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Substituent - Subtrakt

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Substitution(lat.), Stellvertretung, Einsetzung eines Stellvertreters, namentlich seitens eines Prozeßbevollmä / 500
Substitution _2(lat.), Stellvertretung. In der Chemie heißt S. der durch Ersetzung eines Elementaratoms oder / 293

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Substitution

793 Wörter, 5'912 Zeichen

Rechtswissenschaft — Erbrecht — Der Erblasser



Substitution

(lat.), Stellvertretung. In der Chemie heißt S. der durch Ersetzung eines Elementaratoms oder einer ganzen Gruppe solcher (eines zusammengesetzten Radikals) durch andere Atome oder Atomgruppen vor sich gehende chem. Prozeß (Substitutionsprozeß, s. Chemische Prozesse). [* 2] Die Vorgänge der S. umfassen alle Prozesse der chem. Umsetzung und sind die bei weitem häufigsten unter allen chem. Änderungen. Die S. erfolgt meist nicht durch bloße Verdrängung, sondern in der Weise, daß das Atom oder Radikal, das substituiert wird, bei der Einwirkung eines zweiten Moleküls durch einen Teil desselben gebunden, also aus dem ursprünglichen Moleküle herausgenommen wird, und nun der andere Teil des zweiten Moleküls an den frei gewordenen Platz tritt. So sind z. B. zwei Chloratome eines Chlormoleküls erforderlich, um in einer organischen Verbindung ein einziges Wasserstoffatom zu substituieren, indem das eine der Chloratome mit dem Wasserstoffatom zunächst Chlorwasserstoff [* 3] bindet und erst darauf das zweite die Stelle des Wasserstoffatoms einnimmt, z. B.:

CH4 + Cl2 = HCl + CH3Cl.

In der Rechtswissenschaft ist S. oder Ersatzberufung Einsetzung eines Erben oder Vermächtnisnehmers an Stelle eines andern zunächst Eingesetzten oder Bedachten für den Fall, daß der letztere nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird (nicht werden will, oder nicht werden kann, z. B. wenn er vor dem Erblasser verstorben ist). Es ist dies die sog. Vulgarsubstitution, welcher gegenübergestellt wird die Pupillarsubstitution (s. d.) und Quasipupillarsubstitution, von manchen auch noch die substitutio fideicommissaria; wegen der letztern s. Erbschaftsvermächtnis.

Deutsche Altertümer -

Bild 54.996: Deutsche Altertümer - Deutsche Buchdrucker-Berufsgenossenschaft
* 4 Deutsche.

Das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch gebraucht Nacherbe (s. d.), das Preuß. Allg. Landrecht Substitut, das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch Nacherbeinsetzung. Ältere Rechte, z.B. die Nürnberger Reform, übersetzen mit Aftererbeinsetzung. Das Deutsche [* 4] Bürgerl. Gesetzbuch nennt den für den Fall, daß ein Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt, Eingesetzten Ersatzerben, im Gegensatz zum Nacherben, der erst Erbe werden soll, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (§§. 2096 und 2100).

Ende Substitution (0)
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Ergänzungen aus Duden, Volltext Suche, Kontext und Quellen.
Quelle: Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910; Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896; 15. Band, Seite 473 [Suche = 65.475] im Internet seit 2005; Text geprüft am 6.5.2013; publiziert von Peter Hug; Abruf am 26.8.2026 mit URL:

https://elexikon.ch//substitution/65_0475

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  • 15.415 Substitutionsverfahren
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  • 65.475 Substitutionsverfahren

* 4 Bilder dazu:

  • 2Chemische
  • 3Chlorwasserstoff
  • 4Deutsche
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