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Gerichtsverfassungsgesetz

   14. Titel - �ffentlichkeit und Sitzungspolizei (�� 169 - 183)   
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� 169

(1) 1Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschlie�lich der Verk�ndung der Urteile und Beschl�sse ist �ffentlich. 2Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der �ffentlichen Vorf�hrung oder Ver�ffentlichung ihres Inhalts sind unzul�ssig. 3Die Ton�bertragung in einen Arbeitsraum f�r Personen, die f�r Presse, H�rfunk, Fernsehen oder f�r andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. 4Die Ton�bertragung kann zur Wahrung schutzw�rdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgem��en Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. 5Im �brigen gilt f�r den in den Arbeitsraum �bertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) 1Tonaufnahmen oder Ton- und Filmaufnahmen der Verhandlung einschlie�lich der Verk�ndung der Urteile und Beschl�sse k�nnen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung handelt. 2Zur Wahrung schutzw�rdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgem��en Ablaufs des Verfahrens k�nnen die Aufnahmen teilweise untersagt werden. 3Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und d�rfen weder herausgegeben noch f�r Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. 4Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zust�ndigen Bundes- oder Landesarchiv zur �bernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. 5Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu l�schen.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht f�r die Verk�ndung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen F�llen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der �ffentlichen Vorf�hrung oder der Ver�ffentlichung ihres Inhalts zulassen. 2Zur Wahrung schutzw�rdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgem��en Ablaufs des Verfahrens k�nnen die Aufnahmen oder deren �bertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abh�ngig gemacht werden.

(4) Die Beschl�sse des Gerichts nach den Abs�tzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des V�lkerstrafrechts vom 30.07.2024 (BGBl. I Nr. 255), in Kraft getreten am 03.08.2024 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.08.2024
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung des V�lkerstrafrechts30.07.2024BGBl. I Nr. 255
18.04.2018
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Erweiterung der Medien�ffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen f�r Menschen mit Sprach- und H�rbehinderungen (Gesetz �ber die Erweiterung der Medien�ffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EM�GG)08.10.2017BGBl. I S. 3546

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Rechtsprechung zu � 169 GVG

917 Entscheidungen zu � 169 GVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf � 169 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Verfahren vor den Gerichten f�r Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Erster Rechtszug
            52 (�ffentlichkeit)
          Revisionsverfahren
            72 (Grundsatz)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei �berlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)

Redaktionelle Querverweise zu � 169 GVG:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Gesetzlich erlaubte Nutzungen
            48 I Nr. 2 (�ffentliche Reden)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          M�ndliche Verhandlung
            160 I Nr. 5 (Inhalt des Protokolls) (zu �� 169 ff)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            311 (Form der Urteilsverk�ndung)
          Allgemeine Vorschriften �ber die Beweisaufnahme
            357 (Partei�ffentlichkeit) (zu �� 169 ff)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          547 Nr. 5 (Absolute Revisionsgr�nde) (zu �� 169 ff)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptst�ck - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Das Hauptverfahren
              48 (Nicht�ffentlichkeit)
     
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          109 I 3 (Verfahren)
    Strafproze�ordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          260 (Urteil)
          272 Nr. 5 (Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls) (zu �� 169 ff)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          338 Nr. 6 (Absolute Revisionsgr�nde) (zu �� 169 ff)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
          406g (Psychosoziale Prozessbegleitung) (zu �� 169 ff)
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