Handlungen, bei welchen nicht dieser Erfolg, aber eine andre Rechtsverletzung, z. B.
eine
Körperverletzung, beabsichtigt war, und ebenso von der fahrlässigen
Tötung, welche durch eine
Handlung erfolgt, wobei
der Beschädigende die Absicht nicht gehabt hat, das
Leben zu nehmen, die
Tötung aber durch eine aus Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit
oder Ungeschicklichkeit verübteHandlung oder Unterlassung bewirkte. Bei der
Tötung aus reinem, unverschuldetem
Zufall findet keine
Zurechnung statt.
Der Mord erfordert, wie jedes
Verbrechen derTötung, zu seiner Vollendung einen lebenden
Menschen, an welchem er begangen wird.
An
Mißgeburten ohne menschliche Gestalt, an der
Leibesfrucht, an der eignen
Person (s.
Selbstmord), an
Toten und
Tieren kann kein Mord begangen werden.
Ferner muß durch die mit Überlegung ausgeführte verbrecherische
Handlung selbst der
Tod auch wirklich erfolgt sein. Auf den
Inhalt des
Beweggrundes zur vorsätzlichen
Tötung, ob er in sittlicher Hinsicht mehr
oder minder verwerflich war, kommt bei der rechtlichen Beurteilung wenig an.
MancheArten des Mordes waren
durch die Art der Ausübung (gedungener oder
Banditenmord,
Gift- und
Meuchelmord), durch den
Zweck
(Raubmord) und durch den Gegenstand
(Verwandten- und Gattenmord) früher ausgezeichnet und wurden härter bestraft, wie denn noch jetzt das österreichische
Strafgesetzbuch (§ 134) den
Meuchelmord,
Raubmord, den bestellten und den
Verwandtenmord insofern hervorhebt,
als der
Versuch bei diesen Mordarten strenger bestraft wird als bei dem gemeinen Mord. Dagegen wird aus besondern
Gründen die
von der
Mutter an ihrem unehelichen neugebornen
Kind begangene
Tötung (s.
Kindesmord) nicht als eigentlicher Mord bestraft.
Die
peinliche Halsgerichtsordnung, Art. 157, strafte den Mörder als einen »fürsätzlichen,
mutwilligen« Verbrecher mit dem
Rade, den
Totschläger »aus Jäheit und
Zorn« mit dem
Schwerte. Das deutsche
Strafgesetzbuch (§ 211) bestraft den vollendeten Mord mit dem
Tode. Die Ermordung solcher, die ausdrücklich und ernsthaft verlangten,
getötet zu werden
(Tötung eines Einwilligenden), wird nicht als Mord, sondern mit Gefängnis nicht unter 3
Jahren (§
216) geahndet.
Mordversuch an dem
Kaiser, an dem eignen
Landesherrnoder an dem
Landesherrn, in dessen Gebiet sich der Thäter befindet, wird
mit dem
Tod (§ 80) bestraft. In
Staaten, welche, wie z. B.
Portugal,
[* 2] die
Todesstrafe abgeschafft haben, trifft Mörder lebenslängliche
Zuchthausstrafe. Übrigens gehen die
Gesetzgebungen der verschiedenenLänder in der Begriffsbestimmung
des Mordes weit auseinander. Am ausgedehntesten ist dieser
Begriff im englischen
Recht, wo beispielsweise
Selbstmord,
Kindesmord
und die nicht beabsichtigte
Tötung durch lebensgefährliche vorsätzliche Verwundung unter den
Begriff des Mordes fallen.
AndreStaaten, wie
Belgien,
[* 3]
Frankreich,
Italien
[* 4] und
Schweden,
[* 5] lassen bei dem Mord die Feststellung mildernder Umstände
zu und schließen alsdann die
Todesstrafe aus.
(ital.
Mordénte,Beißer, franz. Pincé,
Mordant), musikal.
Verzierung, welche aus einem einmaligen schnellen
Wechsel der Hauptnote mit der untern kleinen
Sekunde besteht und durch ^ gefordert wird.
Muß die Hilfsnote chromatisch verändert
werden, so wird # ♭ ♮ etc. unter das Zeichen gesetzt; doch muß auch, wenn dieses fehlt,
die kleine Untersekunde genommen werden:
^[img]
Der lange M. ^ ist entsprechend auszuführen als ein zwei- oder dreimaliger
Wechsel der beiden
Töne.
^[img]
Eine ganz ähnliche, aber mit der Nebennote beginnende
Verzierung ist das
Battement (s. d.).
(Schnellfliegen,
Raupenfliegen, Tachinariae), Insektengruppe aus der
Ordnung der
Zweiflügler
[* 6] und der
Familie
der
Fliegen
[* 7] (Muscariae), umfaßt mehrere
Gattungen, deren
Arten zum Teil schnell und scheu umherfliegen,
zum Teil im
Gras und zwischen Gebüsch umherlaufen und ihre
Eier
[* 8] an andre Insektenlarven, besonders an
Raupen, ablegen. Die
Larven bohren sich schon aus den letztern oder aus den
Puppen heraus und gehen in die
Erde, um sich selbst
zu verpuppen; andre verwandeln sich in der Schmetterlingspuppe oder im
Kokon der Blattwespenlarven zu Tönnchen, während
manche schon als
Larven geboren und nicht in Eiform dem Wirt übergeben werden.
Bei den
Arten der
GattungTachinaMeig. ist der
Körper mit starken
Borsten besetzt, die
Stirn beim Männchen meist beträchtlich
schmäler als beim Weibchen; die
Augen sind bald samtartig behaart, bald glatt, die
Fühler nickend mit
gegliederter, nackter Rückenborste; der
Hinterleib ist kurz eiförmig, kegelig, selten walzenförmig und im letztern
Fall
hinten wie eingebogen. T. grossaL., die größte heimische Art, ist 17
mm lang, 11
mm breit, glänzend schwarz, sehr
dicht, stachelborstig behaart, am
Kopf und an der Flügelwurzel rotgelb, am zweiten Fühlerglied rostrot, an den
Augen nackt.
Die Mordfliegen sind nützlich, indem sie allzu großer
Vermehrung der Schmetterlingsraupen vorbeugen.
mit
Pulver gefüllte
Gefäße, welche durch denjenigen, der sie berührte, entzündet wurden und explodierten;
auch mit
Kugeln geladene Flintenläufe oder
Bomben, die, mit einer Perkussionszündung versehen, dicht unter
dem
Boden vergraben wurden, so daß der darauf Tretende sie entzünden mußte.
(russ. Mordwa), finn. Volksstamm, bewohnt die
Länder an der mittlern
Wolga, östlich bis zum südlichen Uralgebirge,
westlich bis zur
Mokscha. Man schätzt sie im ganzen auf 792,000
Seelen, wovon die meisten auf die
GouvernementsSimbirsk,
Nishnij Nowgorod,
Saratow,
Tambow,
Pensa und
Samara kommen. Die Mordwinen sind stark mit den
Russen verschmolzen und haben teilweise
selbst ihre frühere
Sprache
[* 9] vergessen. Sie sind sehr kräftige Leute, unter denen häufig 100jährige
Greise angetroffen
¶
mehr
werden, und meist blond, mit blauen oder grauen Augen. Ihre Körpergröße ist eine mittlere, das Gesicht
[* 11] flach, breit mit etwas
vorspringenden Backenknochen und leichtem Prognathismus. Sie tragen gern weiße Kleider mit roten Stickereien und lieben den
Ackerbau. Eigentümlich ist, daß bei ihnen die Frauen selten vor dem 30. Jahr heiraten. Die Mordwinen zerfallen
in drei Stämme: die Mokschanen, an der Mokscha, die Ersan (Ersjänen) und die Karatajen (Karatai), welch letztere nur noch
im Kreise
[* 12] Sengilhej (Simbirsk) und im Kreis
[* 13] Tetjuschi (Kasan)
[* 14] vorkommen. Nur die in Tetjuschi lebenden Mordwinen bekennen sich zum Islam
und sind überhaupt in Sprache und Sitte tatarisch geworden; die übrigen gehören der griechisch-katholischen
Kirche an. Die mordwinische Sprache gehört zu dem finnisch-ugrischen Zweig des uralaltaischen Sprachstammes.