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Abschrift - Absence

Bild 51.69: Abschrift - Absence
Seite 51.69.
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Überblick der Artikel
7 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Abschrifts. Kopie. / 3
AbschuppungDesquamation, in der Medizin die trockne Abstoßung der obersten Schichten der sog. Oberhaut / 218
AbschußDer A. des Wildes richtet sich nach dem Geschlechtsverhältnis und der gesetzlich bestimmten / 71
Abschwenkenbeim Militär eine Bewegung zum Zweck des Übergangs aus der Linie in eine geöffnete Kolonne. / 46
Abschwörenim Civilprozeß die eidliche Erhärtung der Unwahrheit einer von der Gegenpartei aufgestellten / 16
Abscisse(lat.), s. Koordinaten. / 4
Absence(frz., spr. absangß) oder epileptischer Schwindel, s. Epilepsie. Absence déclarée, s. Abwesenheit / 13

Seite 51.69

Abschrift - Absence


Fortsetzung: Abschreibung, in der Buchhaltung die Verringerung des Solls (s. d. und Debet) eines Contos, wie sie z. B.
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Abschlusses, der Bilanz, besteht. Soll eine solche Bilanz den derzeitigen Wert des Vermögens richtig wiedergeben, so muß sie für Gegenstände, welche der Abnutzung unterliegen, von dem früher eingesetzten Werte einen Betrag auf die seitdem erfolgte Abnutzung absetzen. Solche Abschreibung sind bei der Unternehmungsform der Aktiengesellschaft (s. d.) ganz unabweislich, weil sie zur Erhaltung des die alleinige Kreditbasis bildenden Grundkapitals erforderlich sind.

Das Deutsche [* 2] Aktiengesetz schreibt deshalb vor, daß dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmte Gegenstände zu ihrem Anschaffungs- oder Herstellungspreise ohne Rücksicht auf einen geringern Wert angesetzt werden können, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug gebracht wird. Dieser Abzug kann in der Weise bewirkt werden, daß man entweder in der jährlichen Bilanz den Gegenstand unter den Aktiven nach dem vorjährigen Wert unter Abzug des auf das verflossene Jahr zu rechnenden Abnutzungsbetrages als Abschreibung ansetzt oder unter dauernd unverkürztem Ansatz des ursprünglichen Wertes auf der Aktivseite behufs der erforderlichen Minderbewertung bei Ziehung der Bilanz nach dem ersten Geschäftsjahr einen Passivposten einsetzt, dem man die jährlichen Abnutzungsbeträge zuschreibt.

Dieser Passivposten wird auch vom Gesetz Erneuerungsfonds genannt. Richtiger hieße er Abnutzungsconto. Seine Einsetzung bietet gegenüber der Abschreibung auf der Aktivseite den Vorteil, daß er stets den ursprünglichen Wert oder Anschaffungspreis des Gegenstandes, sowie die Gesamtsumme der bisherigen Abschreibung erkennen läßt. Die Abnutzung kann in der Weise erfolgen, daß die Gegenstände in absehbarer Zeit sei es überhaupt, sei es durch Unbrauchbarkeit für den gesellschaftlichen Zweck untergehen oder daß sie nur reparaturbedürftig werden. Im erstern Falle stellt der Erwerbspreis, dividiert durch die feststehende oder mutmaßliche Zahl der Jahre der Erhaltung, den jährlichen Abnutzungsbetrag dar. In dieser Weise werden Gerechtsame von begrenzter Dauer amortisiert. Im letztern Falle wird der für eine größere Reihe von Jahren veranschlagte Betrag der Reparaturkosten auf gleiche Jahresraten verteilt.

Der Erneuerungsfonds ist kein wirklicher Fonds, der zur Verwendung für Erneuerungen bestimmt wäre und in Effekten besonders angelegt würde. Aus der Zuschreibung des Abnutzungsbetrages zum Erneuerungsfonds folgt so wenig wie aus einer Abschreibung auf der Aktivseite, daß für die Wertsminderung ein Ersatz in Geld oder andern Werten wirklich vorhanden ist. Dies hängt von dem sonstigen Bestände der Aktiva im Vergleich zu den Schulden und dem unter den Passiven anzusetzenden Grundkapital ab. Bietet derselbe Deckung, so beruht diese in den Bestandteilen des Aktivvermögens und kommt entsprechend deren Bestimmung zur Verwendung.

Bietet er keine Deckung, so bildet sich in Höhe der Wertminderung Verlust am Wert des Gesellschaftsvermögens im Vergleich zum bisherigen Grundkapital, d. i. Unterbilanz. Die Aktiengesellschaft muß bestrebt sein, auch Differenzen zwischen dem Anschaffungswerte und dem Werte einer Anlage, die nicht auf Abnutzung, sondern auf zu teurer Anschaffung, insbesondere Wertsübersetzung bei der Gründung (s. d.) beruhen, durch Abschreibung zu beseitigen, bei denen die Ausgleichung durch Festhaltung von Vermögensvermehrungen infolge des Geschäftsbetriebes, die andernfalls verteilungsfähige Gewinne wären, oder durch Grundkapitalsherabsetzung erfolgt.

Häufig werden auch Vermögensbestandteile, die nicht durch Abnutzung untergehen, unter Verwendung gemachten Gewinnes gänzlich abgeschrieben, so daß sie in spätern Bilanzen nicht mehr erscheinen. In Wahrheit handelt es sich alsdann um eine Specialreserve, zu welcher Gewinne zurückgelegt sind. (S. Reservefonds.) Eine Abschreibung ist auch bei den ausstehenden Forderungen auf etwaige Ausfälle erforderlich. Sie kann auch hier mittels Einsetzung eines besondern Contos unter den Passiven, das Delcredereconto (s. d.) genannt wird, erfolgen.

Abschrift,

s. Kopie. ^[= (vom lat. copia, Menge), Vervielfältigung oder Nachbildung einer schriftlichen Arbeit ...]

Abschuppung,

Epididymis - Epiglotti

Bild 5.697: Epididymis - Epiglottis
* 3 Epidermis.

Desquamation, in der Medizin die trockne Abstoßung der obersten Schichten der sog. Oberhaut oder Epidermis [* 3] in Gestalt kleinerer oder größerer Schuppen oder Schüppchen. Eine unmerkliche der Haut [* 4] findet fortwährend statt, insofern durch die Reibungen der Kleider, beim Waschen u. s. w. kleine Schüppchen der Oberhaut abgestoßen werden, welcher Verlust sich dadurch wieder ersetzt, daß die Oberhaut von unten nachwächst. (S. Haut.) Eine auffällig reichliche der Haut beruht auf übermäßiger Neubildung von Zellen in den untersten Schichten, oder auf einer krankhaften Beschaffenheit aller oder einzelner Schichten der Oberhaut, insofern dadurch eine zu lose Vereinigung der einzelnen Zellen und Zellschichten bedingt ist.

Einzelne schuppende Hautkrankheiten [* 5] sind parasitärer Natur. Man findet in diesen Fällen in den abgelösten Epidermisschuppen oft massenhafte Pilzformen. Nach gewissen Entzündungen der Haut (z. B. nach der Rose) löst sich oft die Oberhaut größerer Hautstrecken auf einmal ab, wonach eine neue, sehr zarte Oberhaut zum Vorschein kommt. Gewisse Krankheiten, wie Scharlach, Masern, führen regelmäßig zu einer ganz allgemeinen Abschuppung. Diese verdient große Aufmerksamkeit, weil die zartere Beschaffenheit der neugebildeten Oberhaut einen geringern Schutz für die unterliegenden Teile gewährt und infolgedessen die gesamte Haut eine erhöhte Empfindlichkeit zeigt. Je leichter demnach in dieser Zeit Erkältungen möglich sind, um so sorglicher ist jede Abkühlung der Haut zu vermeiden. Auch im Verlaufe chronischer auszehrender Krankheiten tritt ausgebreitete der Epidermis ein.

Abschuß.

Der Abschuß des Wildes richtet sich nach dem Geschlechtsverhältnis und der gesetzlich bestimmten Schonzeit (s. d.).

Hirsch (Edelhirsch)

Bild 8.563: Hirsch (Edelhirsch)
* 6 Hirsch.

Ersteres ist geregelt, wenn beim Edel- und Damwild auf einen mittlern Hirsch [* 6] etwa 10 Stück weibliches Wild, beim Rehwild auf einen Bock [* 7] 5 Rikken, beim Auerwild auf einen Hahn [* 8] 6, bei den Fasanen auf einen Hahn 10, beim Birkwild auf einen Hahn 3 Hennen kommen.

Die Stärke [* 9] des Abschuß wird durch den stärkern Herbstwildstand geregelt.

Abschwenken,

beim Militär eine Bewegung zum Zweck des Übergangs aus der Linie in eine geöffnete Kolonne.

Alle Unterabteilungen, die in der Kolonne hintereinander stehen sollen, machen gleichzeitig jede für sich eine Viertelschwenkung (oder Achtelschwenkung, s. Halbkolonne).

Durch Abschwenken nach rechts entsteht stets eine rechts abmarschierte Kolonne.

Abschwören,

im Civilprozeß die eidliche Erhärtung der Unwahrheit einer von der Gegenpartei aufgestellten Behauptung (s. Eid).

Abscisse

(lat.), s. Koordinaten. [* 10]

Absence

(frz., spr. absangß) oder epileptischer Schwindel, s. Epilepsie.

Absence déclarée, s. Abwesenheit. ¶

Ende Absence
→ weiter zu Seite 51.70: Absender ⟹ derjenige, welcher den Frachtvertrag mit dem Frachtführer im eigenen Namen, wenn schon für
Quelle: Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910; Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896; 1. Band, Seite 67 [Suche = 51.69] im Internet seit 2005; Text geprüft am 28.6.2008; publiziert von Peter Hug; Abruf am 22.8.2026 mit URL:

https://elexikon.ch//51_0069

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Siehe auch:

  • 1.57 Abschrift
  • 32.22 Abschrift_2
  • 1.57 Abschuppung
  • 1.57 Abscisse

* 10 Bilder dazu:

  • 7Bock
  • 2Deutsche
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  • 8Hahn
  • 4Haut
  • 5Hautkrankheiten
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