)
* 6 Magnetismus.

Bei den Linsen kommt überdies noch eine chromatische Abweichung vor, die von der ungleichen Brechbarkeit der verschiedenfarbigen Strahlen herrührt und noch weit beträchtlicher und für die Erzeugung eines deutlichen Bildes nachteiliger ist als die erstere. Sie äußert sich darin, daß die entstehenden Bilder farbige Ränder aufweisen. Man hat sich deshalb bemüht, diesen Übelstand zu beseitigen, und dies ist durch Dollonds Erfindung der achromatischen Linsenkombinationen bewirkt worden. (S. Linse [Optik], Brechung [* 4] der Lichtstrahlen, Achromatisch und Licht.) [* 5] - Über der Magnetnadel s. Magnetismus [* 6] der Erde. - Die der Geschosse [* 7] zeigt sich in dem Auseinanderfallen der Treffpunkte in der Zielfläche; ist letztere senkrecht, so spricht man von Höhen- und von Seiten-, ist sie wagerecht, von Längen- und von Seitenabweichung (s. Treffwahrscheinlichkeit).

Abweiser,

Radabweiser oder Prellsteine, an der innern Seite von Thorgewänden oder vor Einfahrten angebrachte vorspringende Bauteile aus Stein oder Eisen, [* 8] die die Gewände vor Beschädigungen durch die Radnaben einfahrender Wagen schützen sollen. - Im Wasserbau nennt man Abweiser die in das Wasser hineingebauten Dämme aus Pfählen, Faschinen oder Steinpackung, die zum Ablenken der Stromrichtung dienen (s. Buhne). [* 9]

Abweisung

der Klage. Das richterliche Endurteil im Civilprozeß kann dem Antrag des Klägers entsprechen oder auf K. lauten. Der Grund der K. kann verschieden sein. Sie erfolgt unter Umständen, ohne daß auf den geklagten Anspruch eingegangen wird, schon auf Grund wesentlicher Mängel der Klage (z. B. Unverständlichkeit, Widersprüche, Unzulässigkeit der Feststellungsklage, s. d.), oder wegen Fehlens der gesetzlichen Prozeßvoraussetzungen (z. B. weil der Rechtsweg nicht zulässig, das Gericht nicht zuständig ist [s. Gerichtsstand], oder weil einer Partei die Prozeßfähigkeit (s. d.) fehlt.

Die K. kann auch das Ergebnis der sachlichen Prüfung des geklagten Anspruchs selbst sein und in diesem Falle darauf beruhen, daß dieser an sich unbegründet ist oder daß dem Beklagten Einreden zur Seite stehen. Je nach dem Grunde der Abweisung gestaltet sich deren Wirkung verschieden. Nur der zweite Fall hat bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine Rückwirkung auf den geklagten Anspruch selbst zur Folge (materielle Rechtskraft, s. d.). Hierbei entsteht aber die Frage, wie weit in jedem Falle diese Folge reicht.

Deutsche Altertümer -

Bild 54.996: Deutsche Altertümer - Deutsche Buchdrucker-Berufsgenossenschaft
* 10 Deutsche.

Die Abweisung des Klageanspruchs beruht möglicherweise darauf, daß derselbe nur zur Zeit oder aus dem vorgebrachten Rechtsgrunde für unbegründet erklärt wird. Dann steht die Abweisung einer anderweiten Klage zu späterer Zeit oder aus dem richtigen Rechtsgrunde nicht entgegen. Früher erfolgte, um der unterschiedslosen Annahme materieller Rechtskraft und endgültiger Abweisung des Klageanspruchs vorzubeugen, die Klageabweisung unter Maßgaben (von hier, zur Zeit, angebrachtermaßen). Die Deutsche Civilprozeßordnung [* 10] läßt in §. 293 die materielle Rechtskraft der Urteile insoweit eintreten, als über den geklagten Anspruch entschieden ist. Die Beifügung von Maßgaben der Klageabweisung bestimmt sie nur in Ausnahmefällen. Sonst wird die Tragweite einer Klageabweisung nur aus den Urteilsgründen festzustellen sein.

Abwesenheit

(lat. absentia). Wer seinen dauernden Wohnsitz verlassen hat, heißt in der Rechtssprache ein Abwesender. Nach dem 1871 zum Reichsgesetz erhobenen Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 geht die deutsche Reichsangehörigkeit durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Auslande (mit Ausnahme der deutschen Schutzgebiete [Reichsgesetz vom 19. März 1888]) verloren, wenn sie nicht besonders vorbehalten worden ist (§. 20). Ferner wird durch zweijährige ununterbrochene Abwesenheit aus dem Ortsarmenverbande nach zurückgelegtem 18. (früher 24.) Lebensjahre der Unterstützungswohnsitz verloren (Gesetz über Unterstützungswohnsitz vom 12. März 1894, früher 9. Juni 1870). Durch die Abwesenheit kann der Verlust eines Rechtsmittels oder eines Rechts eintreten.

Das geltende Recht gewährt zum Teil in dieser Hinsicht einen Rechtsbehelf in der Wiedereinsetzung (s. d.) in den vorigen Stand, und zwar auch gegenüber dem Abwesenden, weil die Rechtsverfolgung diesem gegenüber behindert sein kann, wenn er einen Bevollmächtigten nicht bestellt hatte. Dauert die Abwesenheit längere Zeit, ohne daß Nachricht über das Leben des Abwesenden vorliegt, so ist der Abwesende ein Verschollener. Wegen der Todeserklärung Verschollener s. Todeserklärung.

Das Gemeine Recht kennt eine Güterpflege für das von einem Abwesenden schutzlos zurückgelassene Vermögen (cura bonorum absentis); jedoch wird auch die Ansicht vertreten, daß diese Abwesenheitspflegschaft nach Analogie der Altersvormundschaft zu behandeln sei. Die neuern Gesetze behandeln die Abwesenheitspflegschaft, entsprechend der Altersvormundschaft, als eine Fürsorge in Ansehung der Vermögensangelegenheiten des Abwesenden für diesen. Vgl. Preuß.

Allg. Landr. II, 18, §§. 19-22, 821; Preuß. Vormundschaftsordnung von 1875, §§. 82, 83; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1990, 1998;

bayr. Gesetz vom 23. Febr. 1879, Art. 94, 99;

Code civil Art. 112 mit Entscheidung des Reichsgerichts, Bd. 11, S. 190;

Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 276, 282, u. a. Für das franz. und bad. Recht ist diese Pflegschaft von geringer Bedeutung, weil diese Rechte nach Art. 112 fg. eine Todeserklärung nicht kennen, sondern nur eine verhältnismäßig früh (nach vier bez. zehn Jahren nachrichtsloser Abwesenheit) eintretende Verschollenheitserklärung (absence declarée), welche zu einer vorläufigen Besitzeinweisung führt.



Abwickelbar - Aeby

Bild 51.85: Abwickelbar - Aeby
* 11 Seite 51.85.

Übrigens berücksichtigen diese Rechte, abweichend von den übrigen Rechten, auch eine von dem Aufenthaltsorte. Nach dem geltenden Rechte wird zur Einleitung der Pflegschaft eine derartige Abwesenheit gefordert, daß der Aufenthalt des Abwesenden unbekannt ist; einige Rechte erfordern nachrichtlose Abwesenheit während einer bestimmten Zeit, meistens während eines Jahres, andere, z. B. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1990, Code civil Art. 112, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 276, überlassen die Beurteilung der Zeit dem Ermessen des Richters. Einige Rechte, z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 18, §. 22, Preuß. Vormundschaftsordn. §. 82, bayr. Gesetz von 1879, Art. 94, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 276, gestatten die Einleitung einer Pflegschaft auch dann, wenn der Aufenthalt des Abwesenden bekannt, der ¶

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Abwesende aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist. Ein Bedürfnis der Fürsorge kann endlich eintreten, wenn zwar ein Bevollmächtigter oder Beauftragter von seiten des Abwesenden zurückgelassen war, die Vertretungsbefugnis aber erloschen oder der Vertreter zur Besorgung der Angelegenheiten außer stande ist oder begründeter Anlaß zum Widerrufe der Vertretungsbefugnis vorliegt.

Die Abwesenheit des Ehemannes giebt nach einigen Rechten der Ehefrau ein erweitertes Verfügungsrecht, vgl. z. B. außer ältern Rechten Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 202-204, 324-328; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1643, 1679. Das Nießbrauchsrecht des Ehemannes bei der sog. Verwaltungsgemeinschaft wird nach dem Preuß. Allg. Landrecht und dem Sachs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1642, 1927 durch dessen Abwesenheit nicht berührt. In der gemeinrechtlichen Praxis wird angenommen, das Recht des Ehemannes auf Nießbrauch und Verwaltung endige durch die Abwesenheit. Die oldenb. Gesetze von 1873 und 1879 (Fürstentum Lübeck) [* 12] folgen jener Praxis, sofern eine Pflegschaft eingeleitet wird.

Im Strafverfahren folgt aus dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, daß in Abwesenheit des Angeklagten in der Regel eine Hauptverhandlung nicht stattfinden kann. Der Angeklagte hat das Recht und die Pflicht anwesend zu sein. Letztere kann gegen den ohne genügende Entschuldigung Ausgebliebenen durch Vorführung oder Verhaftung, gegen den erschienenen Angeklagten, der sich wieder entfernen will, durch andere geeignete Maßregeln erzwungen werden. Ausnahmen sind nach der Deutschen Strafprozeßordnung zulässig: abwesenheit wenn die Strafthat nur mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung von Gegenständen bedroht ist;

b. auf Antrag des Angeklagten wegen großer Entfernung seines Aufenthaltsorts, wenn voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe oder Einziehung allein oder in Verbindung miteinander zu erwarten steht;

doch muß Angeklagter vor der Hauptverhandlung jedenfalls richterlich vernommen sein oder werden;

c. wenn im Fall der Entfernung des erschienenen Angeklagten seine Vernehmung über die Anklage schon erfolgt war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. In diesen Ausnahmefällen kann sich der Angeklagte durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.

Dem nicht vertretenen Angeklagten steht in den Fällen a und c gegen das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil die Wiedereinsetzung (s. d.) in den vorigen Stand zu. Das Recht des erschienenen Angeklagten auf ununterbrochene Anwesenheit kann durch zeitweise Entfernung beschränkt werden wegen ordnungswidrigen Benehmens und wenn zu befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, während dessen Vernehmung. In beiden Fällen muß der Angeklagte nach seinem Wiedereintritt von dem wesentlichen Inhalt des während seiner Abwesenheit Ausgesagten oder Verhandelten unterrichtet werden (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 229 fg., 246). In der Berufungsinstanz wird die von dem ohne genügende Entschuldigung ausgebliebenen Angeklagten eingelegte Berufung sofort verworfen; in der Revisionsinstanz bedarf es des persönlichen Erscheinens des Angeklagten nicht, dagegen ist Vertretung zulässig (Strafprozeßordn. §§. 370, 390). Im Privatklage-Verfahren (s. Privatklage), im Verfahren auf Einspruch gegen amtsrichterliche Strafbefehle und nach voraufgegangener polizeilicher Strafverfügung ist ebenfalls Vertretung zulässig (Strafprozeßordn. §§. 427, 451, 457). Gegen Abwesende im engern Sinn, d. h. gegen solche Beschuldigte, welche sich im Auslande befinden, oder deren Aufenthalt unbekannt ist, findet ein Ungehorsams-(Kontumacial-)Verfahren mit öffentlicher Ladung nur wegen Strafthaten statt, die mit Geldstrafe oder Einziehung bedroht sind, wegen schwererer Strafthaten nur ein Vorverfahren zur Sicherung der Beweise (Strafprozeßordn. §§. 318, 319 fg., 327 fg.). (S. auch Wehrpflichtige.)

Nach der Österr. Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1873 kann der erschienene Angeklagte wegen ungeziemenden Benehmens nach vorheriger Androhung durch Gerichtsbeschluß sogar für die ganze Dauer der Verhandlung entfernt werden, in welchem Fall ihm das Urteil durch ein Mitglied des Gerichtshofs in Gegenwart des Schriftführers verkündet wird (§. 234). Außerdem ist der Vorsitzende befugt, «ausnahmsweise» den Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen oder Mitangeklagten abtreten zu lassen, aber auch verpflichtet, ihm das in seiner Abwesenheit Verhandelte spätestens am Schluß des Beweisverfahrens mitzuteilen (§. 250). Zur Verhandlung in der Berufungsinstanz wird der Angeklagte überhaupt nicht geladen (§. 294); in der Verhandlung vor dem Kassationshof werden die Beschwerden und Ausführungen des Ausgebliebenen verlesen (§§. 286, 287). In erster Instanz ist Hauptverhandlung und Urteil gegen den bereits in der Voruntersuchung vernommenen, zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Angeklagten zulässig, wenn es sich um ein höchstens mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder um ein Vergehen handelt (§.427), also in erheblich weiterm Umfange als nach der Deutschen Strafprozeßordnung.

Ein eigentliches Ungehorsamsverfahren ist nach erfolgter Versetzung in den Anklagestand (s. d.) gegen solche Personen zuzulassen, denen die Ladung zur Hauptverhandlung wegen ihrer Abwesenheit nicht zugestellt werden kann. Nach vergeblicher öffentlicher Ladung ergeht das Erkenntnis dahin, daß dem Angeklagten während seiner Abwesenheit die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte untersagt sei (§§. 422 fg.). Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann sich der nichterschienene Angeklagte vertreten lassen (§§. 450 fg.).

Ende Abwesenheit
→ weiter zu Seite 51.85: Abwickelbar ⟹ heißt eine Fläche, die, wenn sie biegsam ist, auf eine Ebene ausgebreitet werden kann, ohne
Quelle: Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910; Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896; 1. Band, Seite 82 [Suche = 51.84] im Internet seit 2005; Text geprüft am 4.4.2011; publiziert von Peter Hug; Abruf am 22.8.2026 mit URL:

https://elexikon.ch//51_0084

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Siehe auch:

  • 1.71 Abweiser
  • 1.71 Abweisung der Klage
  • 1.71 Abwesenheit
  • 1.72 Abwesenheitsprotest

* 12 Bilder dazu:

  • 4Brechung
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