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Gerichtsverfassungsgesetz

   14. Titel - �ffentlichkeit und Sitzungspolizei (�� 169 - 183)   
Gliederung
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� 174

(1) 1�ber die Ausschlie�ung der �ffentlichkeit ist in nicht �ffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es f�r angemessen erachtet. 2Der Beschlu�, der die �ffentlichkeit ausschlie�t, mu� �ffentlich verk�ndet werden; er kann in nicht �ffentlicher Sitzung verk�ndet werden, wenn zu bef�rchten ist, da� seine �ffentliche Verk�ndung eine erhebliche St�rung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben w�rde. 3Bei der Verk�ndung ist in den F�llen der �� 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die �ffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Soweit die �ffentlichkeit wegen Gef�hrdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, d�rfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte �ber die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftst�cks ver�ffentlichen.

(3) 1Ist die �ffentlichkeit wegen Gef�hrdung der Staatssicherheit oder aus den in �� 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gr�nden ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftst�ck zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. 2Der Beschlu� ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. 3Er ist anfechtbar. 4Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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Rechtsprechung zu � 174 GVG

347 Entscheidungen zu � 174 GVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf � 174 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundespatentgericht
          67 (Beschwerdesenate, �ffentlichkeit der Verhandlung)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei �berlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)

Redaktionelle Querverweise zu � 174 GVG:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Gesetzlich erlaubte Nutzungen
            48 I Nr. 2 (�ffentliche Reden) (zu � 174 II)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten im Amt
          353d Nr. 1, 2 (Verbotene Mitteilungen �ber Gerichtsverhandlungen)
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