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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (�� 80 - 358)   
   28. Abschnitt - Gemeingef�hrliche Straftaten (�� 306 - 323c)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch
Tipp: Sie k�nnen bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie daf�r die Umschalttaste ⇧    gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie k�nnen das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

� 306d
Fahrl�ssige Brandstiftung

(1) Wer in den F�llen des � 306 Abs. 1 oder des � 306a Abs. 1 fahrl�ssig handelt oder in den F�llen des � 306a Abs. 2 die Gefahr fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den F�llen des � 306a Abs. 2 fahrl�ssig handelt und die Gefahr fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsprechung zu � 306d StGB

58 Entscheidungen zu � 306d StGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf � 306d StGB verweisen folgende Vorschriften:

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