Ius agendi cum senatu
Das ius agendi cum senatu (lat. für „Recht, mit dem Senat zu verhandeln“) war ein dem Volkstribunat in der Zeit der römischen Republik eingeräumtes Recht, das den Tribunen gestattete, an der Politik des Senats gestaltend mitzuwirken[1] bzw. den Senat einzuberufen (ius senatus habendi),[2] wenn sie aufgrund ihres Relationsrechts eigene Anträge stellen wollten.[3] Anders als beim Gebrauch des Rogationsrechts standen sich Tribune und Senat bei der ius agendi cum senatu als Verfassungsorgane einander nicht gegenüber, sondern nebeneinander. Die eingeräumte Rechtsmacht wird als Ausfluss der Funktionalität der plebiszitären lex Hortensia erachtet.
Mit dieser Kompetenz konnten die Volkstribunen ihren rechtlichen Aktionsrahmen erweitern, denn vormals war es ihnen lediglich gestattet, Bitten zu äußern und äußerstenfalls gegen Senatsbeschlüsse zu interzedieren, heißt, dass sie Einfluss darauf nehmen konnten, dass der Senat sich mit bestimmten Angelegenheiten befasste oder Entscheidungen traf. Darüber hinaus aber mit dem Senat zu interagieren, war zuvor hingegen ein Vorrecht der Konsuln und Prätoren. Das ius agendi cum senatu ermöglichte nun auch dem Volkstribunat, sich in die aktuelle Senatspolitik einzumischen.[4] Auch wenn weiterhin regelmäßig die Obermagistraten den Senats einberiefen, war dem Tribunat politische Teilhabe gewiss. Die Referierung von Anliegen musste allerdings vor der Promulgation erfolgen, Relationen nach der öffentlichen Bekanntmachung von Gesetzesvorschlägen, hätte die Autorität des Senats untergraben.
Nach Quellenlage war der Tribun Lucius Scribonius Libo im Jahr 216 v. Chr. der erste Tribun, der ein tribunizisches Relationsrecht ausübte. Gegenstand war der Loskauf von durch Hannibal gefangengenommenen Römern. Des Tribuns persönliches Interesse an einer Antragstellung war tangiert, weil sich unter den Gefangenen ein persönlicher Verwandter befand. Er drang letztlich nicht durch, weil der Senat den Antrag ablehnte.[5] Andersherum vermochte der Tribun M. Lucretius sechs Jahre später mit der Forderung beim Senat durchzudringen, dass die Ernennung eines Diktators comitiorum habendorum causa vorangetrieben würde, obgleich das Vorhaben bereits am konsulischen Widerstand gescheitert war. Letztlich resultierte aber ein Senatsbeschluss, wegbereitend für ein Plebiszit, das den Diktator nebst seinem magister equitum namentlich benannte.[3]
In der Kaiserzeit kam das ius agendi cum senatu dem Princeps zu. Seit Augustus wurde das Recht nämlich Erweiterungstatbestand des kaiserlichen Imperiums, denn die tribunizische Gewalt war dem Kaiser zugefallen.[6]
Anmerkungen
Bearbeiten- ↑ Cicero, De legibus 3,10.
- ↑ Aulus Gellius 14,8,2; 14,7,4.
- 1 2 Livius 22,61,7; 27,5,16.
- ↑ Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 602, 628 f.
- ↑ Livius 22,61,7.
- ↑ Ulrike Babusiaux: Wege zur Rechtsgeschichte: römisches Erbrecht. Böhlau, Köln u. a. 2015. ISBN 978-3-8252-4302-9. S. 41.