Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (�� 1 - 22) |
| 3. Abschnitt - Einwohner und B�rger (�� 10 - 22) |
(1) 1B�rger der Gemeinde ist, wer Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangeh�rigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europ�ischen Union besitzt (Unionsb�rger), das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. 2Wer das B�rgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Ver�nderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begr�ndet, ist mit der R�ckkehr B�rger. 3B�rgermeister und Beigeordnete erwerben das B�rgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.
(2) 1Wer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in mehreren Gemeinden wohnt, ist in Baden-W�rttemberg B�rger nur in der Gemeinde, in der er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. 2War in der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in dieser Gemeinde angerechnet.
(3) Bei einer Grenz�nderung werden B�rger, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, B�rger der aufnehmenden Gemeinde; im �brigen gilt f�r Einwohner, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, das Wohnen in der Gemeinde als Wohnen in der aufnehmenden Gemeinde.
(4) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.
Hinweis der Redaktion:Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur �nderung kommunalwahlrechtlicher und gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 16.4.2013 (GBl. S. 55), in Kraft getreten am 20.4.2013, bestimmt:
F�r B�rgermeisterwahlen, einschlie�lich einer Neuwahl nach � 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung, und Abstimmungen, f�r die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Frist zur Einsichtnahme in das W�hlerverzeichnis nach � 6 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes bereits begonnen hat, findet � 12 der Gemeindeordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur �nderung kommunalwahlrechtlicher und gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 16.04.2013 (GBl. S. 55), in Kraft getreten am 20.04.2013.
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Rechtsprechung zu � 12 GemO
18 Entscheidungen zu � 12 GemO in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 17.10.2022 - 7 K 98/21
Vergabe gemeindlicher Baugrundst�cke; Bauplatzvergaberichtlinie; ...
- VG Karlsruhe, 11.05.2016 - 4 K 2062/14
Rechtswidrigkeit von Gemeinderatswahlen wegen Teilnahme von 16 - 18 Jahre alten ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.06.2018 - 10 C 8.17
Aktives Wahlrecht auf f�r 16j�hrige kommunaler Ebene ist verfassungsgem��
- VGH Baden-W�rttemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16
Absenkung des aktiven Wahlalters f�r Kommunalwahlen in Baden-W�rttemberg auf 16 ...
- BVerwG, 13.06.2018 - 10 C 8.17
- VG Sigmaringen, 21.12.2020 - 7 K 3840/20
Gemeinderatsbeschluss �ber Bauplatzvergabe nach Richtlinien; Anforderungen der ...
- VGH Baden-W�rttemberg, 26.02.2024 - 1 S 1925/23
Planungsverzicht der Gemeinde nach B�rgerentscheid
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 30.11.2023 - 7 K 2813/23
Einstweilige Anordnung zur Sicherung eines B�rgerbegehrens auf Aufhebung eines ...
- VG Stuttgart, 30.11.2023 - 7 K 2813/23
- VG Karlsruhe, 15.09.2025 - 14 K 7766/25
Rechtsschutzbed�rfnis; B�rgerbegehren; B�rgerentscheid; Zul�ssigkeit; ...
- VG Karlsruhe, 10.07.2020 - 2 K 7650/19
Zul�ssigkeit eines von Vertrauenspersonen initiierten B�rgerbegehrens; ...
- VGH Baden-W�rttemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
Anspruch des Gemeindeeinwohners auf Einsicht in das Protokoll �ber die ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu � 12 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Gemeindegebiet
- � 9 (Rechtsfolgen, Auseinandersetzung) (zu � 12 III)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- � 28 (W�hlbarkeit)
- EG-Vertrag (EG)
- Die Unionsb�rgerschaft
- Art. 19 (ex-Art. 8b)
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die L�nder
- Art. 28 I 3
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- VI. Die Verwaltung
- Art. 72 I 2