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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (�� 80 - 358)   
   22. Abschnitt - Betrug und Untreue (�� 263 - 266b)   
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� 263
Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Verm�gensvorteil zu verschaffen, das Verm�gen eines anderen dadurch besch�digt, da� er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdr�ckung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterh�lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1In besonders schweren F�llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T�ter

1. gewerbsm��ig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenf�lschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Verm�gensverlust gro�en Ausma�es herbeif�hrt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine gro�e Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Verm�genswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstr�ger oder Europ�ischer Amtstr�ger mi�braucht oder
5. einen Versicherungsfall vort�uscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerst�rt oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4)243 Abs. 2 sowie die �� 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren F�llen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f�nf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den �� 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsm��ig begeht.

(6) Das Gericht kann F�hrungsaufsicht anordnen (� 68 Abs. 1).

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Verm�gensabsch�pfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872), in Kraft getreten am 01.07.2017 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Verm�gensabsch�pfung13.04.2017BGBl. I S. 872
26.11.2015
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bek�mpfung der Korruption20.11.2015BGBl. I S. 2025

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Rechtsprechung zu � 263 StGB

12.256 Entscheidungen zu � 263 StGB in unserer Datenbank:

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� 263 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf � 263 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die �ffentliche Ordnung
          127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)
        Betrug und Untreue
          263 (Betrug)
          263a (Computerbetrug)
          264 (Subventionsbetrug)
          265 (Versicherungsmi�brauch)
          266 (Untreue)
        Urkundenf�lschung
          267 (Urkundenf�lschung)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr�nkungen (GWB) 
      Vergabe von �ffentlichen Auftr�gen und Konzessionen
        Vergabeverfahren
          Vergabe von �ffentlichen Auftr�gen durch �ffentliche Auftraggeber
            Vergabeverfahren und Auftragsausf�hrung
              123 (Zwingende Ausschlussgr�nde)
    VOB/A (VOB/A 2016) 
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
        6e EU (Ausschlussgr�nde)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
        6e VS (Ausschlussgr�nde)
    VOB/A (VOB/A 2012) 
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
        6 EG (Teilnehmer am Wettbewerb)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
        6 VS (Teilnehmer am Wettbewerb)
    Strafproze�ordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsma�nahmen
          100a (Telekommunikations�berwachung)
          100b (Online-Durchsuchung)
        Verhaftung und vorl�ufige Festnahme
          112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Beendigung des Aufenthalts
        Begr�ndung der Ausreisepflicht
          54 (Ausweisungsinteresse)
     
      Verfahrensvorschriften
        Zust�ndigkeiten
          72 (Beteiligungserfordernisse)

Redaktionelle Querverweise zu � 263 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen den Wettbewerb
          298 (Wettbewerbsbeschr�nkende Absprachen bei Ausschreibungen)
        Gemeingef�hrliche Straftaten
          �� 306 ff. (Brandstiftung) (zu � 263 III 2 Nr. 5)
      � 20a
Was ist das?

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