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Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Tipp: Sie k�nnen bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie daf�r die Umschalttaste ⇧    gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie k�nnen das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

Art. 5

(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu �u�ern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug�nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew�hrleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers�nlichen Ehre.

(3) 1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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Rechtsprechung zu Art. 5 GG

16.737 Entscheidungen zu Art. 5 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 5 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 
      Besondere Vorschriften f�r einzelne Betriebsarten
        Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
          118 (Geltung f�r Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 5 GG:

    Strafproze�ordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          53 I Nr. 5 (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnistr�ger) (zu Art. 5 I 2)
        Ermittlungsma�nahmen
          111m (Verwaltung beschlagnahmter oder gepf�ndeter Gegenst�nde) (zu Art. 5 I 2)
          111n (Herausgabe beweglicher Sachen) (zu Art. 5 I 2)
    Verfassung (Verf) 
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        II. Religion und Religionsgemeinschaften
        III. Erziehung und Unterricht
     
      Schlu�bestimmungen
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