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Gerichtsverfassungsgesetz

   10. Titel - Staatsanwaltschaft (�� 141 - 152)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GVG (https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichtsverfassungsgesetz
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� 147

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

1. dem Bundesminister der Justiz und f�r Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanw�lte;
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

Fassung aufgrund der Zehnten Zust�ndigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Kraft getreten am 08.09.2015.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.09.2015
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zehnte Zust�ndigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474

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